Radwegebenutzungspflicht nur bei besonderen Umständen. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 23.9.2003 - 3 A 275/02.

Beck
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Datum

2005

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Herausgeber

Beck

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

München

Sprache

ISSN

0934-1307

ZDB-ID

Standort

ZLB: 4-Zs 4033

Dokumenttyp (zusätzl.)

Autor:innen

Zusammenfassung

StVO §§ 2 IV, 45 IX: 1) Radfahrern steht es nach § 2 IV StVO im Grundsatz frei, ob sie den Radweg oder die Straße benutzen. Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht bedarf eines erhöhten Begründungsaufwandes. 2) Nach § 45 IX StVO darf eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden, wenn eine gegenüber dem Normalmaß erheblich gesteigerte Gefahr für Radfahrer bzw. für andere Verkehrsteilnehmer vorliegt, die nicht nur den Bau eines Radweges, sondern darüber hinaus auch die Verpflichtung zur Benutzung desselben notwendig macht. 3) Fehlt es an solchen zwingenden Umständen, bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob der streitgegenständliche Radweg den Anforderungen der VwV zu § 2 StVO entspricht.

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Schlagwörter

Zeitschrift

Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht

Ausgabe

Nr. 4

Erscheinungsvermerk/Umfang

Seiten

S. 221 - 222

Zitierform

Stichwörter

Serie/Report Nr.

Sammlungen