Verein für Kommunalwissenschaften e.V. Aktuelle Beiträge zur Kinder- und Jugendhilfe 39 Die Vereinbarungen nach §§ 78 a ff. SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe) Bestandsaufnahme und Analyse der Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwick- lungsvereinbarungen sowie der Rahmenverträge Studie zum Umsetzungsstand der gesetzlichen Neuregelung der §§ 78 a ff. SGB VIII im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Verein für Kommunalwissenschaften e.V. Straße des 17. Juni 112 · D-10623 Berlin · Telefon 030 39001-0 · Telefax 030 39001-100 Fachtagungen Jugendhilfe Telefon 030 39001-136 · Telefax 030 39001-146 · e-mail: agfj@vfk.de · Internet: www.vfk.de/agfj . Impressum: Herstellung und Layout: Verein für Kommunalwissenschaften e.V. Ernst-Reuter-Haus · Straße des 17. Juni 112 · 10623 Berlin Postfach 12 03 21 · 10593 Berlin Berlin 2003 Hinweise zur Download-Ausgabe: Der vorliegende Band wird vom Verein für Kommunalwissenschaften e.V. nicht mehr als Druckfassung aufgelegt. Es besteht die Möglichkeit, die Texte aus dem Internet herunter zu laden. Die Texte sind schreib- geschützt. Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort 9 KARL-HEINZ STRUZYNA Sozialdirektor im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Referat Kinder- und Jugendhilfe, Berlin Die Vereinbarungen nach §§ 78a ff. SGB VIII Eine Untersuchung von Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen Eine Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 11 PROF. DR. JOHANNES MÜNDER Professor für Sozialrecht und Zivilrecht, Institut für Sozialpädagogik, Technische Universität Berlin BRITTA TAMMEN Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Institut für Sozialpädagogik, Technische Universität Berlin 1. Das Forschungsziel...........................................................................................11 1.1 Der Untersuchungsgegenstand ...........................................................................11 1.2 Die Untersuchungsfragen ...................................................................................12 1.2.1 Vertragspartner und Verfahren..................................................................12 1.2.2 Schwerpunkt der Vereinbarungen .............................................................12 1.2.3 Wirkung der Vereinbarungen auf die Leistungserbringung.........................13 1.2.4 Interessenlagen und Vereinbarungen .........................................................14 1.2.5 Stellung der Leistungsberechtigten............................................................14 1.2.6 Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Regelungen...............................14 1.2.7 Gesamtsicht, Erkenntnisse, Anregungen....................................................14 2. Die Forschungsmethode...................................................................................15 2.1 Das Erhebungsverfahren ....................................................................................15 2.1.1 Der Zugang zum Untersuchungsgegenstand ..............................................15 2.1.2 Die erste Eingrenzung des Materials auf auszuwertende Vereinbarungen...21 2.2 Die Methode der Auswertung ............................................................................21 2.2.1 Die erste Auswertung anhand pauschaler Kriterien....................................21 2.2.2 Die Auswahl der vertieft auszuwertenden Vereinbarungen ........................22 3. Die Auswertung ...............................................................................................22 3.1 Die erste Auswertung aller Vereinbarungen anhand pauschaler Kriterien ............22 3.2 Die vertiefte Auswertung einer Auswahl von 22 Vereinbarungen........................26 3.2.1 Die Auswertungsmethode .........................................................................26 3.2.2 Allgemeine Angaben zu den Vereinbarungen.............................................27 3.2.3 Schwerpunkte der Vereinbarungen............................................................29 3.2.4 Die Leistungsvereinbarungen ....................................................................30 3.2.5 Die Entgeltvereinbarungen ........................................................................34 3.2.6 Die Qualitätsentwicklungsvereinbarungen .................................................36 3.2.7 Die Stellung der Leistungsberechtigten und der jungen Menschen .............37 3.3 Beispielhafte Auswertung zweier Vereinbarungen ..............................................38 3.3.1 Vereinbarung Nr. 9 ...................................................................................39 3.3.1.1 Schwerpunkte der Vereinbarung...................................................39 3.3.1.2 Die Leistungsvereinbarung ...........................................................39 3.3.1.3 Die Entgeltvereinbarung...............................................................41 3.3.1.4 Die Qualitätsvereinbarung ............................................................41 3.3.1.5 Die Stellung der Leistungsberechtigten und der jungen Menschen .........................................................................42 3.3.1.6 Gesamteinschätzung der Vereinbarung .........................................42 3.3.2 Vereinbarung Nr. 47 .................................................................................43 3.3.2.1 Schwerpunkte der Vereinbarung...................................................44 3.3.2.2 Die Leistungsvereinbarung ...........................................................44 3.3.2.3 Die Entgeltvereinbarung...............................................................45 3.3.2.4 Die Qualitätsvereinbarung ............................................................45 3.3.2.5 Die Stellung der Leistungsberechtigten und der jungen Menschen .........................................................................46 3.3.2.6 Gesamteinschätzung der Vereinbarung .........................................46 4. Allgemeine Erkenntnisse und Anregungen.....................................................47 4.1 Die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Regelungen..................................48 4.2 Gesamtsicht und grundlegende Erkenntnisse ......................................................49 4.3 Anregungen .......................................................................................................52 Anhang .................................................................................................................54 Rahmenverträge nach § 78 f Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII / Kinder- und Jugendhilfe) Eine Untersuchung im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Abschlussbericht 83 PROF. HEINZ-DIETER GOTTLIEB Professor für Sozialrecht, Fakultät für Soziale Arbeit und Gesundheit, Fachhochschule Hildesheim SUSANNE KAUFHOLD Erziehungswissenschaftlerin, Referentin in der Arbeitsgemeinschaft für Erziehungshilfe (AFET) e.V., Hannover MONIKA THOMSEN Dipl.-Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin, Fakultät für Soziale Arbeit und Gesundheit, Fachhochschule Hildesheim Vorwort .....................................................................................................................84 1. Einleitung ...........................................................................................................84 2. Untersuchungsauftrag .......................................................................................85 2.1 Untersuchungsaspekte..........................................................................................86 2.2 Untersuchte Landesrahmenverträge......................................................................86 3. Rechtliche Einordnung ......................................................................................88 3.1 Vertragsparteien...................................................................................................88 3.2 Funktionen...........................................................................................................88 3.3 Vertragsinhalte.....................................................................................................89 3.4 Verbindlichkeit von Rahmenverträgen ..................................................................89 4. Ausgewählte Einzelaspekte ................................................................................91 4.1 Präambeln ............................................................................................................91 4.2 Regelungstiefe......................................................................................................92 4.3 Info-Kataloge.......................................................................................................92 4.4 Kommissionen......................................................................................................93 4.4.1 Vertragskommissionen ...............................................................................93 4.4.2 Kommissionen nach § 78 e Abs. 3 SGB VIII ..............................................94 4.5 Abgrenzung zur Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII ........................................95 4.6 Einbeziehung des Hauptbelegers...........................................................................96 5. Hilfeplan .............................................................................................................97 5.1 Gesetzgeberische Absichten..................................................................................97 5.2 Hilfeplan als Bestandteil von Rahmenverträgen.....................................................98 5.2.1 Regelungsgegenstand .................................................................................98 5.2.2 Hilfeplan als „Prüf“kriterium.....................................................................100 5.3 Adressatinnen- und Adressatenbeteiligung ..........................................................100 5.4 Beteiligung als Qualitätsmerkmal .......................................................................101 6. Vereinbarungen nach § 78 b Abs. 1 SGB VIII ...............................................102 6.1 Leistungsvereinbarung........................................................................................102 6.1.1 Grundlagen...............................................................................................102 6.1.2 Inhalt und Aufbau.....................................................................................104 6.1.3 Systematisierung des Leistungsangebotes .................................................108 6.1.4 Leistungsstörung ......................................................................................108 6.2 Exkurs: Qualität und Qualitätsentwicklung .........................................................108 6.3 Entgeltvereinbarung ...........................................................................................112 6.3.1 Entgeltarten..............................................................................................112 6.3.2 Einrichtungsbezogene Entgelte .................................................................113 6.3.2.1 Grundleistungen .........................................................................113 6.3.2.2 Individuelle Zusatzleistungen......................................................113 6.3.2.3 Sonderaufwendungen .................................................................114 6.3.2.4 Verhältnis von Grund- und Zusatzleistungen sowie Sonderauf- wendungen ................................................................................115 6.3.2.4.1 Personal.....................................................................115 6.3.2.4.2 Sachleistungen...........................................................115 6.3.2.5 Investitionen...............................................................................116 6.3.3 Entgeltberechnungen ................................................................................116 6.3.3.1 Einrichtungsbezogene Entgelte...................................................116 6.3.3.1.1 Personalkosten ..........................................................117 6.3.3.1.2 Sachkosten ................................................................118 6.3.3.1.3 Betriebsnotwendige Investitionen...............................118 6.3.3.1.4 Berechnungstage, Öffnungstage und Auslastungsquote ......................................................118 6.3.3.1.5 Aufnahme- und Entlassungstage ................................119 6.3.3.1.6 Einnahmen, Erlöse und Zuwendungen Dritter ............120 6.3.3.2 Individuelle Zusatzleistungen......................................................120 6.3.3.3 Einzelleistungen .........................................................................120 6.3.4 Abwesenheitsregelungen...........................................................................121 6.3.4.1 Dauer der Entgeltfortzahlung .....................................................121 6.3.4.2 An- und Abreisetage...................................................................122 6.3.4.3 Höhe des Abwesenheitsentgeltes ................................................122 6.3.4.4 Bedeutung der Abwesenheitsregelungen.....................................123 6.4 Exkurs: (Leistungs-)Entgelte statt Kosten ..........................................................124 6.5 Qualitätsentwicklungsvereinbarung.....................................................................127 6.5.1 Qualitätsentwicklung ................................................................................127 6.5.2 Qualitätsentwicklungsvereinbarung...........................................................128 6.5.3 Prüfvereinbarung ......................................................................................129 6.5.4 Qualitätsbegriff.........................................................................................130 6.5.5 Qualitätsdimensionen................................................................................131 6.5.6 Qualitätsmerkmale....................................................................................132 6.5.7 Indikatoren...............................................................................................134 6.5.8 Maßnahmen der Qualitätsentwicklung ......................................................136 7. Gruppierung der Rahmenverträge..................................................................137 8. Bewertung der Bestandteile und Inhalte.........................................................138 8.1 Notwendige Bestandteile....................................................................................138 8.2 Wünschenswerte Bestandteile.............................................................................139 8.3 Richtungsweisende Bestandteile .........................................................................140 8.4 Entbehrliche Bestandteile ...................................................................................140 8.5 Kontraproduktive Bestandteile ...........................................................................141 9. Leitlinien für zweckdienliche Rahmenverträge ..............................................141 10. Abschließende Bewertung und Interpretation................................................144 11. Anregungen und Hinweise zur Weiterentwicklung der Rahmenverträge .....146 Literatur..................................................................................................................147 Anhang: Fragenkatalog ..........................................................................................151 9 Vorwort Die Vereinbarungen nach §§ 78 a-g SGB VIII als Instrument zur Qualifizierung der Hilfen zur Erziehung Die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Auftrag ge- gebenen und im Frühjahr 2003 fertig gestellten Untersuchungen über • Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen nach §§ 78a ff. SGB VIII (Prof. Dr. Johannes Münder, Britta Tammen) • Rahmenverträge nach § 78f SGB VIII (Prof. Heinz-Dieter Gottlieb, Susanne Kaufhold, AFET e.V.) stellen eine Bestandsaufnahme und kritische Analyse der in den ersten Jahren seit in Kraft treten der §§ 78 a-g SGB VIII am 01.01.1999 in der Praxis ausgehandelten und abgeschlossenen Vereinbarungen dar. Sie untersuchen diese hinsichtlich der vom Ge- setzgeber eröffneten Möglichkeiten und Spielräume und ziehen eine Zwischenbilanz über die Umsetzung dieser gesetzlichen Neuregelung. Die Weiterentwicklung der Finanzierungsformen und -instrumente ist eine in allen So- zialleistungsbereichen zu beobachtende Tendenz. Und dies nicht allein unter dem As- pekt der Kostenreduzierung, sondern weil allenthalben der Zusammenhang zwischen den inhaltlichen Zielen der Leistung, der intendierten und der nachweisbaren Wirkung und den Finanzierungsmechanismen in den Blick genommen wird. Die Art der Finan- zierung beeinflusst maßgeblich die Funktionalität und die Wirksamkeit der Hilfesyste- me. Damals wenig beachtet, stellte bereits der Achte Jugendbericht aus dem Jahr 1990 fest: „Finanzierungssysteme können durch die Art ihrer Ausgestaltung und durch die Anwendung in der Praxis die Aktivitäten in der Jugendhilfe fördern, aber auch behin- dern und manchmal sogar undurchführbar machen.“ (Achter Jugendbericht, Bundesmi- nisterium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit (Hg.), Bonn 1990, S. 192) Die Einfügung der §§ 78 a-g in das SGB VIII führte nicht nur mit dem Prinzip der Pro- spektivität eine veränderte Finanzierungsform für die stationären und teilstationären Hilfen zur Erziehung ein, sondern umfasst als Gesamtheit die Vereinbarungen über Leistungen, Entgelte und Qualitätsentwicklung. Diese umfassende Neuregelung ver- pflichtet die Verhandlungspartner (öffentliche Jugendhilfeträger als Kostenträger einer- seits sowie frei-gemeinnützige, privat-gewerbliche und öffentliche Leistungsanbieter andererseits), an Stelle der eindimensionalen Fixierung auf die Aushandlung von Ent- geltsätzen gleichermaßen das Äquivalent dieser Entgelte, nämlich die Leistung und de- ren Qualitätsniveau sowie die Weiterentwicklung der Qualität, zum Verhandlungsge- genstand zu machen. So wird transparent, dass Leistung, Qualität und Preis - wie bei jeder anderen Dienstleistung - in einem untrennbaren Zusammenhang stehen und von den Verhandlungspartnern gestaltet werden können. 10 Dies eröffnet neue Handlungsoptionen und Entwicklungspotenziale für die Hilfen zur Erziehung. Die Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen nach §§ 78 a-g können einen zentralen Beitrag zur Qualifizierung der Hilfen zur Erziehung leis- ten: In diesen Vereinbarungen werden alle wesentlichen Merkmale der Hilfeleistung, ihre Qualitätsparameter, die Gestaltung des Entgelts sowie die Ziele und Instrumente der Qualitätsentwicklung ausgehandelt und festgelegt. Die vorliegenden Untersuchungen erfüllen somit einen doppelten Zweck: Sie geben Auf- schluss über den aktuellen Stand und den Weiterentwicklungsbedarf dieses vom Gesetz- geber vorgegebenen Instrumentariums und sie geben gleichzeitig den Vereinbarungspart- nern Anregungen und Hinweise an die Hand zur Ausgestaltung zukünftig auszuhandeln- der Vereinbarungen. Die Untersuchungen dienen des weiteren - neben vorangegangenen Expertengesprächen und Fachtagungen zur Thematik Qualitätsentwicklung und Wirkungsorientierung*) als Grundlage für das geplante Modellprogramm des Bundesministeriums für Familie, Senio- ren, Frauen und Jugend zur „Qualifizierung der stationären Hilfen zur Erziehung durch wirkungsorientierte Weiterentwicklung der Vereinbarungen über Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung nach §§ 78 a-g“. Im Rahmen des Modellprogramms sollen bei- spielhafte Vereinbarungen entwickelt und erprobt werden, die sich konsequent an Zweck und Ziel der Hilfe orientieren. Dazu erhalten die Vereinbarungspartner eine qualifizierte Beratung und Moderation ihres Aushandlungsprozesses. Die praktische Umsetzung der Vereinbarungen soll im Hinblick auf wirkungssteigernde Effekte evaluiert werden. Im Rahmen des Instrumentariums der §§ 78 a-g sollen Bedingungen und Anreize zur Ver- besserung der Hilfepraxis entwickelt, ausgehandelt, vereinbart und überprüft werden. KARL-HEINZ STRUZYNA Sozialdirektor im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Referat Kinder- und Jugendhilfe, Berlin _____________________________ *) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat eine Reihe von Fachver- anstaltungen zur Thematik „Wirkungsorientierte Qualitätsentwicklung bei den Hilfen zur Erzie- hung“ gefördert. Die im Januar 2002 in Berlin durchgeführte Fachtagung „Update für das Pflegekin- der-wesen“ ist in einem Sonderheft des Arbeitskreises zur Förderung von Pflegekindern e. V. doku- mentiert (Berlin Juli 2002). Die Ergebnisse des Expertengesprächs bei der Dr. Jan Schröder Bera- tungsgesellschaft mbH am 8./9. April 2002 in Mainz und des VfK-Workshops am 17./18. Juni 2002 in Berlin sind in der Schriftenreihe des Vereins für Kommunalwissenschaften e.V. erschienen. Die Fachtagung des SOS-Kinderdorf e.V. am 7./8. November 2002 in Berlin ist in der Schriftenreihe des Sozialpädagogischen Instituts im SOS-Kinderdorf e. V. veröffentlicht. 11 Die Vereinbarungen nach §§ 78a ff. SGB VIII Eine Untersuchung von Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen. Eine Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend PROF. DR. JOHANNES MÜNDER Professor für Sozialrecht und Zivilrecht, Institut für Sozialpädagogik, Technische Universität Berlin BRITTA TAMMEN Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Institut für Sozialpädagogik, Technische Universität Berlin 1. Das Forschungsziel 1.1 Der Untersuchungsgegenstand Zum 1. Januar 1999 erfuhr das Leistungserbringungsrecht des SGB VIII eine entschei- dende Neuregelung, indem ein neuer Abschnitt mit dem Inhalt „Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen“ in den §§ 78a bis 78g SGB VIII in Kraft trat. Werden Leistungen in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seither gemäß § 78b Abs. 1 SGB VIII grundsätz- lich nur dann zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten ver- pflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote - so genannte Leistungsverein- barungen -, differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendi- gen Investitionen - so genannte Entgeltvereinbarungen - und über Grundsätze und Maß- stäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maß- nahmen zu ihrer Gewährleistung - sog. Qualitätsentwicklungsvereinbarungen - abge- schlossen worden sind. Nach § 78b Abs. 2 SGB VIII sind die genannten Vereinbarungen mit Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfä- higkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Gemäß § 78a Abs. 1 SGB VIII gilt diese Regelung wie auch die sonstigen Regelungen der §§ 78b bis 78g SGB VIII für eine Reihe stationärer und teilstationärer Leistungen in Einrichtungen. Im Einzelnen sind dies die Erbringung von Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform nach § 13 Abs. 3 SGB VIII, Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder nach § 19 SGB VIII, Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht nach § 21 Satz 2 SGB VIII, Hilfe zur Erzie- hung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII, in einem Heim oder einer sonstigen be- treuten Wohnform nach § 34 SGB VIII sowie in intensiver sozialpädagogischer Einzel- betreuung nach § 35 SGB VIII, sofern sie außerhalb der eigenen Familie erfolgt, Ein- 12 gliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 SGB VIII, Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII, Leistungen der entsprechenden stationären bzw. teilstationären Form im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII sowie Leistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII, sofern diese im Zusammenhang mit genannten Leistungen der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe und der Hilfe für junge Volljährige gewährt werden. Gemäß § 78a Abs. 2 SGB VIII kann Landesrecht bestimmen, dass die §§ 78b bis 78g SGB VIII auch für andere Leistungen nach dem SGB VIII sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen nach §§ 42 und 43 SGB VIII gelten. Nachdem die Regelungen der §§ 78a ff. SGB VIII nunmehr seit nahezu drei Jahren in Kraft sind, ist davon auszugehen, dass inzwischen in umfangreicher Weise Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen abgeschlossen worden sind. Übergrei- fende Erkenntnisse zu den Inhalten dieser Vereinbarungen liegen bisher nicht vor. Dieses Defizit sollte mit der vorliegenden Untersuchung in einem ersten Schritt minimiert wer- den. 1.2 Die Untersuchungsfragen 1.2.1 Vertragspartner und Verfahren Auf formeller Ebene stellt sich zunächst die Frage, wer die Vertragspartner der Verein- barungen nach § 78b SGB VIII sind. Auf Seiten der öffentlichen Träger ist hier von Inte- resse, ob der grundsätzlichen örtlichen Zuständigkeit gemäß § 78e SGB VIII entspre- chend die örtlichen Träger die Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinba- rungen abschließen, oder ob aufgrund landesrechtlicher Regelungen auch andere Zustän- digkeiten bestehen. Darüber hinaus sind auf formeller Ebene Verfahrensfragen von Inte- resse, so z.B. die Frage nach einer etwaigen Beteiligung von Landesjugendämtern und die Frage nach der Anhörung bzw. der sonstigen Beteiligung der Hauptbeleger einer Einrichtung, wenn diese nicht zugleich Vertragspartner für die Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1 SGB VIII sind. Auch auf Seiten der Leistungsanbieter stellt sich die Frage, wer hier Vertragspartner für die Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1 SGB VIII ist. Gemäß § 78a Abs. 1 SGB VIII sind die Vereinbarungen mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband abzuschließen. Von Interesse ist hier, mit wem die Vereinbarungen abgeschlossen werden, wenn der Träger über unterschiedliche örtliche Sitze verfügt, die sich ggf. sogar in unterschiedli- chen Bundesländern befinden. 1.2.2 Schwerpunkt der Vereinbarungen In inhaltlicher Hinsicht stellt sich zunächst die Frage, welche Schwerpunkte die Verein- barungen aufweisen. Dies gilt bereits hinsichtlich der Gewichtung zwischen Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen. Es ist von Interesse, welche Aspekte dieser drei Vereinbarungsteile schwerpunktmäßig eine besondere Rolle spielen, in wel- chem Bereich bzw. in welchen Bereichen besonders ausführliche oder besonders ausdif- ferenzierte Regelungen vorliegen und ob unterschiedliche oder identische Geltungsdau- ern vereinbart werden. 13 Darüber hinaus stellt sich auch bei jedem einzelnen Vereinbarungsbestandteil die Frage nach Inhalten und Schwerpunkten. Von Interesse sind hier hinsichtlich der Leistungs- vereinbarungen in erster Linie die Aussagen zu Art, Ziel und Qualität des Leistungsan- gebotes, der Umfang der Beschreibung des Leistungsangebotes, die Aussagen zum Leis- tungsprofil und zum zu betreuenden Personenkreis, Angaben zur Qualifikation des Per- sonals, Aussagen zur Ausstattung, zu betriebsnotwendigen Anlagen usw. Untersucht werden sollen jeweils Umfang und inhaltliche Dichte der Beschreibung. Daneben stellt sich die Frage nach Bezügen der Leistungsvereinbarung zur Leistungserbringung, insbe- sondere zu den Hilfeprozessen, zur Hilfeplanung, zur Evaluation usw. Neben Inhalt und Umfang der Leistungsangebote hat gemäß § 78b Abs. 1 SGB VIII auch die Qualität der Leistung ein Regelungsgegenstand der Leistungsvereinbarung zu sein. Hier stellt sich die Frage, welche Parameter für die Bewertung der Qualität der Leistung herangezogen werden, ob z.B. Vereinbarungen zur Ergebnisqualität getroffen werden. Von Interesse ist auch, welche Gewichtung den einzelnen Parametern bei der Benennung der Qualität zukommt. Untersucht werden sollen daneben Aspekte der Vari- abilität und Flexibilität bei der Leistungsqualität, Zusammenhänge zwischen Qualitätsaus- sagen und individueller Leistungserbringung sowie Zusammenhänge und Beziehungen zwischen Aussagen zur Qualität des Leistungsangebots und den Qualitätsentwicklungs- vereinbarungen. Hinsichtlich der Entgeltvereinbarungen stellt sich zunächst die Frage, welche Unterla- gen zum Gegenstand von Entgeltvereinbarungen gemacht werden. Zudem ist von Inte- resse, welche Elemente im Einzelnen aufgeschlüsselt werden und wie ausdifferenziert diese Vereinbarungen sind, ob z.B. für Teilbereiche Pauschalen o. Ä. vereinbart werden. Auch bei den Entgeltvereinbarungen ist der Zusammenhang zu den Leistungs- und Quali- tätsentwicklungsvereinbarungen gemäß § 78b Abs. 1 SGB VIII von Interesse. Insbeson- dere soll untersucht werden, ob die Qualität der Leistungserbringung, die Zielerreichung usw. durch Anreiz- bzw. Sanktionsregelungen mit der Entgeltvereinbarung verknüpft wird. Hinsichtlich der Qualitätsentwicklungsvereinbarungen ist insbesondere von Interesse, welche Methoden und Instrumentarien hinsichtlich einer Qualitätsentwicklungsvereinba- rung zur Anwendung kommen und ob explizit Verfahren und Ziel einer Qualitätsent- wicklungsvereinbarung festgelegt werden. Zudem soll auch hier untersucht werden, ob und inwiefern Zusammenhänge mit den anderen Vereinbarungsteilen hergestellt werden. 1.2.3 Wirkung der Vereinbarungen auf die Leistungserbringung Ein weiterer Aspekt der Untersuchung ist die Wirkung der Vereinbarungen auf die Leis- tungserbringung, soweit diese anhand der Vereinbarungen festgestellt werden kann. Hier stellt sich die Frage, ob es Regelungen gibt, in denen ein Zusammenhang zwischen den Vereinbarungen und den Leistungserbringungen hergestellt wird, welcher Art diese ggf. sind und ob solche Regelungen als Steuerungsinstrumentarien eingesetzt werden. 14 1.2.4 Interessenslagen und Vereinbarungen Im Hinblick auf die Interessenlagen, die in den Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1 SGB VIII zum Ausdruck kommen können, stellt sich die Frage, ob aus den Vereinbarungen mögliche Interessenkonflikte der Vertragsparteien und deren Regelung bzw. Lösung erkennbar sind. Zudem ist in diesem Zusammenhang von Interesse, ob bei den Vereinba- rungen die Interessenslagen (nur) der Vertragsparteien im Vordergrund stehen. 1.2.5 Stellung der Leistungsberechtigten In unmittelbarem Zusammenhang zu der zuletzt genannten Fragestellung steht die Rolle der Leistungsberechtigten insgesamt. Von Interesse ist, ob in den Vereinbarungen die Stellung und Rolle der Leistungsberechtigten ausdrücklich berücksichtigt wird, ob ihnen im Rahmen der Vereinbarungen eigene Rechte eingeräumt werden und ob Interessenver- tretungen ihrerseits vorgesehen sind. Insbesondere bei den Entgeltvereinbarungen stellt sich die Frage, ob auf die Leistungsberechtigten in diesem Zusammenhang Bezug ge- nommen wird. Diese Frage stellt sich auch hinsichtlich der Leistungsvereinbarung. Hier ist von Interesse, ob es Regelungen zum Zusammenhang zwischen der individuellen Leis- tungserbringung gegenüber den Leistungsberechtigten und den entsprechenden Verein- barungen gibt. 1.2.6 Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Regelungen Weitere bedeutende Aspekte der Untersuchung sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßig- keit der Vereinbarungen. - Hier stellt sich die Frage, ob es Regelungen gibt, die rechtlich nicht haltbar sind oder auf der anderen Seite, ob rechtlich notwendige oder zweckmäßige Regelungen fehlen. Von Interesse ist zudem, ob es redundante oder gar unzweckmäßige Regelungen gibt bzw. inwiefern zukunftsorientiert neue, über die gegenwärtige Rechtsla- ge hinausgehende Inhalte vereinbart werden. 1.2.7 Gesamtsicht, Erkenntnisse, Anregungen Die genannten Aspekte sollen zunächst für einzelne Vereinbarungen untersucht werden. Auf der Basis der Auswertung der einzelnen Vereinbarungen sollen dann über diese Ein- zelauswertung hinausgehend Erkenntnisse gewonnen werden. Dies gilt zunächst hinsicht- lich der Inhalte der Vereinbarungen. So z.B. im Hinblick darauf, was die typischen Kern- bereiche der Vereinbarungen sind, was bemerkenswerte Besonderheiten sind, wo ein mögliches oder reales Konfliktpotential liegt, wie sich die Stellung der Leistungsberech- tigten im Rahmen der Vereinbarungen abzeichnet oder inwiefern über den Rahmen des § 78a Abs. 1 SGB VIII hinaus andere Leistungsbereiche bereits angesprochen werden. Darüber hinaus sollen besonders beispielhafte, anregende und empfehlenswerte Vereinba- rungen und Vereinbarungsteile herausgearbeitet werden, um so auch zu einer Anregung in der Weiterentwicklung der Vereinbarungen zu kommen - dieser Aspekt ist insbesonde- re für die Vertragspartner der Vereinbarungen von Bedeutung. Im Rahmen einer Gesamtsicht und möglicher Anregungen soll auch die Ebene des Ge- setzgebers einbezogen werden und geprüft werden, inwiefern Aussagen dahingehend getroffen werden können, dass weitere Leistungsbereiche in die Regelungsstruktur der 15 §§ 78a ff. SGB VIII einbezogen werden können, sei es aus dem Bereich der Hilfen zur Erziehung (z.B. § 33 SGB VIII), sei es aus anderen Leistungsbereichen des SGB VIII. 2. Die Forschungsmethode Die Untersuchung erfolgte durch Auswertung beispielhafter Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen. 2.1 Das Erhebungsverfahren 2.1.1 Der Zugang zum Untersuchungsgegenstand Der Zugang zum Untersuchungsgegenstand wurde zunächst auf zwei Wegen gesucht: Da Vertragsparteien der Vereinbarungen nach §§ 78a ff. SGB VIII jeweils ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe und ein Anbieter der in § 78a genannten Leistungen ist, wurde über beide Seiten versucht, Vereinbarungen zur Auswertung zu erhalten. Zuständig für den Abschluss der Vereinbarungen ist gemäß § 78a SGB VIII grundsätz- lich der örtliche Träger der Jugendhilfe und damit nach § 69 Abs. 3 SGB VIII das Ju- gendamt. Sofern Vereinbarungen mit einem Leistungsanbieter abgeschlossen wurden, kann daher in der Regel davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Verträge bei dem jeweiligen Jugendamt vorliegen. Aus diesem Grunde wurden auf Seiten der öf- fentlichen Träger Jugendämter angeschrieben mit der Bitte, bis zu drei Vereinbarungen nach §§ 78a ff SGB VIII für die Untersuchung zur Verfügung zu stellen und uns zu die- sem Zweck in Kopie zu übersenden. Die Option zur Übersendung mehrerer Vereinba- rungen erfolgte, um die Möglichkeit zu eröffnen, aus den übersandten Vereinbarungen im Hinblick auf die beteiligten Leistungsanbieter eine Auswahl zur Auswertung treffen zu können (vgl. 2.2.2). Das Ziel der Untersuchung bestand neben einem allgemeinen Überblick über die Vielfalt bislang getroffener Vereinbarungen auch in der Feststellung möglicher Unterschiede. Aus diesem Grund erfolgte die Auswahl der angeschriebenen Jugendämter nicht ausschließ- lich nach dem Zufallsprinzip, sondern auf einer ersten Stufe erfolgte eine gezielte Aus- wahl aus theoretischen Vorüberlegungen heraus. Der Auswahl lag die Vermutung zugrunde, dass sich Unterschiede in der Gestaltung der Vereinbarungen nicht ausschließ- lich aufgrund der individuellen Besonderheit des jeweiligen Einzelfalls ergeben, sondern auch von übergreifenden Faktoren bestimmt sind. In diesem Zusammenhang wurde zu- nächst vermutet, dass es regionale Unterschiede geben könnte, etwa zwischen nördlichen und südlichen sowie zwischen alten und neuen Bundesländern. Zudem wurde vermutet, dass die Unterschiede in der strukturelle Situation zwischen Landkreisen und kreisfreien Städten eine Rolle spielen könnte, wobei wiederum auch die Größe der jeweiligen Stadt von Bedeutung sein könnte. Eine weitere Vermutung ging dahin, dass die wirtschaftliche Situation innerhalb des jeweiligen regionalen Bereichs von Bedeutung sein könnte. Aus diesen Gründen wurden die angeschriebenen Jugendämter danach ausgewählt, hinsicht- lich der genannten Faktoren eine möglichst große Repräsentanz herzustellen. Da es sich um eine bundesweite Untersuchung handelt, wurden sämtliche Bundesländer in die Untersuchung einbezogen. Angeschrieben wurden insgesamt 60 Jugendämter im gesamten Bundesgebiet. Aus jedem Bundesland wurden hierzu entsprechend der Ein- 16 wohnerzahl mehrere Jugendämter ausgewählt. Die 16 Bundesländer wurden entspre- chend ihrer Bevölkerungszahl in 3 Gruppen eingeteilt. Die erste Gruppe bestand aus Bundesländern mit einer Bevölkerungszahl bis zu zwei Millionen Einwohnern, die zweite Gruppe aus Bundesländern mit einer Bevölkerung von über zwei Millionen bis sieben Millionen Einwohnern und die dritte Gruppe aus den Ländern mit einer Einwohnerzahl von über sieben Millionen. Bei dieser Einteilung besteht die Gruppe der bevölkerungs- reichsten Bundesländer aus den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Zur Gruppe der Bundesländer mit mittlerer Bevölkerungszahl gehören Berlin, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig- Holstein. Die Gruppe der Bundesländer mit geringer Einwohnerzahl bilden die Länder Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, das Saarland, und Thürin- gen. Aus der Gruppe der bevölkerungsreichsten Bundesländer wurden jeweils sechs, aus den Bundesländern mit mittlerer Bevölkerungszahl jeweils vier und aus den Bundeslän- dern mit geringer Einwohnerzahl jeweils zwei Jugendämter ausgewählt. Bei allen Bundesländern wurden zumindest ein Landkreis und eine kreisfreie Stadt aus- gewählt. Sofern mehr als zwei Jugendämter angeschrieben wurden, wurden in den Flä- chenstaaten Städte unterschiedlicher Größe berücksichtigt. So wurden in den Bundeslän- dern mit mittlerer Einwohnerzahl jeweils eine große Stadt in Relation zu den Bevölke- rungsverhältnissen des jeweiligen Bundeslandes, eine Stadt mit mittlerer Einwohnerzahl und zwei Landkreise angeschrieben. Aus der Gruppe der bevölkerungsstärksten Bundes- länder wurden jeweils zwei große Städte, zwei Städte mit mittlerer Einwohnerzahl und zwei Landkreise ausgewählt. Berücksichtigt wurde bei der Auswahl auch die Verteilung auf die verschiedenen Regierungsbezirke bzw. Regionen der einzelnen Bundesländer (vgl. Schaubild 1). Innerhalb dieser Vorgaben erfolgte schließlich die Auswahl der kon- kreten Jugendämter nach dem Zufallsprinzip. 17 Sc ha ub il d 1 A ng es ch ri eb en e B un de sl än de r B un de sl an d G ro ßs ta dt m it tl er e St ad t L an dk re is B ad en -W ür tte m be rg ● S tu ttg ar t R eg ie ru ng sb ez ir k ● F re ib ur g i. B re is ga u R B F re ib ur g ● M ai n- T au be r- K re is R B S tu ttg ar t (R B ) St ut tg ar t) R eg io n sü dl ic he r O be rr he in R eg io n Fr an ke n ● K ar ls ru he R B K ar ls ru he ● U lm R B T üb in ge n R eg io n ● E nz kr ei s R B K ar ls ru he R eg io n D on au -I lle r N or ds ch w ar zw al d G ro ße B L B ay er n ● M ün ch en R B O be rb ay er n ● L an ds hu t R B N ie de rb ay er n ● S ch w an do rf R B O be rp fa lz ● N ür nb er g R B M itt el fr an ke n ● B am be rg R B O be rf ra nk en ● O st al lg äu R B S ch w ab en N or dr he in -W es tf al en ● K öl n R B K öl n ● S ol in ge n R B D üs se ld or f ● H öx te r R B D et m ol d ● D or tm un d R B A rn sb er g ● B ot tr op R B M ün st er ● V ie rs en R B D üs se ld or f N ie de rs ac hs en ● B ra un sc hw ei g R B B ra un sc hw ei g ● W ilh el m sh av en R B W es er -E m s ● V er de n R B L ün eb ur g ● H an no ve r R B H an no ve r B er lin ● C ha rl ot te nb ur g- W ilm er sd or f ● F ri ed ri ch sh ai n- K re uz be rg ● M ar za hn -H el le rs do rf ● S te gl itz -Z eh le nd or f H am bu rg ● A lto na ● B er ge do rf ● H ar bu rg ● M itt e M itt le re H es se n ● F ra nk fu rt a m M ai n R B ● O ff en ba ch a m M ai n R B ● G ie ße n R B G ie ße n B L D ar m st ad t D ar m st ad t ● F ul da R B K as se l R he in la nd -P fa lz ● K ob le nz R B K ob le nz ● W or m s R B R he in he ss en -P fa lz ● T ri er -S aa rb ur g R B T ri er ● W es te rw al dk re is R B K ob le nz Sa ch se n ● L ei pz ig R B L ei pz ig ● P la ue n R B C he m ni tz ● K am en z R B D re sd en ● S to llb er g R B C he m ni tz Sc hl es w ig -H ol st ei n ● K ie l ● N eu m ün st er ● O st ho ls te in ● S ch le sw ig -F le ns bu rg B ra nd en bu rg ● P ot sd am ● R at he no w B re m en ● B re m en ● B re m er ha ve n K le in e B L M ec kl en bu rg - ● S ch w er in ● W ol ga st V or po m m er n Sa ar la nd ● N eu nk ir ch en ● S aa rb rü ck en Sa ch se n- A nh al t ● M ag de bu rg R B M ag de bu rg ● W ei ße nf el s R B H al le T hü ri ng en ● G er a ● N or dh au se n 18 Der zweite Zugang zum Untersuchungsgegenstand wurde über die Seite der Leistungs- anbieter gewählt, da auch bei ihnen Vereinbarungen nach §§ 78a ff. SGB VIII vorliegen müssen. Zu diesem Zweck wurde der Paritätische Wohlfahrtsverband angeschrieben mit der Bitte, bei seinen Mitgliedern entsprechende Vereinbarungen anzufragen und an uns weiterzuleiten. Im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der JugendhilfereferentInnen am 9. und 10. Oktober 2002 wurde den anwesenden Vertretern der Mitglieder die Bitte vorgetragen, pro Bundesland zwei Vereinbarungssätze für die Untersuchung zur Verfü- gung zu stellen. Nach positiver Aufnahme des Anliegens durch die anwesenden Vertre- ter wurden seitens des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes die Mitglieder auch in schrift- licher Form um Übersendung der genannten Vereinbarungen gebeten, um das Anliegen nochmals in Erinnerung zu bringen und auch diejenigen Mitglieder zu erreichen, die bei der Arbeitsgemeinschaft der JugendhilfereferentInnen nicht anwesend gewesen waren. Die Mitglieder wurden gebeten, pro Bundesland jeweils zwei Vereinbarungssätze zur Verfügung zu stellen. Bei Ablauf der Frist, innerhalb derer die Jugendämter um Übersendung der Unterlagen gebeten worden waren, lagen nur von acht der angeschriebenen Jugendämter Vereinba- rungen vor. Ein Jugendamt lehnte eine Beteiligung bei der Untersuchung ausdrücklich schriftlich ab, ohne hierfür eine Begründung anzuführen. Ein Teil der Jugendämter, von denen keine Antwort erfolgt war, wurde nach angemessener Zeit telefonisch kontaktiert, um die Bitte um Übersendung der Unterlagen in Erinnerung zu bringen und nochmals zu bekräftigen. Diese Jugendämter wurden unter dem Aspekt ausgewählt, die bei der Auswahl der insgesamt angeschriebenen Jugendämter relevanten Kriterien im Rücklauf seitens der Jugendämter möglichst berücksichtigt zu finden. Es wurde - in erster Linie aus zeitlichen Gründen - davon abgesehen, alle Jugendämter, die auf das Anschreiben nicht reagiert hatten, nochmals telefonisch um ihre Mitwirkung zu bitten. Vier der tele- fonisch kontaktierten Jugendämter lehnten eine Mitwirkung unter Hinweis auf ein Schreiben des Deutschen Landkreistages ab, das sich gegen eine Beteiligung an der Untersuchung ausgesprochen hatte. Mit dieser Begründung untersagte auch ein Jugend- amt, das bereits Unterlagen übersandt hatte, nachträglich deren Verwertung. Drei Ju- gendämter lehnten eine Mitwirkung aus Gründen der Arbeitsbelastung ab. Insgesamt wurden uns von 20 der angeschriebenen Jugendämter Vereinbarungen über- sandt. Drei Jugendämter verwiesen hinsichtlich der Anfrage auf andere Stellen, die auf- grund landesrechtlicher Regelungen für den Abschluss der Vereinbarungen zuständig sind. In zwei Fälle handelte es sich dabei um regionale Kommissionen nach § 78e Abs. 3 SGB VIII, in einem Fall um eine spezielle Zuständigkeit einer Region eines Bundes- landes. Einschließlich dieser Stellen erreichten uns von Seiten der Jugendämter insge- samt 57 Vereinbarungssätze. Ganz überwiegend übersandten die Jugendämter Verein- barungen, bei denen sie selbst Vertragspartner waren. Lediglich ein Jugendamt wies darauf hin, dass im betreffenden Bundesland bislang kaum Vereinbarungen vorlägen und übersandte Vereinbarungen aus anderen Bundesländern. Aufgrund der Anfrage des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes erreichten uns weitere 12 Vereinbarungssätze. Dieser verhältnismäßig geringe Rücklauf überrascht angesichts des großen Interesses an der Untersuchung, das zunächst durch die Arbeitsgemeinschaft der JugendhilfereferentInnen zurückgemeldet worden war. Hier stellt sich die Frage, ob eventuell seitens der Leistungsanbieter Bedenken hinsichtlich der Weitergabe ihrer Ver- 19 einbarungen aufgekommen sind, da hierin auch Angaben zu den finanziellen Verhält- nissen und zu den Konzepten der jeweiligen Einrichtungen enthalten sind. Der Rücklauf erfolgte insgesamt nicht gleichmäßig auf alle Bundesländer verteilt, son- dern fünf Bundesländer waren besonders häufig vertreten, während aus drei Bundeslän- dern gar keine Verträge vorlagen. Um zu ermöglichen, auch aus diesen Bundesländern Vereinbarungen zumindest in die Auswahl zur Auswertung mit einzubeziehen, wurden interessierten Trägern, die von sich aus an das Forschungsprojekt herantraten und eine Beteiligung anboten, die Möglichkeit gegeben, Vereinbarungen für die Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Über diesen Zugang übersandten vier Träger bzw. Trägerzu- sammenschlüsse insgesamt 16 Vereinbarungssätze. Zu den insgesamt vorliegenden Vereinbarungen vgl. Schaubild 2. 20 Sc ha ub il d 2 V or ha nd en e V er ei nb ar un ge n ge sa m t B un de sl an d G ro ßs ta dt m it tl er e St ad t L an dk re is ge sa m t B ad en -W ür tte m be rg ● 3 K ar ls ru he ● 4 F re ib ur g (L W V B ad en ) ● 1 H oh en lo he ( L W V ● 1 3 ● 3 U lm ( nu r § 77 ) W ür tt. -H oh en zo lle rn ● 1 L W V W ür tt. -H oh en zo lle rn ● 1 T üb in ge n G ro ße B L B ay er n ● N ür nb er g R eg io na le ● 2 K om m is si on F ra nk en N or dr he in -W es tf al en ● 1 K öl n R B K öl n ● 1 V ie rs en ( nu r E nt w ur f) ● 2 N ie de rs ac hs en ● 3 R eg io n H an no ve r ● 1 D ith m ar sc he n ● 11 ● 1 H an no ve r ● 1 G os la r ● 3 B ra un sc hw ei g ● 1 L üc ho w -D an ne nb er g (§ 7 7) ● 1 R ot en bu rg ( nu r L .- be sc hr .) B er lin ● 0 H am bu rg ● 8 H am bu rg ● 8 M itt le re H es se n ● 6 F ra nk fu rt ( da vo n 1 am bu la nt ) ● 6 B L R he in la nd -P fa lz ● 3 K ob le nz ● 3 T ri er -S aa rb ur g ● 6 Sa ch se n ● 1 L ei pz ig ( nu r ● 1 Z w ic ka u ● 1 V og tla nd kr ei s ● 9 G ru nd sa tz ve re in ba ru ng ) ● 4 P la ue n (d av on 1 § 3 1, 1 § 4 2) ● 2 K am en z Sa ch se n- A nh al t ● 3 M ag de bu rg ( da vo n 1 § 31 ) ● 1 B er nb ur g ● 4 Sc hl es w ig -H ol st ei n ● 3 N or df ri es la nd ● 8 ● 2 R en ds bu rg -E ck er nf ör de ● 2 S ch le sw ig -F le ns bu rg ● 1 S te in bu rg B ra nd en bu rg ● 3 P ot sd am ● 1 D ah m e- Sp re ew al d ● 6 ● 1 O de r- Sp re e ● 1 P ot sd am -M itt el m ar k B re m en ● 1 B re m en ● 1 B re m er ha ve n ● 2 K lei ne B L M ec kl en bu rg -V or p. ● 2 G re if sw al d ● 1 B ad D ob er an ● 6 ● 3 O st vo rp om m er n Sa ar la nd ● 1 S aa rb rü ck en ( nu r R ah m en V ) ● 1 T hü ri ng en ● 1 G er a ● 1 ge sa m t a bs ol ut ● 3 9 ● 1 6 ● 3 0 ● 85 §§ 7 8a f f. ● 3 6 ● 1 1 ● 2 7 ● 74 21 2.1.2 Die erste Eingrenzung des Materials auf auszuwertende Vereinbarungen Insgesamt lagen damit 85 Vereinbarungen vor. Nicht alle erfüllten jedoch die erforderli- chen Kriterien für eine Auswertung im Rahmen der Untersuchung. Gegenstand der Aus- wertung sollten sowohl Vereinbarungen nach § 78a Abs. 1 SGB VIII sein, als auch sol- che für Leistungen, die ggf. nach § 78a Abs. 2 SGB VIII aufgrund landesrechtlicher Re- gelung ebenfalls Gegenstand von entsprechenden Vereinbarungen sind. Unter den vorlie- genden Vereinbarungen befinden sich darüber hinaus auch Vereinbarungen für ambulante Leistungen oder andere Aufgaben der Jugendhilfe, die aufgrund der geübten Praxis der jeweiligen Träger der öffentlichen Jugendhilfe analog der Bestimmungen der §§ 78a ff. SGB VIII ausgestaltet wurden, ohne dass hierfür eine landesrechtliche Grundlage gemäß § 78a Abs. 2 SGB VIII vorliegt. Es handelt sich dabei um Leistungen der sozialpädago- gischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII, um Beratungsleistungen, um psychosoziale ambulante Leistungen, um familientherapeutische Leistungen, um therapeutische Fach- leistungsstunden und um Maßnahmen der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. In drei Fällen wurde die Praxis der Einbeziehung ambulanter Maßnahmen seitens des Jugend- amts erläutert, in den weiteren Fällen befanden sich unkommentiert zwischen Vereinba- rungen nach §78a ff. SGB VIII auch solche für ambulante Leistungen bzw. für Maßnah- men der Inobhutnahme, denen dieselben Formulare zugrunde lagen. Diese insgesamt 10 Vereinbarungen zählten nicht zum Untersuchungsgegenstand und blieben daher bei der Auswertung unberücksichtigt. In einem weiteren Fall blieben übersandte Dokumente unberücksichtigt, da lediglich eine Leistungsbeschreibung vorlag, nicht jedoch dazugehö- rige Vereinbarungen. In einem Bundesland besteht die Besonderheit, dass laut telefonischer Auskunft keine individuellen Vereinbarungen gemäß § 78b Abs. 1 SGB VIII abgeschlossen werden. Hier entfaltet offenbar der vorliegende Rahmenvertrag unmittelbare Rechtswirkung im Ver- hältnis zu jedem Leistungsanbieter. Hier wurde mangels individueller Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen der Rahmenvertrag in die Auswertung einbe- zogen. Insgesamt lagen damit 74 Vereinbarungen zur Auswertung vor. 2.2 Die Methode der Auswertung 2.2.1 Die erste Auswertung anhand pauschaler Kriterien Die Auswertung der vorliegenden Vereinbarungen erfolgte quantitativ und qualitativ hinsichtlich der unter 2.1.1 genannten Aspekte. In einem ersten Durchgang wurden alle vorliegenden Vereinbarungen untersucht, die aus dem Untersuchungsbereich der §§ 78a ff. SGB VIII stammten und jeweils als Vereinbarungssätze bestehend aus Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung vorlagen. Die Vereinbarungen wurden nach formalen und grob nach inhaltlichen Kriterien ausgewertet. Auf formaler Ebene wurde untersucht, wer auf der Seite des öffentlichen Trägers die Vertragspartner der Vereinbarungen sind, welchen Umfang die Vereinbarungen haben, ob überhaupt eine inhaltliche Aussage zu den Bereichen Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung vor- handen ist und schließlich, welche Leistungen Gegenstand der Vereinbarungen sind. Zu- dem wurde eine Einschätzung dahingehend vorgenommen, ob bzw. in welchem Umfang es sich bei den Verträgen um individuelle Texte handelt. 22 Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Auswertung wurden 22 Vereinbarungen für eine vertiefte inhaltliche Auswertung ausgewählt. 2.2.2 Die Auswahl der vertieft auszuwertenden Vereinbarungen Aus den insgesamt 74 vorliegenden Vereinbarungssätzen erfolgte in einem weiteren Schritt eine Auswahl der zur vertieften inhaltlichen Auswertung herangezogenen Verträge. Auch die Auswahl der vertieft auszuwertenden Vereinbarungen wurde gezielt auf der Grundlage theoretischer Vorüberlegungen getroffen. Anhand der Ergebnisse der voran- gegangenen allgemeinen Auswertung aller Vereinbarungen ließen sich drei Kategorien von Vereinbarungstypen erkennen (vgl. 3.2.2). Die drei Kategorien unterscheiden sich danach, ob bzw. inwieweit die Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinba- rungen eigenständige inhaltliche Regelungen enthalten oder sich darauf beschränken, auf sonstige Unterlagen zu verweisen. Aus jeder Kategorie wurden Vereinbarungen zur Auswertung ausgewählt. Hierbei wurden zunächst Vereinbarungen berücksichtigt, die im Vergleich mit den sonstigen Verträgen derselben Kategorie als besonders typisch einge- schätzt werden konnten. Daneben wurden die vorhandenen Vereinbarungssätze auf Be- sonderheiten hin untersucht, um Vereinbarungen in die Auswertung einzubeziehen, die hinsichtlich ihrer Ausgestaltung gemessen an den übrigen Verträgen besonders unge- wöhnlich erschienen, weil sie besondere Extreme - etwa hinsichtlich ihres Umfangs oder ihrer Regelungsgegenstände - aufweisen. Darüber hinaus orientierte sich die Auswahl auch an der Art der Leistungserbringer und der Einrichtungen, für die die Vereinbarungen abgeschlossen wurden. Grundlage dieses Auswahlkriteriums war die Vermutung, dass auch von diesen Faktoren die Gestaltung der Vereinbarungen abhängen könnte. Vermutet wurde, dass es für die Gestaltung der Vereinbarung eine Rolle spielen könnte, ob es sich bei dem jeweiligen Leistungsanbieter um einen großen oder einen kleineren Träger handelt, ob er gemeinnützig oder privat- gewerblich organisiert ist und ob er eine Anbindung an eine Kirche besitzt. Zudem be- stand die Vermutung, dass von Bedeutung sein könnte, ob Gegenstand der Vereinbarung Standardangebote oder spezielle Angebote sind. Auch hier wurde die Auswahl danach vorgenommen, hinsichtlich der genannten Faktoren eine möglichst große Repräsentanz herzustellen. Die Berücksichtigung der trägerbezogenen Faktoren konnte allerdings nur eingeschränkt erfolgen, da ein Teil der vorliegenden Vereinbarungen bereits seitens der übersendenden Stelle anonymisiert worden war. Insgesamt wurden 22 Vereinbarungssätze zur Auswertung ausgewählt. 3. Die Auswertung 3.1 Die erste Auswertung aller Vereinbarungen anhand pauschaler Kriterien Alle 74 vorliegenden Vereinbarungen wurden nach formalen und grob nach inhaltlichen Kriterien ausgewertet. Auf formaler Ebene wurde untersucht, wer die Vertragspartner der Vereinbarungen sind, welchen Umfang die Vereinbarungen haben, ob überhaupt eine 23 inhaltliche Aussage zu den Bereichen Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung vor- handen ist, welche Leistungen Gegenstand der Vereinbarungen sind und schließlich, ob bzw. in welchem Umfang individuelle Texte vorzuliegen scheinen. Hinsichtlich der Vertragspartner ergab die Auswertung, dass auf Seiten des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in 33 Fällen (44,59%) Städte Vertragsparteien sind. In weiteren 25 Fällen (33,18%) sind es Landkreise. 9 Vereinbarungen (12,16%) wurden auf Seiten des öffentlichen Trägers durch Landeswohlfahrtsverbände in Vertretung des örtlichen öffentlichen Trägers der Jugendhilfe abgeschlossen. In drei Fällen (4,05%) war Vertrags- partei eine Region eines Bundeslandes und in zwei Fällen (2,70%) wurde der Vertrag von einer Kommission nach § 78e Abs. 3 SGB VIII geschlossen. Vereinbarungen, die von Kommissionen nach § 78e Abs. 3 SGB VIII geschlossen wurden, liegen nur aus ei- nem Bundesland vor. Die Existenz derartiger Kommissionen in insgesamt sieben Bundes- ländern (Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. 2000 § 78e Rz 8) spiegelt sich somit in den vorliegenden Vereinbarungen nicht wider. In zwei Fällen können Angaben zum Vertragspartner nicht gemacht werden. Dies betrifft zunächst den Rahmenvertrag, der aus einem Bundesland mangels individueller Vereinbarungen in die Untersuchung einbezogen wurde. In einem weiteren Fall liegen nur Muster für Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1 SGB VIII vor, die zur Frage der Vertragsparteien keine Angabe enthalten. Vertragsparteien auf Seiten des öffentlichen Trägers Vertragspartei auf Seiten des öffentlichen Trägers Anzahl Prozente Stadt 33 44,59 Landkreis 25 33,18 Landeswohlfahrtsverband in Vertretung des öffentlichen Trägers 9 12,16 Region eines Bundeslandes 3 4,05 Kommission nach § 78e Abs. 3 SGB VIII 2 2,70 Keine Angabe 2 2,70 Gesamt 74 100 Schaubild 3 Der Umfang der individuellen Vereinbarungen schwankt zwischen insgesamt einer Seite für alle drei Vereinbarungen unter Verweis auf Anlagen und insgesamt 33 Seiten.1 Am häufigsten vertreten sind Vereinbarungen mit insgesamt drei Seiten. Mit 24 von den 74 untersuchten individuellen Vereinbarungssätzen sind dies 32,43%. Weitere 22 Ver- 1 In den Fällen, in denen Unterlagen zum Bestandteil der Vereinbarungen gemacht wurden, sind diese Unterlagen bei hier angegebenen Seitenzahlen nicht berücksichtigt; die angegebenen Seitenzahlen beziehen sich jeweils auf das als Leistungs-, Entgelt- oder Qualitätsentwicklungsvereinbarung be- zeichnete Dokument. 24 einbarungen und damit 29,73% haben zwei Seiten. Fünf Vereinbarungen (6,76%) beste- hen aus vier Seiten, vier Vereinbarungen (5,41%) aus 10 Seiten und drei Vereinbarungen (4,05%) aus 24 Seiten. In jeweils zwei Fällen (2,70%) liegen Vereinbarungen mit einer Seite sowie mit 5, 7, 11, 20 und 33 Seiten vor. Jeweils eine Vereinbarung (1,35%) be- steht aus 8, 13, 23 und 32 Seiten. Umfang der Vereinbarungen Seitenzahl 1 2 3 4 5 7 8 10 11 13 20 23 24 32 33 Gesamt Anzahl der Vereinbarungen 2 22 24 5 2 2 1 4 2 1 2 1 3 1 2 74 Prozente 2,70 29,73 32,43 6,76 2,70 2,70 1,35 5,41 2,70 1,35 2,70 1,35 4,05 1,35 2,70 100,00 Schaubild 4 Soweit auf Anlagen Bezug genommen wird, handelt es sich zumeist um die Leistungsbe- schreibung bzw. das Leistungsangebot des Leistungsanbieters. In nahezu allen Fällen verweist die Leistungsvereinbarung auf die Leistungsbeschreibung. Dies erfolgt zumeist, indem die Leistungsbeschreibung zur Grundlage bzw. ausdrücklich zum Bestandteil der Vereinbarung erklärt wird. In einem Fall wurde telefonisch von Seiten eines Jugendamts darauf hingewiesen, das die in Bezug genommene Leistungsbeschreibung des Anbieters auf der Grundlage von Verhandlungen zwischen diesem und dem öffentlichen Träger entstanden sei. In den anderen Fällen ist kein Einfluss des öffentlichen Trägers auf die Leistungsbeschreibung erkennbar. Sonstige Unterlagen, auf die als Anlage Bezug genommen wird, sind Verhandlungspro- tokolle, Entgeltblätter oder sonstige Kalkulationsunterlagen, auf Landesebene getroffene Vereinbarungen zu Qualitätsentwicklungsvereinbarungen und Konzepte zu speziellen Leistungsbestandteilen In allen Vereinbarungen wird in irgendeiner Form Bezug genommen auf die Elemente der Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung. In einem Fall wurde anstelle der Qualitätsentwicklungsvereinbarung eine Prüfungsvereinbarung abgeschlos- sen. In einem Fall liegen Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung in Form von Anlagen zur Entgeltvereinbarung vor. Sie sind nicht gesondert unterzeichnet. Die Auswertung hinsichtlich der Leistungen, die Gegenstand der Vereinbarungen sind, ergab, dass Leistungen der Heimerziehung bzw. der Unterbringung in einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII mit 48 Fällen am häufigsten vertreten sind. Es folgen Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Minderjährige nach § 35a SGB VIII mit 27 Fällen, dann Leistungen der Volljährigenhilfe nach § 41 SGB VIII mit 19 Fällen, Leistungen der Unterbringung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII mit 15 Fällen, Leistungen der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII mit sechs Fällen, Leistungen der Unterbringung von Müttern bzw. Vätern mit ihren Kindern in speziellen Wohnformen nach § 19 SGB VIII mit drei Fällen und schließlich Leistungen der Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen nach § 13 Abs. 3 SGB VIII mit einem Fall. Von den insgesamt 74 Vereinbarungen beziehen sich damit 64,86% auf Leistungen nach § 34 SGB VIII in Form der Heimerziehung bzw. der Unterbringung in sonstigen betreuten Wohnformen, 36,49% auf Leistungen nach § 35a SGB VIII der Eingliede- rungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, 25,68% auf Leistungen nach § 41 SGB VIII im Rahmen der Volljährigenhilfe, 20,27% beziehen sich auf Leistungen nach § 32 SGB VIII für die Unterbringung in Tagesgruppen, 8,11% auf Leistungen nach § 35 SGB VIII der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung, 4,05% auf Leistungen nach § 19 SGB VIII für die gemeinsame Unterbringung von Müttern bzw. Vätern in besonderen Wohnformen und 1,35% auf die Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen nach § 13 Abs. 3 SGB VIII (vgl. Schaubild 5). Vereinbarte Leistungen Rechtsgrundlage der vereinbarten Leistung Anzahl Prozente bezogen auf alle vereinbarten 119 Leistungen Prozente bezogen auf alle 74 Vereinbarungen § 13 Abs. 3 1 0,84% 1,35% § 19 3 2,52% 4,05% § 21 S. 2 0 0,00% 0,00% § 32 15 12,61% 20,27% § 34 48 40,34% 64,86% § 35 6 5,04% 8,11% § 35a 27 22,69% 36,49% § 41 19 15,97% 25,68% Gesamt 119 100,00% Schaubild 5 Es werden damit in den ausgewerteten 74 individuellen Vereinbarungen 119 Leistungen benannt. Die Tatsache, dass die Anzahl der Leistungen über der Anzahl der Vereinba- rungen liegt, resultiert daraus, dass die jeweils vereinbarte Leistung oftmals nicht nur auf einer einzigen Anspruchsgrundlage beruht. Leistungen der Volljährigenhilfe nach § 41 SGB VIII und der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugend- liche nach § 35a SGB VIII im Anwendungsbereich der §§ 78a ff. werden in Verbindung mit Heimerziehung bzw. der Unterbringung in einer sonstigen betreuten Wohnform gemäß § 34 SGB VIII erbracht. In manchen Einrichtungen und betreuten Wohnformen sind sowohl Minderjährige als auch junge Volljährige untergebracht. Leistungen der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII werden in Ver- bindung mit Leistungen nach §§ 34, 35a und 41 SGB VIII erbracht. Die Vereinbarungen wurden auch daraufhin untersucht, ob es sich um offensichtlich vor- gefertigte oder offensichtlich individuell formulierte Texte handelt. Die Einschätzung ergab, dass es sich bei 54 Vereinbarungen (72,97%) um offenbar vorgefertigte Texte han- delt, die nur in beschränktem Umfang individuelle Daten und Angaben zur konkreten Leistung enthalten. Teilweise liegen hier Formulare mit Ankreuzmöglichkeit vor, teilwei- 26 se Texte, die Raum für die Einfügung von Daten enthalten. Individuell eingefügt werden in diesen Texten die Art der vereinbarten Leistung, die Laufzeit der Vereinbarung und das vereinbarte Entgelt. In 16 Fällen (21,62%) liegen offenbar Mischformen aus vorge- fertigten Texten und individuellen Bestandteilen vor. In vier Fällen (5,41%) handelt es sich offenbar um insgesamt individuelle Texte. Insgesamt ergibt die Auswertung der vorliegenden 74 Vereinbarungen anhand pauschaler Kriterien, dass Vertragspartei auf Seiten des öffentlichen Trägers mit 44,59% überwie- gend kreisfreie Städte sind. Es folgen mit rund einem Drittel der Fälle Landkreise. Damit ist in rund drei Viertel der Fälle die grundsätzliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 78a SGB VIII unmittelbar gegeben. Der Umfang der Vereinbarungen umfasst ganz überwiegend zwei (29,73%) oder drei (32,43%) Sei- ten. 12,16% der Vereinbarungen bestehen demgegenüber aus mindestens 20 Seiten. Bei den vereinbarten Leistungen stehen quantitativ solche der Heimerziehung bzw. der Un- terbringung in sonstigen betreuten Wohnformen nach § 34 SGB VIII deutlich im Vor- dergrund. 64,86% aller Vereinbarungen bezogen sich auf diese Leistungen. Häufig ver- treten sind auch Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Minderjährige nach § 35a SGB VIII mit 36,49%. Demgegenüber bezieht sich nur jeweils rund ein Vier- tel der Verträge auf Leistungen der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII und ein Fünftel auf Leistungen der Unterbringung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII. In rund 8% der Fälle werden Leistungen der intensiven sozialpädagogischen Einzel- betreuung vereinbart. Demgegenüber sind Vereinbarungen über Leistungen nach §§ 13 Abs. 3, 19 und 21 S. 2 SGB VIII kaum oder gar nicht vertreten. Die ganz überwiegende Zahl der Vereinbarungen (72,97%) besteht offenbar aus vorfor- mulierten Texten, in die nur wenige individuelle Daten eingefügt wurden. Lediglich in 5,41% der Fälle liegen offensichtlich individuell verfasste Texte vor. 3.2 Die vertiefte Auswertung einer Auswahl von 22 Vereinbarungen 3.2.1 Die Auswertungsmethode Die Auswahl der vertieft ausgewerteten Vereinbarungen erfolgte anhand der unter 2.2 genannten Kriterien mit dem Ziel, ein möglichst breites Spektrum von Vereinbarungs- formen zu erfassen. Zum Zweck der Auswertung wurden zunächst die erheblichen formalen und inhaltlichen Aspekte aus den 22 ausgewählten Vereinbarungen in Tabellen zu den einzelnen untersu- chungsrelevanten Fragestellungen festgehalten. Die Tabellen sind im Anhang beigefügt. Es wurden Tabellen erstellt zu allgemeinen Angaben über die Vereinbarungen (Tabelle 1), zu ihren inhaltlichen Schwerpunkten (Tabelle 2), zu den speziellen Aspekten der Leis- tungsvereinbarungen (Tabelle 3 und 4), der Entgeltvereinbarungen (Tabelle 5) und der Qualitätsentwicklungsvereinbarungen (Tabelle 6), zur Stellung der Leistungsberechtigten (Tabelle 7), zur Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Regelungen (Tabelle 8) und zur Gesamtsicht der jeweiligen Vereinbarungssätze (Tabelle 9). Geplant waren auch Ta- bellen zu den Fragestellungen der Interessenlagen der Vertragsparteien und eventueller dritter Personen bzw. Träger sowie zu Wirkungen der Vereinbarungen auf die Leis- 27 tungserbringung. Es stellte sich jedoch heraus, dass sich den Vereinbarungen zu diesen Themen kaum Informationen entnehmen ließen, so dass hierzu keine gesonderten Tabel- len erstellt wurden. Nachdem die Informationen auf diese Weise innerhalb der Tabellen in schematisierter Form vorlagen, wurden die einzelnen Fragestellungen auf dieser Grundlage untersucht. Hierdurch wurde die Auswertung des Materials anhand der zu untersuchenden Themen- bereiche unter Loslösung von der jeweiligen individuellen Vereinbarung ermöglicht. Um aber dennoch einen Eindruck von den einzelnen Verträgen zu vermitteln, wurden über die ausgewählten 22 Verträge hinaus beispielhaft zwei Vereinbarungen individuell be- schrieben und ausgewertet (s. 3.3). Die somit insgesamt 24 in die vertiefte Auswertung einbezogenen Vereinbarungssätze stammen aus 11 Bundesländern. Ein Bundesland verfügt laut telefonischer Information über keine individuellen Vereinbarungen nach §§ 78a ff, sondern nur über einen Rah- menvertrag nach § 78f SGB VIII (s. unter 2.1.2), aus einem Bundesland liegt uns keine Vereinbarung vor, da diese laut verschiedener telefonischer Auskünfte im Regelfall gar nicht und nur in Ausnahmefällen quasi „inoffiziell“ abgeschlossen werden, aus einem Bundesland liegen uns nur unvollständige Unterlagen und kein vollständiger Vereinba- rungssatz vor und aus zwei Bundesländern sind uns lediglich Mustervereinbarungen ü- bersandt worden, die für sich genommen wenig aussagekräftig sind, da sie im Wesentli- chen auf die Leistungsbeschreibung des jeweiligen Anbieters verweisen. 3.2.2 Allgemeine Angaben zu den Vereinbarungen Im Rahmen der allgemeinen Angaben zu den Vereinbarungen wurde zunächst unter- sucht, zwischen welchen Vertragspartnern sie zustande gekommen sind, um welche Leis- tungen es in den Verträgen geht, welchen Umfang sie haben und für welche Dauer sie abgeschlossen worden sind. Vertragspartner auf Seiten des öffentlichen Trägers sind bei den vertieft ausgewerteten Vereinbarungen in etwa gleichem Umfang Landkreise und Städte. Ebenfalls vertreten ist eine auf landesrechtlicher Grundlage gebildete Region. Auf Seiten der Leistungsanbieter sind die Vertragspartner ganz überwiegend Vereine. Ebenfalls vertreten sind eine ge- meinnützige GmbH, eine Stiftung des öffentlichen Rechts sowie privat-gewerbliche Trä- ger. Mehrfach sind die Vereinbarungen hinsichtlich des Leistungsanbieters anonymisiert. Unter den Vereinbarungen sind auch solche, die von einer regionalen Kommission abge- schlossen worden sind. Alle 22 vertieft ausgewerteten Vereinbarungen betreffen Leistungen der Hilfen zur Er- ziehung. Vielfach erfolgen diese Leistungen auch im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII und/oder der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII. In einem Fall liegt zusätzlich eine Vereinbarung über Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIII vor. Überwiegend handelt es sich um Leistungen der Heimerziehung bzw. der sonstigen be- treuten Wohnform nach § 27 in Verbindung mit 34 SGB VIII. Daneben betreffen einige der Vereinbarungen auch Leistungen der Erziehung in einer Tagesgruppe gemäß § 27 in Verbindung mit § 32 SGB VIII. Auch diese Hilfe erfolgt in einigen Fällen im Rahmen 28 der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII. Nur in einem Fall (vgl. 3.3.1) handelt es sich um eine Vereinbarung außerhalb des 4. Abschnittes des 2. Kapitels des SGB VIII, nämlich nach § 19 SGB VIII. Der Umfang der Vereinbarungen liegt zwischen 1 Seite für alle drei Vereinbarungsteile und insgesamt 24 Seiten. Diese breite Spanne hat im Wesentlichen formale Gründe und sagt noch nichts über den Umfang der mit den Vereinbarungen bewirkten Regelungen aus. Hinsichtlich ihrer Grundstruktur lassen sich die Vereinbarungen in drei Kategorien einteilen. Die besonders kurzen Vereinbarungen enthalten kaum eigenständige Regelungen. In ih- nen wird überwiegend nur festgelegt, um welche Art von Vereinbarung es sich handelt, zwischen welchen Vertragspartnern sie zustande kommt, für welche Einrichtung und welche Leistung(en) sie abgeschlossen wird, welches Entgelt vereinbart wird und für welchen Zeitraum die Vereinbarung abgeschlossen wird bzw. wann sie in Kraft tritt. Hin- sichtlich aller sonstigen Aspekte verweisen die Vereinbarungen dieser Kategorie auf sonstige Unterlagen. Hierbei wird in jedem Fall auf die Leistungsbeschreibung bzw. das Leistungsangebot des Leistungserbringers Bezug genommen. Mehrfach verwiesen wird z.B. auch auf Entgelt- oder Kostenblätter, auf Verhandlungsprotokolle und auf spezielle Unterlagen zu Aspekten der Qualität. Der Umfang der Regelungen hängt somit hier vom Regelungsumfang der in Bezug genommenen Dokumente ab. Das gegenteilige Extrem zu dieser Kategorie mit minimalem Regelungsinhalt in den Ver- einbarungen selbst bildet eine Kategorie von Verträgen, bei der nahezu alle Regelungen in den Vereinbarungen selbst getroffen werden. Diese Vereinbarungen enthalten nur we- nige oder gar keine Verweise auf Anlagen. Soweit hier auf Anlagen Bezug genommen wird, beinhalten diese weitgehend ergänzende oder erläuternde Ausführungen, jedoch keine zentralen Regelungsaspekte der Vereinbarungen. Zwischen den beiden genannten Kategorien liegt eine Mischform: In dieser Gruppe wer- den in den Vereinbarungen selbst inhaltliche Aspekte geregelt, darüber hinaus wird je- doch auch auf andere Unterlagen verwiesen, an erster Stelle wieder auf die Leistungsbe- schreibung des Anbieters. Die Fälle, in denen mehrere Vereinbarungen desselben öffentlichen Trägers vorliegen (auch wenn teilweise nur eine dieser Vereinbarungen in die vertiefte Auswertung einbe- zogen wurde), lassen erkennen, dass die Vereinbarungen vielfach Standardtexte sind, die bei allen Leistungsanbietern zum Tragen kommen. Ein Teil der Regelungen erfolgt somit in dieser Kategorie einheitlich im Verhältnis zu allen Vertragspartnern in der Vereinba- rung selbst, während sich die individuelleren Regelungen aus den in Bezug genommenen Unterlagen - insbesondere der Leistungsbeschreibung - ergeben. Bei den vertieft ausgewerteten Vereinbarungen überwiegt ganz eindeutig der zuerst ge- nannte Typ der Verträge mit minimalem Regelungsinhalt. 15 der 22 ausgewerteten Ver- träge haben für alle drei Vereinbarungsteile zusammen einen Umfang von bis zu drei Sei- ten. Hierbei liegt überwiegend nur eine Vereinbarung für alle drei Bestandteile vor. 29 In den Vereinbarungen finden sich unterschiedlich konkrete Regelungen zur Geltungs- dauer. Zudem gibt es Unterschiede hinsichtlich der Frage, ob die Laufzeit für alle drei Vereinbarungsteile identisch oder uneinheitlich festgelegt ist. In den meisten Verträgen ist eine konkrete Geltungsdauer vereinbart. Die kürzeste ver- einbarte Laufzeit beträgt sieben Monate, als längste Laufzeit wurden fünf Jahre verein- bart. In einigen Vereinbarungen erfolgt jedoch keine Regelung der Geltungsdauer. Ange- geben ist hier lediglich, wann die Vereinbarung in Kraft tritt. Zumeist ist dies anhand eines konkreten Datums festgelegt, es findet sich jedoch auch die Kopplung an den Er- lass der Betriebserlaubnis für die betreffende Einrichtung. In einem Fall lassen Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung gar keine zeitlichen Angaben zum Inkrafttreten bzw. zur Geltungsdauer erkennen. In mehreren Vereinbarungen ist zwar der Zeitpunkt des Inkrafttretens geregelt, es liegen jedoch keine Regelungen dazu vor, unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit der Kündigung oder ein Anspruch auf Neuverhandlun- gen besteht. Die Geltungsdauer der Vereinbarungen wurde in über der Hälfte der untersuchten Ver- träge für alle drei Vereinbarungsteile - Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungs- vereinbarung - einheitlich festgelegt. Die vereinbarte Laufzeit beträgt hier zumeist ein Jahr. Einige der Vereinbarungen, die zunächst in allen drei Teilen für den gleichen Zeit- raum abgeschlossen wurden, eröffnen ausdrücklich die Möglichkeit, dass bei unveränder- ter Geltung der vereinbarten Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung Neuver- handlungen über das Entgelt erfolgen, bzw. das Entgelt „angepasst“ wird. Knapp die Hälfte der Vereinbarungen enthält unterschiedliche Laufzeiten für die Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen einerseits und die Entgeltvereinba- rungen andererseits. In einigen Fällen ist die Laufzeit für alle drei Vereinbarungsteile angegeben, wobei die Laufzeit der Entgeltvereinbarung die kürzere ist, während Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung einheitlich eine längere Laufzeit ha- ben. So wurde etwa für die Leistungs- und die Qualitätsentwicklungsvereinbarung als längste Laufzeit eine Dauer von fünf Jahren festgelegt, während für die dazu gehörige Entgeltvereinbarung eine Dauer von einem Jahr vereinbart wurde. In anderen Fällen ist die Laufzeit der Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen unbegrenzt, wäh- rend für die Entgeltvereinbarung eine feste Laufzeit vereinbart wurde. 3.2.3 Schwerpunkte der Vereinbarungen Bei der Untersuchung der Vereinbarungen nach ihren inhaltlichen Schwerpunkten wur- den zunächst die wesentlichen Inhalte der Verträge betrachtet. Hierbei wie auch im weiteren Verlauf der Untersuchung wurden nicht nur die als Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung bezeichneten Dokumente untersucht, sondern die Unterlagen mit einbezogen, auf die die jeweiligen Dokumente Bezug nehmen. Sämtliche Vereinbarungen enthalten inhaltliche Angaben zu Leistung (vgl. 3.2.4) und Qualität (vgl. 3.2.4 u. 3.2.6). Auch eine Regelung zur Höhe des Entgelts ist in allen Ver- einbarungssätzen enthalten (vgl. 3.2.5). In unterschiedlicher Ausführlichkeit enthalten auch alle Verträge Angaben zum Leistungsanbieter, etwa zu seiner Organisationsstruktur oder zu seinem grundsätzlichen Selbstverständnis bzw. zu seinen Grundprinzipien. 30 Schließlich sind auch in allen Vereinbarungen Angaben zu den gesetzlichen Grundlagen der vereinbarten Leistungen enthalten. Darüber hinaus finden sich in den meisten Vereinbarungen Regelungen zur Laufzeit bzw. zu ihrem Inkrafttreten. Einige Verträge nehmen Bezug auf aktuelle oder künftig erwarte- te Rahmenvereinbarungen nach § 78f SGB VIII und enthalten Regelungen zu deren Ver- bindlichkeit für die Einzelvereinbarungen oder zu möglichen Widersprüchen zwischen Rahmen- und Einzelvereinbarung. Einige wenige Vereinbarungen enthalten Regelungen zu Aspekten der Leistungsstörung in Form von Minderungsrechten für den Fall der Schlechterfüllung der vereinbarten Leistung durch den Leistungserbringer oder zu Kün- digungsrechten. Im Anschluss an die Betrachtung der wesentlichen Inhalte der Verträge wurde unter- sucht, in welchem der drei Vereinbarungsteile - im Bereich der Leistungs-, Entgelt- oder Qualitätsentwicklungsvereinbarung - jeweils der Schwerpunkt der Gesamtvereinbarung bzw. des Vereinbarungssatzes liegt. In allen Fällen erwies sich dabei die Leistungsverein- barung als eindeutiger Schwerpunkt. Der Umfang der Leistungsvereinbarungen - sei es als eigenständiges Dokument oder sei es unter Einbeziehung der Leistungsbeschreibung bzw. des Leistungsangebots des Leistungserbringers - liegt zwischen sieben Seiten und 26 Seiten. Demgegenüber bewegen sich die Entgeltvereinbarungen zwischen einem Re- gelungspunkt in der Gesamtvereinbarung von wenigen Zeilen und dreieinhalb Seiten. Die Qualitätsentwicklungsvereinbarungen bzw. die so oder ähnlich betitelten Regelungen zu Aspekten der Qualität liegen in ihrem Umfang zwischen einer halben Seite und 14 Seiten. 3.2.4 Die Leistungsvereinbarungen Nach Feststellung der Schwerpunkte der Verträge wurden beginnend mit den Leistungs- vereinbarungen die einzelnen Vereinbarungsteile vertieft untersucht. Die Leistungsvereinbarungen wurden untersucht hinsichtlich ihres Umfangs, ihrer we- sentlichen Inhalte, ihrer Schwerpunkte, hinsichtlich ihrer Regelungen zu Art, Ziel und Qualität der Leistung, ihrer Regelungen zum Profil bzw. zum angesprochenen Personen- kreis, zur Qualifikation der Mitarbeiter/innen, zur Ausstattung und den betriebsbezoge- nen Anlagen, zu Bezügen zur Leistungserbringung, dabei speziell zur Hilfeplanung und zur Evaluation, hinsichtlich der Aussagen zur Qualität der Leistung und schließlich hin- sichtlich des Umfangs und der Dichte der Regelungen. Der Umfang der untersuchten Leistungsbeschreibungen liegt zwischen der Regelung in einem Gliederungspunkt der Gesamtvereinbarung unter Einbeziehung einer Leistungsbe- schreibung von sieben Seiten und der Regelung auf 26 Seiten, die durch weitere vier Sei- ten Anlagen zum Aufnahmeverfahren und zur Organisationsstruktur des die Leistung anbietenden Trägers ergänzt werden. Der durchschnittliche Umfang liegt bei ca. 17 ½ Seiten. Die wesentlichen Inhalte der Leistungsvereinbarungen sind in weiten Teilen überein- stimmend. Regelmäßig liegen zu Beginn der Vereinbarungen bzw. der einbezogenen Leistungsbeschreibungen Angaben zum Leistungsanbieter vor. Ebenfalls regelmäßig werden die Hilfeart und der Adressatenkreis beschrieben. Alle Leistungsvereinbarungen 31 enthalten eine Beschreibung der angebotenen Grundleistungen. Darüber hinaus sind in einigen Fällen auch Regelungen zu Sonder- bzw. Zusatzleistungen enthalten. In unter- schiedlichem Umfang werden in allen Verträgen Angaben zu Personal und Räumlichkei- ten gemacht und auch Aspekte der Qualität werden in allen Vereinbarungen angespro- chen. Zudem enthalten manche Vereinbarungen bzw. in Bezug genommene Leistungsbe- schreibungen ausführliche Darstellungen der pädagogischen Grundausrichtung des Leis- tungsanbieters. Die Schwerpunkte der Leistungsvereinbarungen sind demgegenüber weniger einheitlich. Vielfach liegt der Schwerpunkt oder einer der Schwerpunkte in dem Bereich der unmit- telbar fallbezogenen Regelleistungen. Innerhalb dieses Bereichs wiederum liegen oftmals besonders umfangreiche Regelungen zur Gestaltung des Alltags, der Freizeit sowie der Gestaltung der Beziehung und der emotionalen Ebene vor. Besonders umfangreiche Re- gelungen enthalten viele Vereinbarungen auch zu Aspekten der Qualität. Qualitätssteue- rung, -entwicklung und -sicherung zählen in mehreren Vereinbarungen zu den Schwer- punkten. Ein weiterer inhaltlicher Schwerpunkt, der sich in vielen Vereinbarungen findet, ist der Regelungsbereich der Ziele der Hilfe und des Adressatenkreises. Ebenfalls oft in überdurchschnittlichem Umfang geregelt werden Aspekte der personellen und/oder räumlichen Ausstattung der Einrichtung. Ein weiterer Schwerpunkt in mehreren Verein- barungen ist das grundsätzliche Selbstverständnis bzw. die grundsätzliche fachliche und methodische Ausrichtung des Leistungsanbieters. Über die Schwerpunktsetzung hinaus war von Interesse, inwieweit die Leistungsverein- barungen Aussagen zu den Zielen und der Art der Leistung enthalten. In den unter- suchten Verträgen stellt sich die Regelung der Ziele der vereinbarten Leistungen sehr unterschiedlich dar. Einige Vereinbarungen gehen auf die Ziele gar nicht ausdrücklich ein oder benennen sie nur sehr abstrakt und allgemein. Angeführt werden hier z.B., „dass Kinder und Jugendliche zu einem selbstbestimmten und selbstverantworteten Leben er- zogen werden“ (Nr. 20 S. 2), „die Integration von seelisch behinderten Kin- dern/Jugendlichen mit nicht behinderten Kindern/Jugendlichen“ (Nr. 20 S. 4), oder das Ziel, „einen konstruktiven Beitrag zur Schaffung und Erhaltung positiver entwicklungs- fördernder Lebensbedingungen zu leisten und dadurch junge Menschen zu befähigen, ihren Interessen selbst Geltung zu verschaffen“ (Nr. 22 S. 4). In den meisten Vereinba- rungen werden demgegenüber auch konkrete Ziele benannt. Dies erfolgt in einigen Fällen knapp und stichpunktartig, teilweise aber auch ausführlich in einem Umfang von bis zu mehreren Seiten. Die Beschreibung der Art der vereinbarten Leistung erfolgt in allen Verträgen in aus- führlicher Weise auf mehreren Seiten. Maximal liegen 15 Seiten zu diesem Regelungsbe- reich vor. Nur eine der untersuchten Leistungsvereinbarungen enthält lediglich eine kurze und allgemeine Beschreibung der Leistung, auch hier ist jedoch ein weiterer Gliede- rungspunkt zu den Grundleistungen vorgesehen, der - möglicherweise durch ein Verse- hen - keine Inhalte enthält. Die Darstellungen der Art der Leistung sind in sehr unterschiedlichem Ausmaß konkret. In manchen Vereinbarungen nehmen abstrakte Leistungsinhalte großen Raum ein. Ange- führt werden hier z.B. „Erfüllen der Grundbedürfnisse, ... Pflege und Gestaltung von 32 Beziehungen und sonstigen Bezügen, ... Umgang mit konflikthaften Situationen“ (Nr. 20, S. 7), oder „Realisierung erster Diagnoseziele, ... Ausprägung eigener Autonomie und Teilhabekompetenzen, ... Hilfe zur Selbsthilfe bei der Wiedereingliederung“ (Nr. 21, S. 8f.), oder „Orientierungshilfe, ... Verselbständigung und Alltagsbewältigung, ... ander- weitige Tagesstrukturierung“ (Nr. 32, S. 7). In den meisten Vereinbarungen überwiegen jedoch konkrete Beschreibungen der einzelnen Leistungsaspekte. Teilweise liegen über- aus detaillierte Ausführungen praktisch zu jedem Lebensbereich vor. Sehr unterschiedlich sind die Vereinbarungen auch hinsichtlich der Regelungen zu zeit- lich messbaren Aspekten wie Häufigkeit oder Dauer einzelner Leistungsbestandteile. Hier zeigt sich vielfach ein Einfluss der Darstellungsform: Zahlreiche Leistungsvereinba- rungen bzw. -beschreibungen sind in tabellarischer Form angelegt, wobei zumeist eine Spalte für Häufigkeit bzw. Umfang der einzelnen Leistungsaspekte vorgesehen ist. Hier sind regelmäßig entsprechende Angaben vorhanden, während dies in vielen Vereinbarun- gen nicht der Fall ist, die als fließende Texte ohne entsprechende Strukturierung angelegt sind. Andererseits liegen auch in den tabellarisch konzipierten Vereinbarungen nicht im- mer konkrete zeitliche Angaben vor. Teilweise überwiegen hier Angaben wie „regelmä- ßig“ oder „nach Bedarf“. Einige Vereinbarungen sind jedoch auch an dieser Stelle sehr konkret und enthalten z.B. zeitliche Angaben zu Häufigkeit und Dauer von Ferienreisen, Besprechungen oder Kontakten zu Eltern, Lehrern bzw. sonstigen Personen im Umfeld der betreuten jungen Menschen. Aussagen zum Profil der Einrichtung und zum Adressatenkreis liegen in sämtlichen Leistungsvereinbarungen vor. Ganz überwiegend enthalten die Vereinbarungen bzw. die Leistungsbeschreibungen eine Auflistung von Merkmalen der Personen, die als Zielgrup- pe des Leistungsangebots in Frage kommen. Nur in einem Fall wird sehr allgemein be- schrieben, für welche Personen die der vereinbarten Leistung zugrunde liegende Hilfeart generell in Frage kommen kann, ohne dass Schwerpunkte o.ä. der spezifischen Einrich- tung angesprochen werden. In den meisten Vereinbarungen wird die Zielgruppe durch die Angabe von Ausschlusskriterien weiter eingegrenzt. Einige Vereinbarungen weisen die Besonderheit auf, dass in der kurzen „Leistungs-, Ent- gelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung“ weniger Hilfen angegeben sind, als in der zum Bestandteil der Vereinbarung erklärten Leistungsbeschreibung. In zwei Fällen ergibt sich aus den Angaben zur Zielgruppe in der Leistungsbeschreibung, dass über die in der eigentlichen Gesamtvereinbarung angegebenen Hilfen zur Erziehung in Form der Heim- erziehung oder sonstigen betreuten Wohnform nach § 27 in Verbindung mit § 34 SGB VIII hinaus auch Leistungen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35a bzw. Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII erbracht werden. In einem Fall werden laut Leistungsbeschreibung in der Einrichtung nahezu sämtliche im SGB VIII verankerte Leistungen erbracht, während in der eigentlichen Gesamtvereinbarung nur die Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnform nach § 34 SGB VIII genannt ist. Sämtliche Vereinbarungen enthalten Angaben zur Qualifikation des Personals. Zumeist erfolgen die entsprechenden Regelungen in den Leistungsvereinbarungen bzw. in Bezug genommene Leistungsbeschreibungen. Teilweise wird die Qualifikation jedoch statt des- sen im Rahmen der Regelungen zur Qualitätsentwicklung oder -sicherung thematisiert. In 33 den meisten Verträgen liegen Regelungen zur Anzahl der Stellen in den einzelnen Leis- tungsbereichen und zur Basisqualifikation der jeweiligen Mitarbeiter/innen vor. Nur sehr vereinzelt kommt es bei diesen Angaben zu Lücken. Einige wenige Qualifikationen wer- den jedoch ungenau angegeben. So finden sich ohne weitere Konkretisierung die Anga- ben „pädagogische Mitarbeiter“ (Nr. 20, S. 7), „pädagogische Vollzeitkräfte, ... Fach- kraft für soziale Arbeit“ (Nr. 38, S. 13), oder „besonders qualifizierte Erzieher“ (Nr. 35, S. 7), ohne dass Auskunft über die Art der besonderen Qualifikation gegeben wird. Nur in ganz wenigen Vereinbarungen werden über die Basisqualifikationen hinaus Anga- ben zu Zusatzqualifikationen oder notwendigen Kompetenzen der Mitarbeiter/innen ge- macht. Regelungen zur räumlichen Ausstattung und den betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung liegen ebenfalls in sämtlichen Vereinbarungen vor. Ebenso wie die Regelun- gen hinsichtlich der Qualifikation des Personals finden sich diese Aussagen überwiegend in der Leistungsvereinbarung, vereinzelt aber auch in der Qualitätsentwicklungsvereinba- rung. Der Umfang der Regelungen variiert deutlich. Manche Vereinbarungen enthalten detaillierte Auflistungen sämtlicher Räumlichkeiten und Außenanlagen, in denen auch umfassend Größenangaben vorhanden sind. In einigen wenigen Fällen sind auch Grund- riss-Zeichnungen enthalten. Über die Hälfte der Vereinbarungen trifft allerdings keine Regelung zur Größe der Räume. Hier wird allenfalls die Gesamtgröße der Einrichtung, eines Gebäudes oder einer Etage angegeben. Auch die Ausstattung der Räumlichkeiten ist in mehr als der Hälfte der Vereinbarungen entweder gar nicht oder äußerst ungenau oder unvollständig geregelt. Hinsichtlich der Wohnräume der Leistungsadressaten findet sich oft die Angabe, dass diese individuell möbliert bzw. ausgestattet werden. Teilweise werden spezielle Anlagen etwa für sportliche Zwecke oder spezielle Freizeitaktivitäten beschrieben, wie etwa Spielplätze, Werkstätten, Grillplätze oder Tierställe. Die Ausstat- tung von sanitären Anlagen und Wirtschaftsräumen wird vereinzelt beschrieben. Zur Ausstattung mit Haushaltsgeräten, Medien der Unterhal-tungselektronik, PCs, Internet- zugängen etc. finden sich nur ganz vereinzelt Angaben. Aussagen zur Leistungserbringung unter den Aspekten der Hilfeplanung und der Eva- luation liegen überwiegend nur in sehr allgemeiner Form vor. Die Teilnahme von Fach- kräften des Leistungserbringers an Hilfeplangesprächen ist in allen Vereinbarungen - zu- meist im Rahmen der Regelungen zur Kooperation des Leistungserbringers mit dem Trä- ger der öffentlichen Jugendhilfe - angesprochen, sie wird jedoch selten differenzierter geregelt. Nur vereinzelt werden die Rolle des Leistungserbringers und sein Verfahren im Zusammenhang mit der Hilfeplanung ausführlich thematisiert. Hier wird z.B. die Erstel- lung von Arbeitsberichten als Grundlage für die Fortschreibung des Hilfeplans oder die Einbeziehung aller Betroffenen in das Hilfeplanverfahren geregelt. Ebenso selten wird in den Vereinbarungen ausdrücklich der Zusammenhang zwischen Hilfeplanung und Leis- tungserbringung im konkreten Einzelfall geregelt. Nur in wenigen Vereinbarungen finden sich Angaben zur Bedeutung der Regelungen des Hilfeplans als Grundlage für die Erzie- hung bzw. Betreuung und Unterstützung des einzelnen jungen Menschen. Der größte Teil der untersuchten Vereinbarungen enthält Regelungen zur Evaluation. Zumeist wird dieser Punkt jedoch nur sehr allgemein behandelt In einigen wenigen Ver- 34 einbarungen liegen demgegenüber ausführliche Regelungen zu den angewandten Metho- den vor. Dem Aspekt der Qualität kommt in den Regelungen der §§ 78a ff. SGB VIII eine dop- pelte Bedeutung zu: Zum Einen ist die Qualität der vereinbarten Leistung gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 sowie § 78c Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII ein wesentliches Merkmal der Leis- tungsvereinbarung und zum Anderen ist gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung eine Qualitätsentwicklungsvereinba- rung abzuschließen. Diese zweifache Relevanz spiegelt sich in den untersuchten Verein- barungen nicht wider. In den allerwenigsten Fällen liegt eine Leistungsvereinbarung vor, in der Aussagen zur Qualität der Leistung getroffen werden und darüber hinaus eine Qualitätsentwicklungsvereinbarung, in der eigenständige Regelungen über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeig- nete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung im Sinne des § 78b Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII vorliegen. Ganz überwiegend wird die Qualität der Leistung in jeder Vereinbarung nur an einer Stelle thematisiert. Die Überschriften zu diesem Punkt variieren und es ist oftmals nicht erkennbar, ob die Ausführungen die Qualität der Leistung als Bestandteil der Leis- tungsvereinbarung beschreiben sollen, ob sie sich als (Versuch einer) Qualitätsentwick- lungsvereinbarung begreifen lassen, oder ob sie beide Aspekte gleichzeitig abdecken sol- len. Aufgrund der Beliebigkeit der Einordnung und zum Zwecke der Übersichtlichkeit wird bezüglich der Regelungen zur Qualität einheitlich zur Auswertung der Qualitäts- entwicklungsvereinbarungen verwiesen (s. 3.2.6). Hinsichtlich des Umfangs und der Dichte der Regelungen schließlich erweist sich der überwiegende Teil der Leistungsvereinbarungen insgesamt als detailliert, vertieft, aussa- gekräftig und konkret. Nur bei wenigen Vereinbarungen ist dies nicht der Fall. In man- chen dieser Vereinbarungen nehmen ausführliche Darstellungen des jeweiligen pädagogi- schen Leitbildes einen großen Raum ein, während die Angaben zu den konkret vereinbar- ten Leistungen knapp und allgemein bleiben. In anderen werden zwar zahlreiche Aspekte schlagwortartig angesprochen, es bleibt jedoch unklar, in welcher Weise und in welchem Umfang in der konkreten Arbeit die angesprochenen Ziele verfolgt bzw. die erwähnten Methoden umgesetzt werden sollen. 3.2.5 Die Entgeltvereinbarungen Gegenüber den Leistungsvereinbarungen weisen die Entgeltvereinbarungen durchgängig einen deutlich geringeren Umfang auf. Die meisten der untersuchten Entgeltvereinbarun- gen umfassen eine Seite, nahezu alle übrigen bewegen sich zwischen eineinhalb und zwei Seiten. Vielfach wird auf Anlagen verwiesen, diese umfassen jedoch in den allermeisten Fällen auch nur wenige Seiten. In einigen Fällen, in denen für alle drei Vereinbarungsteile eine Gesamtvereinbarung vorliegt, ist dort nur ein Regelungspunkt zum Entgelt vorhan- den, in dem auf Anlagen verwiesen wird. Das vereinbarte Entgelt wird in allen Vereinbarungen nach mehreren Elementen ausdif- ferenziert. Hierbei überwiegt die Ausdifferenzierung zwischen (zumindest) der pädago- gischen Versorgung, der Unterkunft und Verpflegung der jungen Menschen und den betriebsnotwendigen Investitionen. Es wird dabei in den meisten Fällen die Terminologie 35 „Personal- und Sachkosten“ bzw. „Personal- und Sachaufwendungen“ und „Investitions- betrag“, „Investitionsaufwendungen“ oder „Investitionsfolgekosten“ gewählt. In weniger als der Hälfte der Entgeltvereinbarungen sind auch der vereinbarte Auslastungsgrad der Einrichtung und ein Freihalte- bzw. Abwesenheitsgeld angegeben. Vereinzelt sind auch Entgelte für Zusatzleistungen bzw. Sonderaufwendungen geregelt, die über die verein- barten Grundleistungen hinausgehen. Auf zahlreichen Formularen der vorliegenden Ent- geltvereinbarungen ist hierfür eine Rubrik vorgesehen, nur in den seltensten Fällen erfolgt jedoch eine entsprechende Regelung. Ein geringer Teil der Vereinbarungen enthält nur eine minimale Ausdifferenzierung des vereinbarten Entgelts, bei der die genannten Aspekte keine Berücksichtigung finden. Vereinzelt findet sich ausschließlich die Regelung des Tagessatzes unter Angabe des dar- in enthaltenen Satzes für Nahrungsmittel oder die Differenzierung des Entgelts lediglich zwischen verschiedenen Personengruppen, deren Betreuung im Rahmen der vereinbarten Leistung möglich ist. Nur in ganz wenigen Vereinbarungen ist die Fälligkeit des vereinbarten Entgelts und die Höhe eventueller Verzugszinsen geregelt. Die Vereinbarung von Pauschalen kommt in den untersuchten Entgeltvereinbarungen kaum vor. In einigen Vereinbarungen wird das vereinbarte Entgelt für Erziehungsleistun- gen als „Erziehungspauschale“ bezeichnet, ohne dass ein inhaltlicher Unterschied zu den Entgeltbestandteilen für die pädagogischen Leistungen in anderen Vereinbarungen er- kennbar ist. In einem Fall sind Pauschalen für fallübergreifende Leistungen angeführt. Wie bereits erwähnt wurde, sehen mehrere Entgeltvereinbarungen die Regelung von Sonderaufwendungen vor. Hierfür ist jeweils die Festlegung einer Pauschale vorgesehen. Da derartige Regelungen aber offenbar unterblieben sind, ist es nicht zur Vereinbarung über Pauschalen für Sonderaufwendungen gekommen. Den Entgeltvereinbarungen lässt sich zwar überwiegend entnehmen, welche Unterlagen Gegenstand der Vereinbarungen gewesen sind, in rund einem Drittel der untersuchten Verträge ist dies jedoch nicht erkennbar. Teilweise fehlt es in diesen Fällen an entspre- chenden Hinweisen in den Vereinbarungen. In zwei Fällen enthalten die Entgeltvereinba- rungen lediglich die Aussage: „Der örtliche Träger der Jugendhilfe bestätigt, dass die ... dargestellten Kosten ... sich nachvollziehbar aus den zu erbringenden Leistungen erge- ben“ (Nr. 30 S. 1, Nr. 31 S. 2). Soweit hinsichtlich der Grundlage der vereinbarten Entgelte auf Unterlagen Bezug ge- nommen wird, handelt es sich - zumindest der Bezeichnung nach - um verschiedene Ar- ten von Dokumenten. In mehreren Fällen wird auf Verhandlungsprotokolle verwiesen, die neben anderen Aspekten detaillierte Berechnungen des Basisentgelts beinhalten. Eini- ge Entgeltvereinbarungen nehmen Bezug auf K