Anwendungsbereich von § 86 Abs. 6 SGB VIII: Vollzeitpflege, Sonderpflege, Gastfamilien, Projektfamilien, Erziehungsstellen, Kleinstheime, Kinderhäuser ...

Eschelbach, Diana
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht
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Datum

2012

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Herausgeber

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Heidelberg

Sprache

ISSN

1867-6723

ZDB-ID

Standort

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Zusammenfassung

Die Entscheidung des BVerwG vom 01.09.2011 zur Sonderzuständigkeit bei Dauerpflege gibt Anlass, sich über deren Anwendungsbereich Gedanken zu machen. Denn wenn § 86 Abs. 6 SGB VIII greift, ist nach zwei Jahren regelmäßig das Jugendamt am Ort der Pflegestelle örtlich zuständig, muss den Hilfefall übernehmen und die Fallverantwortung tragen.

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Schlagwörter

Zeitschrift

Das Jugendamt

Ausgabe

Nr. 9

Erscheinungsvermerk/Umfang

Seiten

S. 440-445

Zitierform

Stichwörter

Serie/Report Nr.