Elternverantwortung und staatliches Erziehungsmandat - grundrechtliche Konfliktfelder.

Facius, Daniel
Keine Vorschau verfügbar

Datum

2011

item.page.journal-title

item.page.journal-issn

item.page.volume-title

Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Bonn

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

SEBI: R 219/285

Dokumenttyp (zusätzl.)

DI
RE

Autor:innen

Zusammenfassung

Zuerst wird ein kurzer Blick auf die relevanten Grundlagen des Schutzumfangs geworfen. Das Elternrecht, das neben seiner Funktion als Abwehrrecht noch weitere Gewährleistungen beinhaltet, wird zunächst in seinem sachlichen Schutzbereich umrissen, um im Folgenden die Bedeutung seiner "Natürlichkeit" zu untersuchen. Eine Gegenüberstellung mit dem staatlichen Erziehungsauftrag macht dann deutlich, dass dem Staat lediglich ein subsidiärer Erziehungsauftrag zukommt. Dieses Ergebnis wird im zweiten Teil untermauert, in dem es primär um den Begriff des Kindeswohls geht. Es wird deutlich, dass das Kindeswohl in der Regel nicht gegen das Elternrecht ausgespielt werden kann, zunächst, da die Eltern den Interpretationsprimat bezüglich des Kindeswohls besitzen, vor allem aber, weil das Kindeswohl gerade durch das Elternrecht und die ebenfalls verfassungsrechtlich verankerte Elternpflicht geschützt werden soll. Die Rolle des Staates wird in diesem Bereich durch das Wächteramt definiert und ist beschränkt auf eine Überwachung und Missbrauchskontrolle. Der dritte Teil untersucht am Beispiel des staatlichen Schulzwangs in Deutschland, welche Folgerungen aus dem zuvor herausgearbeiteten Verhältnis von elterlichem und staatlichem Erziehungsrecht zu ziehen sind. Es wird aufgezeigt, dass der ausnahmslose Schulzwang häufig bereits deshalb einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellt, weil staatliche Schulen nicht mehr geeignet sind, ihrem - nach hiesiger Ansicht subsidiaren - Erziehungsauftrag nachzukommen. Konkrete Auswirkungen dieser Subsidiarität werden im letzten Teil behandelt, in dem deutlich wird, dass der Staat die Schulpflicht zwar im Regelfall auf sein Wächteramt stützen kann, hiervon aber begründete Ausnahmen zulassen muss, wenn die primären Erziehungsträger ihr Elternrecht auch insofern gebrauchen wollen und können.

item.page.description

Schlagwörter

Zeitschrift

Ausgabe

Erscheinungsvermerk/Umfang

Seiten

XLI, 199 S.

Zitierform

Stichwörter

Serie/Report Nr.