Auflistung nach Schlagwort "Landesbauordnung"
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Graue Literatur/ Bericht Änderungsvorschlag § 48 der Bauordnung von Berlin. Expertise. Entwurf. Stand: 11.10.89.(1989) Deutsches Institut für Urbanistik -Difu-, BerlinZur Verringerung der Belastung Berlins mit Verkehrsunfällen, zur Verringerung der Luft- und Lärmbelästigung durch Verkehr, zum Abbau von Verkehrsbehinderungen und zur Rückgewinnung der Straße als Aufenthaltsort ist eine Umlenkung der Verkehrsnachfrage vom Auto weg zum öffentlichen Verkehr, zum Fahrrad und zum Gehen erforderlich. Zur Steuerung dieser Entwicklung ist neben der Förderung des ÖPNV auch eine Unterstützung und ein Umdenken zu selektivem Gebrauch des Autos erforderlich. Dazu sollte das Parkraumangebot nicht mehr an dem zu erwartenden Verkehr sondern an der "qualifizierten Nachfrage" orientiert werden. Diese ergibt sich aus den "notwendigen Anteilen" des Kfz-Verkehrs, die zur Sicherung der wirtschaftlichen Tätigkeiten und Der § 48 der Bauordnung von Berlin behandelt die Herstellung von Stellplätzen bei Errichtung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen, die Zu- und Abfahrtsverkehr verursachen oder vermehren. Die Broschüre enthält einen begründeten und erläuterten Änderungsentwurf des Paragraphen, in dem versucht wird, den Stellplatznachweis unter Berücksichtigung der genannten Anforderungen zu differenzieren. difuGraue Literatur/ Bericht Rechtliche Rahmenbedingungen für das virtuelle Rathaus - Anpassung der Formvorschriften am Beispiel der Bremischen Landesbauordnung und Bauvorlagenverordnung. Begleitforschung MEDIA@Komm.(2001) Deutsches Institut für Urbanistik -Difu-, BerlinDer Band berichtet über die Diskussion über ein elektroniktaugliches Bauordnungsrecht im Rahmen des Bremer MEDIA@Komm-Projekts. Unter der Annahme, dass der Entwurf der VwVfG-Novelle geltendes Recht werden wird, hat die Arbeitsgruppe "Bauen" im Rahmen des MEDIA@Komm-Projekts der Stadt Bremen alle Schriftformerfordernisse der Bremischen Landesbauordnung (LBO) und der Bauvorlagenverordnung (BVorIVO) auf ihre sachliche Angemessenheit hin überprüft und gezeigt, dass eine Vielzahl von Schriftformklauseln durch Textformklauseln ersetzt werden könnte, ohne die Ordnungsgemäßheit des baurechtlichen Verwaltungsverfahrens zu beeinträchtigen. Durch die Herabstufung von Schriftformklauseln zu Textformklauseln würde es den Bürgern ermöglicht, die entsprechenden Verfahrenshandlungen auch per einfacher E-Mail ohne jede elektronische Signatur vorzunehmen. Was Verfahrenshandlungen der Behörden betrifft, sollte dagegen an den bestehenden Schriftformklauseln weitgehend festgehalten werden mit der Folge, dass solche Verfahrenshandlungen künftig nur dann in elektronischer Form vorgenommen werden dürften, wenn qualifizierte elektronische Signaturen eingesetzt werden. Grundsätzlich nicht befürwortet wird die Schaffung reiner Schriftformklauseln, durch die ein elektronisches Handeln gleich welcher Qualität gesetzlich ausgeschlossen wird. Im Einzelnen werden die Ergebnisse der Überprüfung in einer Übersicht dokumentiert, die die Grundlagen für die zu führende Diskussion auch zwischen den Kommunen und Ländern geschaffen werden. goj/difuZeitschriften-/Zeitungsartikel Verkürzung des bauaufsichtlichen Kontrollverfahrens. Wo bleibt das Planungsrecht?(1995)Die meisten Bundesländer haben vor kurzem das Verfahren der Bauaufsicht neu geregelt, in den übrigen Ländern sind Gesetzesänderungen in Gang. Mit dem Übergang vom Genehmigungs- zum Anzeige- oder Bekanntgabeverfahren und der Einführung kurzer Fristen mit Genehmigungsfiktion stellen sich Fragen der Vereinbarkeit mit Bundesrecht, den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Planungsgrundsätzen und vor allem der Möglichkeiten der Gemeinden, ihre in der Bauleitplanung festgelegten Ziele noch umsetzen zu können. Der Beitrag konzentriert sich dabei vor allem auf die Frage, in welcher Weise die Neuregelungen in den Bereich des Bauplanungsrechts, insbesondere die Bauleitplanung, hineinwirken.