Einführung in das Haushaltswesen für Mitarbeiter in den kommunalen Umweltämtern.
Deutsches Institut für Urbanistik -Difu-, Berlin
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1992
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Zeitschriftentitel
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Berlin: (1992), 69 S., Tab.; Lit.; Reg.
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Herausgebende Institution
Deutsches Institut für Urbanistik -Difu-, Berlin
Im Auftrag von
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Sonstige Mitarbeit
Gefördert von
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Bonn
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Herausgeber*in
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Umweltberatung für Kommunen
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Zusammenfassung
Die Veröffentlichung entstand im Rahmen des Projekts "Entwicklung eines Informations- und Beratungsangebots für den kommunalen Umweltschutz in den neuen Bundesländern". Die Arbeitshilfe wendet sich an die Mitarbeiter der kommunalen Umweltämter in den neuen Bundesländern. Zwei Ziele sollen damit erreicht werden: Erstens soll ein Überblick über Grundbegriffe und Grundprinzipien des kommunalen Haushaltsrechts gegeben werden. Zweitens sollen Hinweise zu den Erfordernissen des Haushaltsvollzugs in der täglichen Arbeit gegeben werden. Ein spezielles Haushaltsrecht und -verfahren für Umweltämter gibt es nicht. Vielmehr unterliegt die Tätigkeit aller Mitarbeiter einer Gemeindeverwaltung denselben gesetzlichen Vorschriften. Das Haushaltsrecht gilt für den gesamten kommunalen Bereich, also sowohl für Städte und Gemeinden als auch für Landkreise. Allerdings regelt das Haushaltsrecht die Sachverhalte teilweise nur formal, so daß ein Gestaltungsspielraum für die einzelne Gemeinde besteht. Inhaltlich führt dies zu Unterschieden von Gemeinde zu Gemeinde. Im Bereich des Haushaltswesens sind die Vorschriften für die Kommunen in den alten Bundesländern weitgehend identisch, da sie alle auf einen Musterentwurf aus dem Jahre 1971 zurückgehen. Auch die bis auf weiteres als Landesrecht fortgeltende Kommunalverfassung der DDR vom Mai 1990 stimmt in ihrem 4. Abschnitt "Haushaltswesen" in den allergrößten Teilen mit den entsprechenden Regelungen der Gemeindeordnungen in den alten Bundesländern überein. Im folgenden wird exemplarisch auf die haushaltsrechtlichen Vorschriften für das Land Sachsen Bezug genommen, da dort zum Zeitpunkt der Abfassung der Arbeitshilfe die wesentlichen Vorschriften bereits erlassen waren. difu