Rechtliche Rahmenbedingungen für das virtuelle Rathaus - Anpassung der Formvorschriften am Beispiel der Bremischen Landesbauordnung und Bauvorlagenverordnung. Begleitforschung MEDIA@Komm.
Deutsches Institut für Urbanistik -Difu-, Berlin
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Erscheinungsjahr
2001
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Erscheinungsort
Berlin
Seite(n)
62 S.
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Zeitschriftentitel
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Dokumenttyp
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Herausgebende Institution
Deutsches Institut für Urbanistik -Difu-, Berlin
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Herausgebende Institution
Reihentitel
Arbeitspapiere aus der Begleitforschung zum Städtewettbewerb Multimedia MEDIA@Komm; 4/2001
Zählung der Reihe
Zeitschriftentitel
Jahrgang
Ausgabe
GND-Schlagworte
Freie Schlagworte
Multimedia | Internet | Verwaltungsmodernisierung | Schriftform | Online-Verwaltung | Datensicherheit | Bremen | Verwaltung | Verwaltungsrecht | Bauordnungsrecht | Landesbauordnung | Kommunalverwaltung | Verwaltungsorganisation | Verwaltungsverfahren | Kommunikationsmedien | Informationstechnologie | Informationssystem
Zeitbezug
Geografischer Bezug
Zusammenfassung
Der Band berichtet über die Diskussion über ein elektroniktaugliches Bauordnungsrecht im Rahmen des Bremer MEDIA@Komm-Projekts. Unter der Annahme, dass der Entwurf der VwVfG-Novelle geltendes Recht werden wird, hat die Arbeitsgruppe "Bauen" im Rahmen des MEDIA@Komm-Projekts der Stadt Bremen alle Schriftformerfordernisse der Bremischen Landesbauordnung (LBO) und der Bauvorlagenverordnung (BVorIVO) auf ihre sachliche Angemessenheit hin überprüft und gezeigt, dass eine Vielzahl von Schriftformklauseln durch Textformklauseln ersetzt werden könnte, ohne die Ordnungsgemäßheit des baurechtlichen Verwaltungsverfahrens zu beeinträchtigen. Durch die Herabstufung von Schriftformklauseln zu Textformklauseln würde es den Bürgern ermöglicht, die entsprechenden Verfahrenshandlungen auch per einfacher E-Mail ohne jede elektronische Signatur vorzunehmen. Was Verfahrenshandlungen der Behörden betrifft, sollte dagegen an den bestehenden Schriftformklauseln weitgehend festgehalten werden mit der Folge, dass solche Verfahrenshandlungen künftig nur dann in elektronischer Form vorgenommen werden dürften, wenn qualifizierte elektronische Signaturen eingesetzt werden. Grundsätzlich nicht befürwortet wird die Schaffung reiner Schriftformklauseln, durch die ein elektronisches Handeln gleich welcher Qualität gesetzlich ausgeschlossen wird. Im Einzelnen werden die Ergebnisse der Überprüfung in einer Übersicht dokumentiert, die die Grundlagen für die zu führende Diskussion auch zwischen den Kommunen und Ländern geschaffen werden. goj/difu