„Gemeinschaftsaufgabe kommunaler Klimaschutz“

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Machbarkeitsstudie


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2024

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Berlin

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Zusammenfassung

Für die Umsetzung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen nehmen die Kommunen eine Schlüsselrolle ein, es fehlt aber an Geld und Personal. Die Frage, mit welchen Finanzierungsinstrumenten diese beiden Aufgaben auf kommunaler Ebene trotzdem auf eine verlässliche und langfristige Basis gestellt werden können, steht schon seit einiger Zeit im Raum. Seit der Föderalismusreform von 2006 darf der Bund den Kommunen gemäß Art. 84 Abs. 1 GG keine neuen Aufgaben mehr übertragen („Aufgabenübertragungsverbot“). Die Finanzierungspflicht liegt dann bei den Ländern („Konnexitätsprinzip“). Eine direkte Finanzierung durch den Bund ist nicht zulässig. Die Finanzierung von kommunalen Klimaschutzund Klimaanpassungsmaßnahmen erfolgt deshalb meist zeitlich befristetet über diverser Förderprogramme von Bund, Ländern und EU. Auf der Basis von makroökonomischen Schätzungen wird prognostiziert, dass ein Drittel der notwendigen gesamtgesellschaftlichen Investitionen und sogar 55% der Bauinvestitionen von den Kommunen getätigt werden müssen. Auf kommunaler Ebene müssen jährlich rund 5,8 Mrd. Euro investiert werden, um die Klimaziele zu erreichen. Die vorliegende Machbarkeitsstudie diskutiert die Vor- und Nachteile zweier möglicher Finanzierungsalternativen für den Klimaschutz in Kommunen einschließlich ihrer praktischen Anwendungsmöglichkeiten: die Einführung einer neuen Gemeinschaftsaufgabe und eine mögliche Umverteilung der Umsatzsteuereinnahmen zugunsten der Kommunen. Gemeinschaftsaufgaben, wie sie im Grundgesetz verankert sind, zeichnen sich dabei generell durch eine geteilte bzw. gemischte Finanzierung bestimmter staatlicher Aufgaben aus, an der Bund, Länder und Kommunen mit je unterschiedlichen Anteilen beteiligt sind. Die Verteilung des Aufkommens aus der Umsatzsteuer zwischen Bund und Ländern hingegen wird als sog. „Deckungsquotenverfahren“ bezeichnet und ist in der Verfassung verankert (Art. 106 Abs. 3 GG). Es fungiert als Bindeglied zwischen dem Steuerverteilungssystem und dem Bund-Länder-Finanzausgleich. Bund und Länder haben danach „im Rahmen ihrer laufenden Einnahmen (...) gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben“.

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