Europäisches Jugendstrafrecht? Zum unionsrechtlichen Rahmen für die Gestaltung des Jugendstrafrechts in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Radtke, Henning
Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V.
Keine Vorschau verfügbar

Datum

2011

item.page.journal-title

item.page.journal-issn

item.page.volume-title

Herausgeber

Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V.

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Hannover

Sprache

ISSN

1612-1864

ZDB-ID

Standort

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Zusammenfassung

Der Vertrag von Lissabon hat das Primärrecht der Europäischen Union nicht unerheblich verändert. Auf dem Feld einer weitverstandenen Strafrechtspflege sind deren Kompetenzen für Maßnahmen, die auf die stärkere Angleichung der Strafrechtsordnungen und Strafverfahrensordnungen der Mitgliedstaaten abzielen, sowie solche zur eigenen Strafrechtssetzung erweitert bzw. erstmals geschaffen worden. Ungeachtet dessen enthalten die einschlägigen Vorschriften des Primärrechts aber keine Kompetenznormen, die das materielle und formelle Jugendstrafrecht (justice model) oder das Jugendhilferecht (welfare model) umfassend zum Gegenstand haben. Einzelne Vorgaben des Unionsrechts, wie etwa solche zu Mindestanforderungen an die Rechtsstellung des Beschuldigten im Verfahren oder zu der des Opfers, können sich zwar auch auf das Jugendstrafrecht auswirken. Sie weisen aber keinen spezifischen Bezug zur Delinquenz von Kindern und Jugendlichen sowie der staatlichen Reaktion darauf auf, sondern haben allenfalls reflexive Wirkungen. Die unionsrechtlichen Kompetenznormen gestatten daher vor dem Hintergrund des das Primärrecht weiterhin beherrschenden Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung sowie des Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips keine Vorgaben der Union im Sinne einer Rechtsangleichung der nationalen Rechtsordnungen in Bezug auf jugendstrafrechtliche Spezifika wie etwa das Mindestalter strafrechtlicher Verantwortlichkeit, die Einbeziehung junger Erwachsener oder die Einrichtung von speziellen Jugendgerichten. Handlungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Jugendstrafrechtspflege in den Mitgliedstaaten hat die Union allerdings über eine neu geschaffene Maßnahmekompetenz in Art. 84 AEUV. Diese Kompetenzvorschrift schließt jedoch die Strafrechtsangleichung als Handlungsinstrumentarium aus. Neue Impulse für die rechtliche Gestaltung der Jugendstrafrechtspflege in den Mitgliedstaaten der Union werden daher in nächster Zeit allenfalls auf dem Weg der Verständigung unter den Mitgliedstaaten, die durch die Europäische Union angeregt und moderiert sein kann, zu erwarten sein.

item.page.description

Schlagwörter

Zeitschrift

Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe (ZJJ)

Ausgabe

Nr. 2

Erscheinungsvermerk/Umfang

Seiten

S. 120-126

Zitierform

Stichwörter

Serie/Report Nr.