Wege zur Beurteilung der Angemessenheit beim Abschluss städtebaulicher Verträge.
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URN
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ISSN
0170-0413
ISBN
E-ISBN
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Lizenz
Erscheinungsjahr
2021
Ausgabe
Erscheinungsort
München
Seite(n)
222-227
Sprache
Zeitschriftentitel
Jahrgang
Erscheinungsvermerk/Umfang
Verlag
Vahlen
ZDB-ID
2065674-9
Dokumenttyp
Autor:innen
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Gefördert von
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Zeitbezug
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Herausgeber*in
Herausgebende Institution
Reihentitel
Zählung der Reihe
Zeitschriftentitel
Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht : ZfBR
Jahrgang
Ausgabe
3
GND-Schlagworte
Freie Schlagworte
Zeitbezug
Geografischer Bezug
Zusammenfassung
Effektive Baulandentwicklung erfolgt vorzugweise kooperativ. Denn die planende Gemeinde schafft nicht nur Baurecht, sondern kann zugleich auf vertraglicher Basis sicherstellen, dass die Planungen zeitnah umgesetzt werden. Zudem eröffnet ein kooperatives Vorgehen die Möglichkeit, die Kosten der Planung und der durch die Planung erforderlich werdenden Infrastrukturmaßnahmen aus dem Vorhaben heraus zu finanzieren. Eigentümer*innen und Vorhabenträger*innen, welche die wirtschaftlichen Vorteile aus der Realisierung des Vorhabens ziehen, übernehmen auch die damit einhergehenden Belastungen. Auch können bei kooperativer Baulandentwicklung Bindungen zur Förderung städtebaulicher Ziele (z.B. Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen) vereinbart werden, welche bei Verzicht auf ein kooperatives Vorgehen auf der Strecke blieben. Grundlage für die kooperative Baulandentwicklung sind städtebauliche Verträge. Städte und Gemeinden stellen Bebauungspläne bei diesem kooperativen Vorgehen dann auf, wenn Vorhabenträger*innen bereit und in der Lage sind, den Bebauungsplan einschließlich der Erschließung binnen einer zu bestimmenden Frist zu realisieren, und sich hierzu sowie zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vertraglich verpflichten. Diese Form der Baulandentwicklung ist als Modell des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in § 12 BauGB kodifiziert, kann aber auch in der Kombination aus „normalem“ Bebauungsplan und städtebaulichem Vertrag erfolgen. Kooperation kann nur gelingen, wenn sie fair ausgestaltet ist. Diesem Prinzip folgend verlangt § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB, dass die in städtebaulichen Verträgen vereinbarten Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein müssen. In diesem Beitrag wird der Frage nachgegangen, was Städte und Gemeinden tun müssen, um sicherzustellen, dass dieser Anforderung genüge getan wird.