Berliner Gespräche zum Städtebaurecht Band I: Bericht Berliner Gespräche zum Städtebaurecht Band I: Bericht Stand: November 2010 INHALT 3 Inhalt Vorwort ......................................................................................................................................... 5 Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse Klimaschutz und Förderung erneuerbarer Energien im Städtebaurecht ........................................ 7 Baunutzungsverordnung ................................................................................................................. 10 Weitere gesetzgeberische Maßnahmen zur Stärkung der Innenentwicklung .............................. 11 Weitere Regelungsbereiche ............................................................................................................ 13 Teilnehmerinnen und Teilnehmer ........................................................................................ 15 Klimaschutz und Förderung erneuerbarer Energien im Städtebaurecht Ergebnisprotokoll der ersten Gesprächsrunde am 11. Juni 2010 in Berlin ................................... 17 Begrüßung und Einführung ............................................................................................................. 17 Novellierungsmöglichkeiten und Erfordernisse zu Klimaschutz und Klimaanpassung im Allgemeinen Städtebaurecht ..................................................................................................... 19 Erneuerbare Energien im unbeplanten Innenbereich und im Außenbereich ............................... 27 Fazit und abschließende Empfehlungen ....................................................................................... 29 Änderungsbedarf bei der Baunutzungsverordnung Ergebnisprotokoll der zweiten Gesprächsrunde am 03. September 2010 in Berlin ................. 33 Begrüßung und Einführung ............................................................................................................ 33 Grundsätzliche Erwägung zum Novellierungsbedarf ................................................................... 33 Art der baulichen Nutzung ............................................................................................................. 35 Maß der baulichen Nutzung ........................................................................................................... 42 Fazit und abschließende Empfehlungen ....................................................................................... 45 Weitere gesetzgeberische Maßnahmen zur Stärkung der Innenentwicklung Ergebnisprotokoll der dritten Gesprächsrunde am 01. Oktober 2010 in Berlin .......................... 47 Begrüßung und Einführung ............................................................................................................ 47 Verfahrensbeschleunigung und Flexibilisierung im Arten-, Vogel- und Biotopschutz ................ 48 INHALT 4 Überlegungen zu weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen zur Stärkung der Innenentwicklung ........................................................................................................................... 50 Fazit und abschließende Empfehlungen ........................................................................................ 56 Besonderes Städtebaurecht und Sonstiges Ergebnisprotokoll der vierten Gesprächsrunde am 29. Oktober 2010 in Berlin ........................ 59 Begrüßung und Einführung ............................................................................................................ 59 Überlegungen zur Weiterentwicklung des Besonderen Städtebaurechts vor dem Hintergrund der Anforderungen des Klimaschutzes ..................................................................... 60 Umgang mit sogenannten Schrottimmobilien – Überlegungen zur Weiterentwicklung des Rückbaugebots und anderer städtebaurechtlicher Instrumente ..................................................................................................................................... 63 Intensivtierhaltung als Gegenstand der städtebaulichen Planung .............................................. 66 „Repowering“ erleichtern und besser steuern .............................................................................. 69 Fazit und abschließende Empfehlungen ........................................................................................ 71 VORWORT 5 Vorwort Im Kapitel „Bauen und Wohnen“ des Koali- tionsvertrages von CDU, CSU und FDP vom 26. Oktober 2009 heißt es: „Es gilt, den Kli- maschutz zu verankern, den Vorrang der Innenentwicklung zu stärken …. Dazu wer- den wir das Baugesetzbuch (BauGB) anpas- sen und weiterentwickeln. Ferner werden wir die Baunutzungsverordnung (BauNVO) umfassend prüfen.“ Vor allem die Heraus- forderungen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, insbesondere durch den sparsamen Umgang mit Energie und die Förderung des Ausbaus Erneuerbarer Ener- gien, aber auch die Erhaltung und Entwick- lung attraktiver Innenstädte sowie die Re- duzierung der Neuinanspruchnahme von Flächen durch den Vorrang der Innenent- wicklung gaben Anlass zu diesem Auftrag. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Bundesregierung, das Planungsrecht und die Planungsziele weiterzuentwickeln. Um dieses Gesetzgebungsvorhaben vorzu- bereiten, hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung das Deutsche Institut für Urbanistik mit der in- haltlichen und organisatorischen Vorberei- tung und Durchführung einer Reihe von Expertengesprächen unter dem Titel „Ber- liner Gespräche zum Städtebaurecht beauf- tragt. Wie bei früheren Gesetzgebungsvor- haben wurden im Rahmen der Gesprächs- reihe frühzeitig die Erfahrungen ausgewie- sener Experten aus Wissenschaft und Praxis erörtert, um Regelungserfordernisse zu er- kennen und die Relevanz und Auswirkun- gen der in Betracht gezogenen Regelungen besser erfassen zu können. Dabei ging es nicht darum, unter den beteiligten Exper- ten abgestimmte Vorschläge oder gar Ge- setzesformulierungen zu erarbeiten. Viel- mehr stand der offene Austausch auch kontroverser Auffassung im Vordergrund, um Pro- und Contra-Argumente sichtbar zu machen und die Gesetzesvorbereitung durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf diese Weise – auch durch Empfehlungen – zu unterstüt- zen. Ziel der „Berliner Gespräche“ war es al- so, das Ministerium von ausgesuchten Ex- perten aus Wissenschaft und Praxis zu ein- zelnen Themenfeldern fachlich beraten zu lassen. Die für die bevorstehende Novelle relevan- ten Themen wurden in vier Veranstaltun- gen inhaltlich strukturiert auf der Grundla- ge von Thesenpapieren diskutiert. Folgende Gesprächsrunden haben stattgefunden:  1. Gesprächsrunde am 11. Juni 2010 zum Thema „Klimaschutz und Förderung er- neuerbarer Energien im Städtebau- recht“,  2. Gesprächsrunde am 3. September 2010 zum Thema „Änderungsbedarf bei der Baunutzungsverordnung“,  3. Gesprächsrunde am 1. Oktober 2010 zum Thema „Weitere gesetzgeberische Maßnahmen zur Stärkung der Innen- entwicklung“,  4. Gesprächsrunde am 29. Oktober 2010 zum Thema „Besonderes Städtebau- recht und Sonstiges“. VORWORT 6 Die Gespräche wurden in einem geschlos- sen Kreis von Experten aus Wissenschaft und Praxis durchgeführt, um einen mög- lichst offenen Diskurs und Austausch von Argumenten zu ermöglichen. Die Beratun- gen der einzelnen Veranstaltungen wurden vom Deutschen Institut für Urbanistik aus- gewertet und in Ergebnisprotokollen do- kumentiert, die nun in diesem Bericht zu- sammengeführt sind. Sie enthalten Anre- gungen im Hinblick auf die Fragen nach dem Regelungsbedarf und den Regelungs- möglichkeiten und machen auf mögliche Risiken etwaiger Änderungen der gesetzli- chen Grundlagen aufmerksam. Sie dienen damit als fachliche Grundlage für die Aus- arbeitung eines Gesetzentwurfs. Dieser Be- richt wurde Herrn Bundesminister Dr. Peter Ramsauer im fünften Berliner Gespräch, das zugleich als Festveranstaltung anlässlich des 50-jährigen Jubiläums des Bundesbau- gesetzes / Baugesetzbuchs ausgestaltet wurde, übergeben. Die den Beratungen zugrunde liegenden ausführlichen Thesenpapiere zu den ein- zelnen Gegenständen der Beratungen wer- den in einem gesonderten Anlageband zu diesem Bericht dokumentiert. ZUSAMMENFASSUNG 7 Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse Klimaschutz und Förderung erneuerbarer Energien im Städtebaurecht Gesetzgebungskompetenz und Verhältnis zum Energiefachrecht Die einfachgesetzliche Umsetzung des Kon- zepts der klimagerechten Stadtentwicklung im Baugesetzbuch kann auf der Grundlage des Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18 GG erfolgen, da sein Anknüpfungspunkt die Nutzung von Grund und Boden ist. Bundesgesetzliche Regelungen, die dem Klimawandel entge- genwirken oder der Anpassung an den Kli- mawandel dienen, lassen sich grundsätz- lich zumindest teilweise auch auf die Kom- petenztitel Recht der (Energie-)Wirtschaft (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG), Luftreinhaltung (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) sowie Natur- schutz und Landschaftspflege (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 29 GG) stützen. Im Verhältnis zum Energiefachrecht (EE- WärmeG, EEG, EnEG und EnEV etc.) kommt dem Städtebaurecht vor allem die Funktion zu, die möglichst effektive Umsetzung der fachrechtlichen Anforderungen flankie- rend zu unterstützen. Hierfür bietet das BauGB nach den klimabezogenen Ände- rungen der Novelle 2004 (EAG Bau) bereits ein vielfältiges Instrumentarium. So lassen sich z.B. schon heute Festsetzungen zur Baukörperstellung zwecks optimaler Aus- nutzung von Sonnenenergie treffen, bauli- che Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien oder Freiflächen zur Bildung stadtklimatisch erforderlicher Kaltluft- schneisen festsetzen. Die Weiterentwick- lung des städtebaurechtlichen Instrumen- tariums sollte sich darauf konzentrieren, im Detail bestehende Hemmnisse bei der Um- setzung der energiefachrechtlichen Anfor- derungen auszuräumen. Das geltende Energiefachrecht (insb. EnEV und EEWärmeG) setzt für den Neubausek- tor bereits jetzt hohe Standards sowohl für die energetische Qualität von Gebäuden als auch für den Einsatz erneuerbarer Ener- gien. Vor diesem Hintergrund wurden er- hebliche Bedenken erkennbar, die kommu- nale Bauleitplanung zu einer weiteren Ver- schärfung der sich aus dem Energiefach- recht ergebenden Anforderungen zu nut- zen, denn hiermit setzt man entsprechende Bebauungspläne in erheblichem Maße der Gefahr der Unwirksamkeit aus: Schon die hohe technische Komplexität energiefach- licher Vorgaben würde viele Kommunen angesichts unzureichender personeller Ausstattung schlicht überfordern. Hinzu kommt, dass bereits die bestehenden bun- desweit geltenden Vorgaben des Energie- fachrechts das Ergebnis kontroverser politi- scher Diskussionen sind; diese Vorgaben zu verschärfen, könnte zur Unverhältnismä- ßigkeit (Wirtschaftlichkeitsgebot) entspre- chender Bebauungspläne führen. Damit würden weder der Klimaschutz noch eine geordnete städtebauliche Entwicklung un- terstützt. Des Weiteren unterliegt das Ener- ZUSAMMENFASSUNG 8 giefachrecht – nicht zuletzt auf Grund eu- roparechtlicher Vorgaben – regelmäßig Änderungen; diese Änderungsanfälligkeit würde sich mittelbar auch auf Bebauungs- pläne mit entsprechenden Festsetzungen auswirken, die damit ihre Funktion als ver- lässliche Investitionsgrundlage verlören. Energiefachrecht und Bauleitplanung soll- ten deshalb nicht in Konkurrenz zueinan- der treten, sondern sich – unter Beachtung ihrer unterschiedlichen Zielrichtung – ge- genseitig ergänzen. Klarstellungserfordernisse Die Möglichkeit, Auslegungsfragen zu be- stehenden klimaschutzbezogenen Vor- schriften durch eine gesetzgeberische Klar- stellung zu beantworten, sollte im Gesetz- gebungsverfahren nur zurückhaltend ge- nutzt und geprüft werden. Eine solche Klar- stellung lässt sich jedenfalls nicht allein mit der Auslegungsbedürftigkeit einer Rege- lung begründen. Sie sollte nur in den Fällen in Betracht gezogen werden, in denen er- kennbar ist, dass sich bei den Normadressa- ten (Gerichte, Verwaltungen) eine Ausle- gung durchgesetzt hat, die den Intentionen des Gesetzgebers widersprechen. Auch eine uneinheitliche Auslegung durch die Norm- adressaten kann Anlass für eine Überprü- fung des Klarstellungserfordernisses geben. Klimaschutzklausel Zur Verstärkung des Anliegens der klima- gerechten Stadtentwicklung sollten die in § 1 Abs. 5 BauGB enthaltenen Planungs- grundsätze weiterentwickelt und um den Gedanken der Klimaanpassung ergänzt werden. Als Beispiel für eine solche Rege- lung wurde die Formulierung des § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 7 ROG genannt. Auf diese Weise könnte unter anderem auch mehr Rechtssi- cherheit bei der Auslegung der Reichweite der Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 BauGB gewonnen werden. Festsetzungsmöglichkeiten Eine Erweiterung der Festsetzungsmöglich- keiten wird in Anbetracht der bereits beste- henden sehr vielfältigen planungsrechtli- chen Gestaltungsmöglichkeiten nicht emp- fohlen. Die Klärung der schwierigen verfas- sungsrechtlichen Fragen sowie der durch die Entwicklung neuer Technologien auf- tretenden fachlichen Fragen sollte der Fachgesetzgebung und nicht den planen- den Gemeinden auch im Interesse von Rechts- und Investitionssicherheit überlas- sen bleiben. Dabei ist auch die Dynamik der sich ändernden energiefachrechtlichen An- forderungen zu berücksichtigen. Damit sind Verbesserungen im Detail nicht ausgeschlossen. Erneuerbare Energien im unbeplanten In- nenbereich und im Außenbereich (§§ 34 und 35 BauGB) Insgesamt scheint sich das bestehende Re- gelungssystem zur Zulässigkeit von Anla- gen zur Gewinnung erneuerbarer Energien bewährt zu haben und bereits gut zu funk- tionieren. Änderungsbedarf wurde nur in sehr geringem Maße angesprochen und mit Zurückhaltung kommentiert. Grundsätz- lich wird hier kein gesetzlicher Steuerungs- bedarf gesehen. Bei Biomasseanlagen wird angesichts der technischen Komplexität auf die derzeit einberufene Bund-Länder- Arbeitsgruppe verwiesen. Eine Privilegie- ZUSAMMENFASSUNG 9 rung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen steht nicht nur im Widerspruch zu der von der Bundesregierung angestrebten Redu- zierung der Solarförderung im EEG, son- dern verkennt auch, dass derartige Anlagen auf Grund ihrer Großflächigkeit in besonde- rem Maße das Bedürfnis für eine entspre- chende Bebauungsplanung auslösen. „Repowering“ erleichtern und besser steu- ern Das bestehende Regelungssystem aus privi- legierter Zulässigkeit von Windenergiean- lagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB kombi- niert mit der planerischen Steuerung ge- mäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat sich in der Praxis bewährt und stellt auch für die im Energiekonzept der Bundesregierung ge- forderte Absicherung des „Repowering“ ei- nen tragfähigen Rechtsrahmen dar. Punk- tuell sind gleichwohl Verbesserungen mög- lich. Insbesondere können Rechtsunsicher- heiten bei zu Zwecken des Repowering er- forderlichen Änderungen bestehender Bau- leitplanung entschärft werden. Um dies zu erreichen, könnte die Berufung darauf, dass die vorhandenen oder die zusätzlichen Dar- stellungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht genügend Flächen für die Windenergie umfassen, bei Einwendungen gegen einen solchen, den bisherigen Zuläs- sigkeitsrahmen erweiternden Änderungs- plan ausgeschlossen werden. Des Weiteren erscheint eine Weiterent- wicklung bzw. Klarstellung in Bezug auf die Regelung zum Teilflächennutzungsplan sinnvoll, da dieser Plantypus auch für das Repowering genutzt werden kann. Dabei geht es zum einen darum, dass der sachli- che Teilflächennutzungsplan auch für räumliche Teile einer Gemeinde aufgestellt werden kann, um insbesondere bei großen Gemeinden oder bei Flächennutzungsplä- nen von Gemeindeverbänden einen be- darfsgerechten Zuschnitt der Planung zu ermöglichen. Die Wirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bezieht sich dabei nur auf das Gebiet des jeweiligen Teilflächennutzungs- plans. Ob in Erweiterung des bestehenden In- strumentariums für Darstellungen mit der Rechtswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine Regelung geschaffen werden sollte, durch die ähnlich der Regelung in § 9 Abs. 2 BauGB das Wirksamwerden der eröffneten Nutzungsmöglichkeit vom Ein- tritt einer Bedingung abhängig gemacht werden kann, ist zweifelhaft. Vor allem ist zu bedenken, dass das bestehende Rege- lungssystem uneingeschränkt funktionsfä- hig und insbesondere die Rechtswirkung nach § 35 Abs. 3 BauGB in vollem Umfang erhalten bleiben muss. Gebietsbezogene Klimaschutz- und Klima- anpassungsmaßnahmen im Besonderen Städtebaurecht Quartiersbezogene Maßnahmen sind ein wichtiger Ansatz, um die Ziele des Klima- schutzes und der Klimaanpassung mit an- deren wichtigen öffentlichen und insbe- sondere städtebaulichen Belangen besser abzustimmen. Trotz des bereits weitrei- chenden, für die Zwecke einer klimagerech- ten städtebaulichen Entwicklung nutzba- ren Instrumentariums gibt es gute Gründe, die bestehenden Maßnahmentypen des Be- sonderen Städtebaurechts um einen Maß- nahmentyp mit dem Zweck der klimage- rechten Stadterneuerung zu ergänzen bzw. ZUSAMMENFASSUNG 10 einen vorhandenen Maßnahmentyp ent- sprechend weiterzuentwickeln. Einem sol- chen Maßnahmentyp käme insbesondere eine wichtige Anstoßfunktion zu, er gäbe den Gemeinden einen Orientierungsrah- men und könnte zu einer sinnvollen Bünde- lung von Mitteln aus unterschiedlichen Förderprogrammen beitragen. Wie das Stadtumbaugebiet sollten dabei sowohl das städtebauliche Entwicklungskonzept als auch der konsensuale Umsetzungsansatz prägend sein, so dass sich eine an das Stad- tumbaugebiet angelehnte Regelung emp- fiehlt. Sonstige Regelungsbereiche Die Bedeutung städtebaulicher Verträge für die Umsetzung klimaschutzbezogener Ziel- setzungen hat sich bestätigt. Regelungsbe- darf im Hinblick auf so genannte Climate Improvement Districts (CID) wird nicht ge- sehen. Baunutzungsverordnung Regelungsbedarf Die BauNVO hat sich nach allgemeiner Ein- schätzung im Grundsatz bewährt. Dies be- trifft auch die Baugebietstypologie und die bestehenden Modifizierungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO. Das zur Ver- fügung stehende Instrumentenset erlaubt es, auch in städtebaulich komplizierten Si- tuationen zu angemessenen Planungsent- scheidungen zu kommen. Von einer grund- legenden Neukonzeption der Gebietstypo- logie wird deshalb abgeraten. Eine solche grundlegende Systemveränderung bedarf einer ausreichenden wissenschaftlichen Fundierung und einer darauf aufsetzenden breiten fachlichen Diskussion. Diese müsse ohne Zeitdruck geführt werden können. Im Rahmen der aktuellen anstehenden Novel- lierung des Städtebaurechts sollte deshalb Zurückhaltung geübt werden. Änderungen sollten sich auf die dringlichen Erfordernis- se beschränken. Auch sollte vor dem Hin- tergrund der Problematik der Fortgeltung älterer Fassungen der BauNVO nach Mög- lichkeit vermieden werden, eine neue Plan- schicht zu begründen. Eine mögliche Weiterentwicklung der Ge- bietstypologie sollte deshalb einer grund- legenden und ohne Zeitdruck angelegten fachlichen Diskussion vorbehalten werden. Diesbezüglich wären auch wissenschaftli- che Untersuchungen angezeigt mit dem Ziel, die Möglichkeiten und Folgen einer Weiterentwicklung der Gebietstypologie der BauNVO zu ermitteln. Dabei kann es auch um die Überprüfung der maßgebli- chen Leitbilder und den Schritt von der Charta von Athen zur Charta von Leipzig gehen. Die Erfordernisse des Klimaschutzes wären bei der Prüfung genauso zu berück- sichtigen wie der demografische Wandel, der wirtschaftliche Strukturwandel, der Denkmalschutz und die Baukultur. Art der Nutzung Für die aktuelle Novellierung in der laufen- den Legislaturperiode ist festzuhalten, dass bei den Baugebietsvorschriften lediglich die allgemeine Zulassung von Kindertages- einrichtungen im Sinne einer die bisherige Praxis bestätigenden klarstellenden Rege- lung uneingeschränkt zu begrüßen ist. Weitere Änderungsvorschläge sollten im Lichte der Folgen für die Gebietstypologie insgesamt mit aller Zurückhaltung geprüft ZUSAMMENFASSUNG 11 werden. Für die im Zusammenhang mit der städtebaulichen Steuerung von Einzelhan- delsvorhaben angesprochenen Probleme wird vorrangig auf eine Klärung durch die Rechtsprechung gesetzt. Dies betrifft so- wohl die Gleichbehandlung von Einzelhan- delsagglomerationen mit Einkaufszentren, wenn von diesen vergleichbare Auswirkun- gen ausgehen, als auch für die Bewertungs- maßstäbe der Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in Nachbargemein- den in § 2 Abs. 2 BauGB und § 34 Abs. 3 BauGB. Das Instrumentarium zur Steuerung der im Zusammenhang mit der Einzelhan- delsentwicklung bestehenden städtebauli- chen Auswirkungen hat sich nach allge- meiner Einschätzung bewährt und sollte derzeit vor einer Klärung der angesproche- nen Probleme durch die Rechtsprechung nicht geändert werden. Geprüft werden sollte, ob eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von § 9 Abs. 2a BauGB zur Entlastung der Gemeinden bei der Verfolgung qualifizierter städtebauli- cher Ziele in unbeplanten Innenbereichen förderlich ist. Praktische Relevanz könnte eine solche Änderung derzeit vor allem für den Schutz des originären Zwecks von Ge- werbegebieten gegenüber der Ansiedlung von Vergnügungsstätten haben. Eine vertiefte Prüfung erfordert die ange- sprochene Erweiterung des § 14 Abs. 2 BauNVO im Hinblick auf Anlagen zur Er- zeugung von Strom aus erneuerbaren Energien. Maß der Nutzung Bei den Maßvorschriften wird die Einfüh- rung eines bundeseinheitlichen Vollge- schossbegriffs allgemein befürwortet. Zu befürworten ist auch eine maßvolle Erleich- terung der Möglichkeit zur Überschreitung der Maßobergrenzen in § 17 Abs. 2 BauNVO. Eine darüber hinausgehende Relativierung oder generelle Anhebung der Maßober- grenzen ist derzeit in Ermangelung einer ausreichenden fachwissenschaftlichen Fundierung nicht zu rechtfertigen. Weitere gesetzgeberische Maßnahmen zur Stärkung der Innenentwicklung Regelungsbedarf Insgesamt bestätigte die Diskussion den Be- fund, dass das vorhandene städtebaurecht- liche Instrumentarium bereits vielfältige Möglichkeiten bietet, die Innenentwick- lung in den Städten zu ermöglichen. Das mit dem Gesetz zur Erleichterung von Pla- nungsvorhaben der Innenentwicklung der Städte 2007 neu eingeführte Instrumenta- rium hat sich nach ganz überwiegender Auffassung des Gesprächskreises bewährt. Dies betrifft insbesondere das beschleunig- te Verfahren, das – so die weit verbreitete Einschätzung von vielen Städten und Ge- meinden – für die Wiedernutzung von Brachflächen, die Nachverdichtung und andere Maßnahmen der Innenentwicklung intensiv genutzt wird. In einigen Redebei- trägen wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Gemeinden mit diesem neuen Instru- mentarium bereits sicher umgehen und die erhofften Erleichterungen für die Innen- entwicklung tatsächlich genutzt werden. Andererseits wurde darauf hingewiesen, ZUSAMMENFASSUNG 12 dass es sich um ein noch junges Instrument handele und deshalb noch nicht von einem gefestigten empirischen Befund gespro- chen werden könne. Die Diskussion zeigte, dass es angesichts des bestehenden differenzierten Instrumenta- riums nicht um die Entwicklung gänzlich neuer flächenpolitischer Instrumente und Verfahren gehen kann, sondern um die punktuelle Ergänzung und Erweiterung des vorhandenen Instrumentariums. Die Poten- ziale der vorhandenen Instrumente schei- nen in der Praxis nicht immer voll ausge- schöpft zu werden. Deshalb sind auch die Beseitigung bestehender Vollzugsdefizite und die Erhöhung der Wirksamkeit der verbindlichen Vorschriften und Planungs- instrumente in den Blick zu nehmen. Um den mit jeder Gesetzesänderung verbunde- nen nicht unerheblichen Umstellungsauf- wand und die mangels einschlägiger Recht- sprechung daraus resultierenden Unsi- cherheiten so gering wie möglich zu halten, sollten die Änderungen auf das Erforderli- che beschränkt bleiben. Verfahrensbeschleunigung und Flexibilisie- rung im Arten-, Vogel- und Biotopschutz Änderungsbedarf wurde vor allem hinsicht- lich der derzeitigen sich aus dem Arten- schutzrecht ergebenden Anforderungen gesehen. Die Einschätzung, dass die in Deutschland derzeit geltenden Anforde- rungen zu unnötigen Doppelbelastungen führten und das Bauleitplanverfahren im Bereich der Innenentwicklung erheblich belasteten, fand breite Zustimmung. Dies gilt auch für den aufgezeigten Weg einer europarechtskonformen Weiterentwick- lung der Anforderungen mit dem Ziel einer Entlastung der kommunalen Bauleitpla- nung. Dabei sollten Bebauungspläne der Innenentwicklung insbesondere, soweit sie ein qualifiziertes Ziel wie die Deckung eines dringenden Wohnbedarfs oder die Schaf- fung von Arbeitsplätzen verfolgen, in gene- ralisierender Weise von der Prüfung der ar- tenschutzrechtlichen Anforderungen ent- lastet werden. Eine tragfähige rechtliche Konstruktion könnte in der Schaffung eines gesetzlichen Ausnahmetatbestandes lie- gen. Dies würde zum einen die Gemeinden entlasten, da sie unter Bezugnahme auf den Ausnahmetatbestand im Regelfall die ar- tenschutzrechtliche Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans unterstellen könnten. Zum anderen würde sich der gesetzliche Aus- nahmetatbestand auch entlastend auf die Umsetzung des Bebauungsplans auswirken, ohne dabei allerdings eine notwendige Nachsteuerung durch die Naturschutzbe- hörden in besonderen Fallkonstellationen zu verbauen. Sonstige Überlegungen zur Weiterentwick- lung des Instrumentariums der Innenent- wicklung Weiter verfolgt werden sollte auch der Vor- schlag, in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB klarzustel- len, dass auch zentrale Versorgungsberei- che im Flächennutzungsplan dargestellt werden können. Diese Klarstellung hätte vor allem die Funktion eines Signals an die kommunale Praxis. Durch eine solche Dar- stellung kann das vorhandene Instrumen- tarium zum Schutz und zur Entwicklung von zentralen Versorgungsbereichen wir- kungsvoll ergänzt werden. Ein eher ablehnendes Meinungsbild be- stand zu dem Vorschlag, den Anwendungs- ZUSAMMENFASSUNG 13 bereich von § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB auf sämtliche Bebauungspläne, die der Innen- entwicklung dienen, auszudehnen. Wäh- rend einerseits auf die verfahrensentlasten- den Elemente hingewiesen wurde, wurde andererseits auch auf die bei Bebauungs- plänen mit weiträumigen Auswirkungen (z.B. für Einkaufzentren, großflächiger Ein- zelhandel, Industrie- und Gewerbegebiete) wichtige Koordinationsfunktion und den Kontrollmechanismus des Genehmigungs- erfordernisses hingewiesen, der die Ände- rung des Flächennutzungsplans bei solchen Vorhaben in einem förmlichen Verfahren erforderlich mache. Die übrigen diskutierten Überlegungen zu einer Weiterentwicklung des Instrumenta- riums der Innenentwicklung sollten im Rahmen der aktuellen Städtebaurechtsno- velle demgegenüber nicht weiter verfolgt werden. Die Diskussion im Gesprächskreis ließ hier erkennen, dass aus unterschiedli- chen Erwägungen gegen das Aufgreifen dieser Vorschläge erhebliche Bedenken be- stehen. Weitere Regelungsbereiche Umgang mit sogenannten Schrott- immobilien Die städtebauliche Problematik von sog. Schrottimmobilien resultiert aus dem Um- stand, dass ihr verwahrloster Zustand nega- tiv in das Umfeld ausstrahlt, wobei sich die Eigentümer dieser Immobilien aus unter- schiedlichsten Gründen nicht an der durch die Städte und Gemeinden angestrebten städtebaulichen Erneuerung beteiligen. Für die Städte besteht – mit regionalen Unter- schieden – ein erheblicher Handlungsbe- darf, der bei Fehlen einer Nachnutzungs- perspektive die Beseitigung des entspre- chenden Gebäudes erforderlich machen kann. Das für diesen Zweck verfügbare städ- tebaurechtliche Instrumentarium ist nicht optimal ausgestaltet. Beim Rückbaugebot erscheint es nicht sachgerecht, die Anord- nung des Gebotes auch in Fällen, bei denen es lediglich um die Beseitigung negativer städtebaulicher Ausstrahlungen geht, von der Aufstellung eines Bebauungsplans ab- hängig zu machen. Auch die Regelung der Kostentragung zu Lasten der Gemeinde er- scheint nicht sachgerecht, da es sich in die- sen Fällen um einen dem Eigentümer zure- chenbaren Anlass handelt. Es sprechen da- her gute Gründe für eine entsprechende Weiterentwicklung von § 179 BauGB, der ein vom bauordnungsrechtlichen Gefah- renbegriff losgelöstes Handeln der Ge- meinden ermöglicht bzw. erleichtert. Zu- dem wird angeregt, die Ausübung des Vor- kaufsrechts zugunsten Dritter in § 27a BauGB weiterzuentwickeln, um diese Mög- lichkeit auch bei Veräußerung von „Schrot- timmobilien“ generell nutzen zu können. Intensivtierhaltung als Gegenstand der städtebaulichen Planung Ansiedlungen von Anlagen der Intensiv- tierhaltung im planungsrechtlichen Au- ßenbereich haben nach allgemeiner Ein- schätzung zugenommen und führen in Gemeinden zu erheblichen Nutzungskon- flikten. Den Kommunen ist angesichts des- sen anzuraten, die räumliche Ordnung die- ser Entwicklung mit den Mitteln der Bau- leitplanung rechtzeitig sicherzustellen. Ne- ben den Darstellungen von Flächen mit der Rechtswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für solche Anlagen und von Flächen ZUSAMMENFASSUNG 14 mit Nutzungsbeschränkungen kommen zu diesem Zweck auch einfache Bebauungs- pläne für den Außenbereich in Betracht. Zudem kann durch Ausweisung von Son- dergebieten für gewerbliche Intensivtier- haltungsanlagen erreicht werden, dass die Zulässigkeit außerhalb dieser Gebiete in der jeweiligen Gemeinde nicht mehr auf § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB gestützt werden kann. Ob zur besseren Steuerung der Intensivtier- haltungsanlagen § 35 Abs. 1 BauGB geän- dert werden sollte und diese Anlagen aus dem Katalog der privilegierten Vorhaben herausgenommen werden sollten, bedarf einer sorgfältigen Abwägung. Die Diskussi- on ergab diesbezüglich sowohl Argumente für eine entsprechende Änderung als auch solche dagegen. Weiterer Änderungsbedarf insbesondere im Hinblick auf den Katalog möglicher Darstellungen wird nicht gese- hen. TEILNEHMER 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmer Teilnehmende Experten Prof. Dr. Ulrich Battis, Professor an der Humboldt-Universität zu Berlin. Direktor des Instituts für Deutsches und Internationales Baurecht an der Hum- boldt-Universität zu Berlin Kerstin Berg, Landschaftsplanerin, Hamburg Dr. Ralf Bleicher Beigeordneter beim Deutschen Landkreis- tag Jörg Finkeldei Baudirektor im Brandenburgischen Minis- terium für Infrastruktur und Landwirtschaft Tine Fuchs Referatsleiterin beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHT) Elisabeth Heitfeld-Hagelgans Ministerialrätin im Ministerium für Wirt- schaft, Energie, Bauen, Wohnen und Ver- kehr des Landes Nordrhein-Westfalen Dr. Heinz Janning Rechtsanwalt, Beigeordneter a.D. bei der Stadt Rheine Folkert Kiepe Beigeordneter beim Deutschen Städtetag Prof. Dr. Michael Krautzberger Präsident der Deutschen Akademie für Städtebau und Landesplanung, Ministerial- direktor a.D. Ulrich Kuschnerus Richter am Oberverwaltungsgericht a.D., Münster Jens Meißner Leitender Ministerialrat im Thüringer Mi- nisterium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr Prof. Dr. Stephan Mitschang Professor an der Technischen Universität Berlin Eva Maria Niemeyer Hauptreferentin beim Deutschen Städtetag Prof. Dr. Christian W. Otto Professor an der Technischen Universität Berlin Dr. Stefan Paetow Vorsitzender Richter am Bundesverwal- tungsgericht a.D. Norbert Portz Beigeordneter beim Deutschen Städte- und Gemeindebund Dr. Olaf Reidt Rechtsanwalt, Berlin Prof. Dr. Ondolf Rojahn Richter am Bundesverwaltungsgericht a.D. Prof. Dr. Rudolf Schäfer Professor em. an der Technischen Universi- tät Berlin Prof. Dr. Gerd Schmidt-Eichstaedt Professor em. an der Technischen Universi- tät Berlin TEILNEHMER 16 Prof. Dr. Wilhelm Söfker Ministerialdirigent a.D. Prof. Dr. Willy Spannowsky Professor für Öffentliches Recht an der Technischen Universität Kaiserslautern, Richter am Oberlandesgericht Zweibrücken Prof. Dr. Reinhard Sparwasser Rechtsanwalt, Freiburg Prof. Dr. Bernhard Stüer Rechtsanwalt und Notar, Münster; Richter am BGH-Anwaltssenat Martin zur Nedden Bürgermeister und Beigeordneter, Leipzig Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Seiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Oda Scheibelhuber Ministerialdirektorin Dietmar Horn Ministerialdirigent Dr. Jörg Schliepkorte Ministerialrat Dr. Johannes Stemmler Ministerialrat Dr. Jürgen Stock Ministerialrat Dr. Rolf Blechschmidt Regierungsdirektor Jörn Florian Hohrmann Oberregierungsrat Anke Wegner Oberregierungsrätin Moderation und Dokumentation PD Dr. Arno Bunzel Deutsches Institut für Urbanistik, Berlin Stefanie Hanke Deutsches Institut für Urbanistik, Berlin KLIMASCHUTZ UND FÖRDERUNG ERNEUERBARER ENERGIEN IM STÄDTEBAURECHT 17 Klimaschutz und Förderung erneuer- barer Energien im Städtebaurecht Ergebnisprotokoll der ersten Gesprächsrunde am 11. Juni 2010 in Berlin Begrüßung und Einführung Einführend begrüßte Frau Ministerialdirek- torin Scheibelhuber die Anwesenden und erläuterte den Anlass der Gespräche. Dieser ergebe sich aus dem Koalitionsvertrag, in dem es heißt: „Das Planungsrecht und die Planungsziele werden wir weiterentwi- ckeln. Es gilt, den Klimaschutz zu veran- kern, den Vorrang der Innenentwicklung zu stärken …. Dazu werden wir das Bauge- setzbuch (BauGB) anpassen und weiterent- wickeln.“ Obwohl die letzte Gesetzesände- rung (Gesetz zur Erleichterung von Pla- nungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte, vom 21. Dezember 2006, in Kraft getreten am 1. Januar 2007) noch nicht lan- ge zurück liege, stehe wieder eine BauGB- Novelle an. Zentrale Zielsetzung sei dabei, die Kommunen durch die Reform nicht zu belasten. In diesem Anliegen sehe sich das Ministerium durch die kommunalen Spit- zenverbände gestärkt. Die anstehende No- vellierung solle sich daher auf die Abarbei- tung des konkreten Änderungsbedarfs kon- zentrieren, wie er im Koalitionsvertrag an- gelegt sei, und möglichst zu einer Vereinfa- chung für die kommunale Praxis führen oder neue Handlungsspielräume eröffnen. Ziel der „Berliner Gespräche“ sei es, das Mi- nisterium von ausgesuchten Experten aus Wissenschaft und Praxis zu einzelnen The- menfeldern fachlich beraten zu lassen. Es entspreche einer guten und sinnvollen Tra- dition des Bundesbauministeriums, Novel- len des BauGB gründlich durch Expertenge- spräche und Beteiligung der betroffenen Fachöffentlichkeit vorzubereiten. Bei frühe- ren Novellen seien zu diesem Zweck viel- fach Expertenkommissionen eingesetzt worden. Für die jetzige Novelle habe man die in Frage kommenden Themenstellun- gen auf mehrere Veranstaltungen, die mit unterschiedlichen Impulsgebern stattfän- den, aufgeteilt. Das Deutsche Institut für Urbanistik (Difu) sei als Auftragnehmer damit betraut, die organisatorische und in- haltliche Vorbereitung der Veranstaltun- gen zu übernehmen. In der Sache bat Frau Scheibelhuber die Teilnehmer dabei auch um Wahrung einer gewissen Vertraulich- keit. Es wäre dem Anliegen des Ministeri- ums nicht dienlich, wenn vor dem geplan- ten Abschlussbericht einzelne Elemente der Beratungen in der Fachöffentlichkeit disku- tiert würden. Thema der Auftaktveranstaltung sei der „Klimaschutz und die Förderung erneuer- barer Energien im Städtebaurecht“. Der Be- griff „Klimaschutz“ sei dabei streng ge- nommen etwas unpräzise, denn es gehe schon längst nicht mehr nur um die Ver- hinderung des Klimawandels, sondern auch um die Anpassung an den bereits eingetre- tenen Klimawandel. Am Treffendsten dürf- KLIMASCHUTZ UND FÖRDERUNG ERNEUERBARER E NERGIEN IM STÄDTEBAURECHT 18 te es daher sein, von klimagerechter Stadt- entwicklung zu sprechen. Exemplarisch wies Frau Scheibelhuber auf die im Rahmen der Auftaktveranstaltung zu behandelnde Frage hin, in welchem Ver- hältnis Bauleitplanung und Energiefach- recht zueinander stehen. Insbesondere in Umsetzung des Integrierten Energie- und Klimaprogramms der Bundesregierung und europarechtlicher Vorgaben werde das Energiefachrecht – z.B. die Energieeinspar- verordnung (EnEV) und das Erneuerbare- Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) – fort- laufend intensiv weiterentwickelt. Es stelle sich die Frage, welche Rolle hier die Bau- leitplanung spielen könne und ob sie dabei über das Energiefachrecht hinausgehende Anforderungen stellen dürfe. Frau Scheibelhuber wies sodann auf die weiteren Veranstaltungen der Gesprächs- reihe sowie auf die Abschlussveranstaltung am 19. November 2010 hin, die gleichzeitig eine festliche Veranstaltung zum 50- jährigen Bestehen des Bundesbaugesetzes bzw. Baugesetzbuches sei. Sie schloss mit einem Dank an die Teilnehmer des Ge- sprächskreises für ihre Bereitschaft, mit ih- ren Erfahrungen und Kenntnissen dazu bei- zutragen. Sodann widmete sich Prof. Battis vor dem Hintergrund seiner langjährigen Erfahrung in der Politikberatung gerade im Bereich des Städtebaurechts und als Mitglied von Expertenkommissionen und Gesprächsfo- ren bei früheren Gesetzgebungsvorhaben mit einem einführenden Beitrag der Frage, welche Bedeutung Expertengespräche für die Vorbereitung von Gesetzesvorhaben im Städtebaurecht haben. Das Verfassen von konkreten Formulierungsvorschlägen solle dabei nicht die Aufgabe der Experten sein. Er verwies zudem auf die Bedeutung des Protokolls, mit dem die Beratungsergebnis- se angemessen aufbereitet würden, um die- se im weiteren Gesetzgebungsverfahren nutzen zu können. Zudem sei auch die Be- setzung eines Expertenkreises für dessen er- folgreiche Arbeit entscheidend. Viele Ände- rungsanregungen der jeweils plural beset- zen Expertenkreise, an denen Prof. Battis bisher beteiligt gewesen sei, seien in die später in Kraft getretene Gesetzesänderung eingeflossen. Schließlich erläuterte Dr. Bunzel den Ablauf der Gesprächsreihe, das Programm der ers- ten Gesprächsrunde und die Spielregeln für die Arbeit bei den „Berliner Gesprächen“. Das Wichtigste sei, dass die geplanten Ge- spräche in einem geschlossenen Kreis statt- finden würden. Dies erlaube eine offene Diskussion und wirke der Gefahr entgegen, im Vorfeld eines Gesetzgebungsverfahrens unnötig Begehrlichkeiten von der einen oder anderen Seite zu wecken. Die Funktion des Gesprächskreises sei die eines beratenden Gremiums. Das Ministeri- um suche den Sachverstand. Die Teilneh- mer seien nach fachlicher Kompetenz aus- gesucht worden. Der Gesprächskreis sei nicht gedacht als öffentliches Konsultati- onsverfahren. Aus diesem Grund sei auch nicht angestrebt worden, alle interessierten Fachverbände einzubeziehen, auch wenn naturgemäß von dieser Seite ein erhebli- ches Interesse bestanden habe. Dieses Gre- mium solle nicht dazu dienen, Einzelinte- ressen von Fachverbänden eine Plattform zu bieten. KLIMASCHUTZ UND FÖRDERUNG ERNEUERBARER E NERGIEN IM STÄDTEBAURECHT 19 Der Gesprächskreis solle geprägt sein durch einen fachlichen Diskurs. Im Mittelpunkt stehe der Austausch von Argumenten. An- ders als bei klassischen Expertengremien solle der Kreis keine Empfehlungen be- schließen. Die in der Diskussion sichtbar werdenden Argumente würden vielmehr auch in ihrer möglichen Widersprüchlich- keit die Grundlage für die weiteren Überle- gungen des Ministeriums sein. Dies habe auch Konsequenzen für die Ergebnisaufbe- reitung. Der Kreis solle nicht als Autor des Berichts über die Beratungen fungieren. Die Aufgabe der Dokumentation und damit die Autorenschaft würden vielmehr beim Difu liegen. Dies entlaste die Diskussion des Ar- beitskreises erheblich, da nicht um Formu- lierung gerungen werden müsse. Dr. Bunzel ging sodann einführend auf den Gegenstand der ersten Gesprächsrunde ein und verwies insoweit zum einen auf die Ko- alitionsvereinbarung der Bundesregierung, der zufolge Klimaschutz und Klimaanpas- sung neben der Innenentwicklung der Kern des Gesetzgebungsvorhabens sind. Als Hin- tergrund der Diskussion könne diesbezüg- lich auf ein Gutachten der Professoren Bat- tis, Mitschang und Kersten hingewiesen werden, das sich unter dem Titel „Rechts- fragen zur ökologischen Stadterneuerung“ vor allem mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen und den Instrumenten einer Klima schützenden Stadterneuerung befas- se. Darin werde auch der relevante Rechts- rahmen des Energiefachrechts aufgefächert und eingehend in seinen Auswirkungen auf das Städtebaurecht reflektiert. Zudem seien den Teilnehmern des Ge- sprächskreises Thesenpapiere der Professo- ren Mitschang und Söfker zugegangen, mit denen die im Rahmen der ersten Ge- sprächsrunde zu behandelnden Aspekte aufbereitet und strukturiert worden seien. Diese Thesenpapiere würden von den jewei- ligen Autoren jeweils in einem als fachli- cher Input gedachten Beitrag erläutert und sollen die Grundlage der Diskussion bilden. Novellierungsmöglichkeiten und Erfordernisse zu Klima- schutz und Klimaanpassung im Allgemeinen Städtebaurecht Der Gesprächsgegenstand wurde in zwei thematischen Blöcken abgehandelt. Als fachliche Einleitung trug Prof. Mitschang jeweils die von ihm erarbeiteten Thesen vor. Er machte deutlich, dass sein Thesenpapier lediglich Möglichkeiten aufzeige, die zur Strukturierung der Diskussion dienten, nicht jedoch im Sinne von Änderungsemp- fehlungen zu verstehen seien. Wegen des Inhalts wird auf das schriftlich ausgearbei- tete Thesenpapier verwiesen. Die folgende Gliederung orientiert sich an den Schwer- punkten der Diskussion. Gesetzgebungskompetenz des Bundes und allgemeine Einschätzungen zum Erfordernis der Weiterentwicklung des Bauplanungs- rechts für eine klimagerechte Entwicklung der Städte und Gemeinden Nach allgemeiner Auffassung steht dem Bundesgesetzgeber ein weiter Gestaltungs- spielraum bei der Weiterentwicklung des Rechtsrahmens für die klimagerechte Stadtentwicklung zur Verfügung, der auf verschiedene Kompetenztitel (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18, Nr. 11, Nr. 24, Nr. 29 GG) gestützt wer- den kann. Die im Thesenpapier von Prof. 20 KLIMASCHUTZ UND FÖRDERUNG ERNEUERBARER E NERGIEN IM STÄDTEBAURECHT Mitschang dargestellte kompetenzrechtli- che Ausgangslage wurde allgemein geteilt. In mehreren Diskussionsbeiträgen wurde herausgestellt, dass die Kommunen dabei zu unterstützen seien, den zur Umsetzung der nationalen Klimaschutzziele erforderli- chen Beitrag zu leisten. Aus diesem Grund sei auch eine Überprüfung und ggf. Weiter- entwicklung des planungsrechtlichen Rahmens sinnvoll. Hemmnisse wurden al- lerdings vor allem in der praktischen Hand- habung bzw. Umsetzung der Ziele einer klimagerechten Stadtentwicklung gesehen, während das bestehende Recht bereits viel- fältig Handlungsoptionen für eine klimage- rechte Stadt- und Gemeindeentwicklung eröffne, die häufig aber nicht genutzt wür- den. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Ge- setzgeber bereits mit dem EAG Bau 2004 den Rechtsrahmen für eine klimagerechte Stadtentwicklung verbessert habe. Die im Thesenpapier gemachten Ausführungen wurden durch die Diskussion bestätigt. In verschiedenen Diskussionsbeiträgen wurde ausgeführt, dass bereits auf der Grundlage des geltenden Bauplanungsrechts Maß- nahmen zum Klimaschutz und zur Klima- anpassung umgesetzt werden könnten. Verwiesen wurde dabei u. a. auf die Festset- zungsmöglichkeiten in Bezug auf Gebäude- form und Gebäudestellung, welche maß- geblichen Einfluss auf den Wärmeenergie- bedarf von Gebäuden und die Erschließung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärmebedarfs hätten. In diesem Zusammenhang wurde von eini- gen Diskussionsteilnehmern auch darauf hingewiesen, dass die im derzeitigen Bau- planungsrecht verfügbaren Potenziale für eine klimagerechte städtebauliche Entwick- lung von der Praxis häufig nicht ausge- schöpft würden. Zur Begründung wurde u. a. erläutert, dass nicht nur kleine Gemein- den vielfach überfordert seien, die Mög- lichkeiten einer klimagerechteren städte- baulichen Planung zu erkennen und die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten rich- tig zu interpretieren. Dabei seien auch die angespannte finanzielle Lage der Gemein- den und der Personalabbau in vielen Ge- meindeverwaltungen von Bedeutung. Aus diesem Grund wurde eine weitere Erhö- hung der Anforderungen für die kommuna- le Bauleitplanung als wenig hilfreich ange- sehen. Die Praxis müsse vielmehr bei der Nutzung der bestehenden bauplanungs- rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten un- terstützt werden, was z.B. durch Anleitun- gen, gute Beispiele oder Arbeitshilfen erfol- gen könne. Quantitativen Vorgaben und Pflichterweiterungen im BauGB zulasten der Gemeinden stehe zudem Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG entgegen. Hingewiesen wurde in diesem Zusammenhang auch auf das ein- schlägige Fachrecht, welches allgemein verbindliche Anforderungen für den Wär- meenergiebedarf und den Wärmeschutz von Gebäuden sowie die Nutzung erneuer- barer Energien formuliere. Vor dem Hintergrund der zum Teil beste- henden oder zumindest vermuteten Unsi- cherheiten der kommunalen Planungspra- xis in Bezug auf die Gestaltungsspielräume des geltenden Rechts wurde auch erwogen, ob der Gesetzgeber an der einen oder ande- ren Stelle Klarstellungen im Gesetzestext vornehmen solle (vgl. Thesenpapier Prof. Mitschang). In mehreren Diskussionsbei- trägen wurde allerdings darauf hingewie- sen, dass es nicht Aufgabe des Gesetzgebers KLIMASCHUTZ UND FÖRDERUNG ERNEUERBARER E NERGIEN IM STÄDTEBAURECHT 21 sein könne, den mit jeder Gesetzgebung ty- pischerweise einhergehenden Auslegungs- erfordernissen durch klarstellende Rege- lungen zu begegnen. Die Gesetzgebung könne nicht die Rechtsanwendung erset- zen. Auch müsse der Gesetzgeber nicht al- les, was einer gesetzlichen Regelung zu- gänglich sei, gesetzlich niederlegen. Verschiedentlich wurde die Bedeutung in- formeller Energie- und Klimaschutzkonzep- te für die Entwicklung neuer Baugebiete be- tont. U. a. wurde darauf verwiesen, dass im Rahmen der Architekturstudiengänge der- zeit eine Reihe von sehr interessanten Tools für entsprechende Konzepte entwickelt werde. Informelle Konzepte könnten eine wichtige Grundlage für im Sinne des Klima- schutzes optimierte städtebauliche Planun- gen sein. Die Praxis nutze informelle Kon- zepte insbesondere zur fachlich fundierten Vorbereitung und rechtssicheren Begrün- dung der förmlichen Bauleitpläne. Diese Bedeutung zeige sich z.B. bei der Verfol- gung des Ziels der Erhaltung und Entwick- lung zentraler Versorgungsbereiche, bei der üblicherweise die förmlichen Planungs- instrumente erst auf der Basis informeller Zentrenkonzepte bzw. Einzelhandelskon- zepte aufgestellt würden. Zu erwägen sei – so die Anregung eines Diskussionsteilneh- mers in diesem Kontext –, ob die Aufstel- lung von informellen Klima- und Energie- konzepten durch eine deutlichere rechtli- che Verankerung oder durch praktische An- leitungen und Arbeitshilfen gefördert wer- den könne, um auf diese Weise die Umset- zung der Ziele einer klimagerechten Stadt- entwicklung zu unterstützen. Diese über- wiegend positive Bewertung informeller Konzepte war jedoch nicht unumstritten. Von einem Teilnehmer wurde eingewandt, dass solche Konzepte nur teilweise umge- setzt würden. Verhältnis zum Energiefachrecht Vor dem Hintergrund der in den Thesenpa- pieren angesprochenen Anforderungen des Energiefachrechts bestand allgemein die Auffassung, dass das Bauplanungsrecht und insbesondere die Bauleitplanung im Ver- hältnis zum Energiefachrecht nur ergän- zende Funktion haben könne und solle. In den Blick genommen wurden dabei vor al- lem die sich aus dem EEWärmeG sowie aus dem EnEG und der EnEV ergebenden An- forderungen. Hingewiesen wurde insoweit darauf, dass bei der Erarbeitung und Wei- terentwicklung dieser fachrechtlichen An- forderungen die Schranken entsprechender Regelungen gerade auch hinsichtlich der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots geprüft worden seien. Ein Ergebnis dabei sei gewesen, dass sowohl die EnEV als auch das EEWärmeG verschiedene Umset- zungsoptionen (Wahlmöglichkeiten) zur Erfüllung der jeweiligen Anforderungen eröffnen, um auf diese Weise den im Einzel- fall sehr unterschiedlichen tatsächlichen Er- fordernissen gerecht werden zu können. So lasse die EnEV bei der Ausführung von Baumaßnahmen Wahlmöglichkeiten zur Einhaltung des höchstzulässigen Jah- resprimärenergiebedarfs zu. Diese hätten eine zentrale Bedeutung in Hinblick auf den Eigentumsbezug dieser Materie und damit auch auf die Beachtung des Verhältnismä- ßigkeitsprinzips. In entsprechende Rich- tung gehen auch die Ausführung im The- senpapier von Prof. Söfker. Nach dem EE- WärmeG könne der Verpflichtete danach zwischen verschiedenen Arten erneuerba- rer Energien auswählen und an deren Stelle KLIMASCHUTZ UND FÖRDERUNG ERNEUERBARER E NERGIEN IM STÄDTEBAURECHT 22 auch eine Auswahl zwischen verschiedenen Ersatzmaßnahmen treffen. Damit könne den unterschiedlichen Gegebenheiten, et- wa Gebäudebestand, örtliche Verhältnisse und individuelle Möglichkeiten, Rechnung getragen werden. Grundsätzlich wurde da- vor gewarnt, die Bauleitplanung mit ener- giefachrechtlichen Anforderungen zu über- fordern: Für einheitliche sowie fachlich, technisch und rechtlich ausgefeilte Vorga- ben sei das Energiefachrecht weit besser ge- rüstet. In mehreren Diskussionsbeiträgen wurde ausgeführt, dass von den Gemeinden nicht erwartet werden könne, die allgemein gel- tenden gesetzlichen Anforderungen der Fachgesetze durch baugebietsbezogene Festsetzungen zu übertreffen. Zur Begrün- dung wurde dabei zum einen auf die Beach- tung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verwiesen. Zudem könnten Gemeindever- waltungen mit der Prüfung der komplexen fachlichen und rechtlichen Fragen überfor- dert sein. Deshalb sollte es nach weitgehend übereinstimmender Auffassung im Wesent- lichen um die Frage gehen, durch welche Änderungen im BauGB die Durchsetzung des Fachrechts flankiert und unterstützt werden könne. Als Vorfrage wäre dabei da- rauf einzugehen, ob das BauGB derzeit hin- reichend geeignet sei, dem Fachrecht zu seiner Durchsetzung zu verhelfen. Hingewiesen wurde auch darauf, dass das Fachrecht zum Teil Öffnungsklauseln zu- gunsten des Landesgesetzgebers enthalte. So könne dieser etwa nach § 3 Abs. 2 EEWärmeG diesem Gesetz entsprechende Verpflichtungen in Bezug auf den Gebäu- debestand treffen. Davon habe z. B. Bran- denburg durch eine Regelung in der Lan- desbauordnung Gebrauch gemacht. In die- sem Kontext sei auch der aktuellen Ent- scheidung des Verwaltungsgerichts Gießen (Urteil v. 12. März 2010 – 8 K 4071/08.GI) bei- zupflichten, der zufolge sich die angespro- chene Ermächtigung für den Erlass landes- rechtlicher Regelungen ausschließlich auf den Gebäudebestand beziehe und landes- rechtliche Regelungen, die entsprechende Anforderungen für die Errichtung von Ge- bäuden treffen würden, gesperrt seien. Au- ßerdem erlaube es § 16 EEWärmeG, dass Gemeinden von einer Bestimmung nach dem Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Nah- oder Fern- wärmeversorgung ermächtige, insbesonde- re auch zum Zwecke des Klima- und Res- sourcenschutzes Gebrauch machen könn- ten. In Betracht gezogen wurde die Mög- lichkeit einer nachrichtlichen Übernahme bestehender satzungsrechtlicher An- schluss- und Benutzungspflichten. Ein wichtiges Argument gegen die Schaf- fung von Möglichkeiten für die kommunale Bauleitplanung, die fachrechtlichen Anfor- derungen durch bauplanungsrechtliche Festsetzungen zu verschärfen, wurde zu- dem darin gesehen, dass die Weiterent- wicklung der fachrechtlichen Anforderun- gen sehr dynamisch verlaufe und mit einer weiteren Verschärfung der Anforderungen in den nächsten Jahren zu rechnen sei. Die- se Änderungsanfälligkeit würde mittelbar auch auf Bebauungspläne mit entspre- chenden Festsetzungen durchschlagen und sie damit ihrer Funktion als verlässlicher In- vestitionsgrundlage berauben. Zudem würde sich die Situation ergeben, dass die auf Dauer angelegten Festsetzungen des Bebauungsplans mit der Weiterentwick- KLIMASCHUTZ UND FÖRDERUNG ERNEUERBARER E NERGIEN IM STÄDTEBAURECHT 23 lung der fachrechtlichen Anforderungen ganz oder teilweise obsolet würden. In die- sem Kontext wurde insbesondere auf die gerade geänderte Gebäuderichtlinie der EU (Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezem- ber 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) hingewiesen. Nach der ab 8. Juli 2010 geltenden Neufassung der Richtlinie (Richtlinie 2010/31/EU) sind ab 2021 alle neuen Gebäude als Niedrigstener- giegebäude (in den Entwürfen auch als Fast- Nullenergiegebäude bezeichnet) auszufüh- ren (öffentliche Gebäude bereits ab 2019). Niedrigstenergiegebäude sind Gebäude mit einer sehr hohen Energieeffizienz. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Ener- giebedarf sollte zu einem ganz wesentli- chen Teil durch Energie aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Festgestellt wurde zudem, dass das Fach- recht, welches Klimaschutzmaßnahmen zum Gegenstand habe, sein Verhältnis zu anderen Rechtsmaterien, die mit dem Fach- recht in Konflikt geraten könnten, ausge- wogen regelt. So sei etwa die EnEV schon derzeit sehr denkmalfreundlich. Wären Be- lange des Denkmalschutzes beeinträchtigt, griffen die Anforderungen der Verordnung nicht. Im Ergebnis bestand Einigkeit, dass es Auf- gabe des Bauplanungsrechts und der Bau- leitplanung sei, die Umsetzung des Energie- fachrechts zu ermöglichen (z.B. durch die erleichterte Zulässigkeit nachträglicher Außendämmmaßnahmen) und zu erleich- tern (z.B. durch die Schaffung der räumli- chen Voraussetzungen für den Einsatz von KWK-Anlagen). Auch könne die Bauleitpla- nung für ein Baugebiet die Erfüllung der Nutzungspflicht nach § 3 EEWärmeG be- günstigen. Klimaschutzklausel Ausdrücklich unterstützt wurde der Vor- schlag, zur Verstärkung des Anliegens der klimagerechten Stadtentwicklung die in § 1 Abs. 5 BauGB enthaltenen Planungsgrund- sätze weiter zu entwickeln und um den Ge- danken der Klimaanpassung zu ergänzen. Als Beispiel für eine solche Regelung wurde die Formulierung des § 2 Nr. 6 Satz 6 ROG genannt. Danach sei den räumlichen Erfor- dernissen des Klimaschutzes Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienten. Dieser Vorschlag entspricht auch den Ausführung im The- senpapier von Prof. Söfker. Hintergrund dieses Vorschlags ist vor allem, dass die Diskussion um die Tragweite der Ziele des allgemeinen Klimaschutzes als städtebauliche Rechtfertigung für entspre- chende Festsetzungen im Bebauungsplan nicht abgeschlossen erscheint. Zwar wurde darauf hingewiesen, dass die aufgeworfene Frage im wissenschaftlichen Diskurs heute weitgehend dahingehend geklärt sei, dass Bebauungspläne im Rahmen der Festset- zungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB auch Regelungen zur Vermeidung oder Minde- rung der nachteiligen Auswirkungen auf das Klima enthalten dürften, soweit diese im Zusammenhang mit der Regelung von Bodennutzungen stehen würden. Eine Wei- terentwicklung der Klimaschutzklausel könne diesbezüglich jedoch noch mehr Rechtssicherheit schaffen. KLIMASCHUTZ UND FÖRDERUNG ERNEUERBARER E NERGIEN IM STÄDTEBAURECHT 24 In diesem Kontext wurde auch erwogen, im einleitenden Satz des § 9 Abs. 1 BauGB die klarstellenden Worte „aus städtebaulichen Gründen“ zu streichen, um auf diese Weise dem Argument, Gründe des globalen Kli- maschutzes seien keine städtebaulichen Gründe, begegnen zu können. In den Dis- kussionsbeiträgen wurde von einer solchen Streichung allerdings abgeraten. Zur Be- gründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass eine solche Streichung an der materiellen Voraussetzung, wonach Festsetzungen in einem Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen erforderlich sein müssten, nichts ändere. Diese Vorausset- zung ergebe sich nämlich aus § 1 Abs. 3 BauGB. Die Einfügung der „städtebaulichen Gründe“ in § 9 Abs. 1 BauGB habe nur klar gestellt, was zuvor ohnehin gegolten habe und auch nach deren Streichung weiterhin gelten würde. Die Bauleitplanung sei ein In- strument zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung, das die bauliche und sonsti- ge Nutzung der Grundstücke vorzubereiten und zu leiten habe. Soweit sich aus dieser Aufgabe Regelungserfordernisse in Bezug auf die Auswirkungen auf den Klimaschutz ergeben würden, seien diese städtebauli- cher Art. Als Orientierungsrahmen könne insoweit § 1 Abs. 5 und 6 BauGB herangezo- gen werden. Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkei- ten sowie weitere Regelungserfordernisse Als Grundlage der Diskussion trug Prof. Mit- schang die in seinem Thesenpapier ausge- führten Thesen mündlich vor. Bezüglich der Inhalte wird auf das Thesenpapier verwie- sen. Die anschließende Diskussion lässt sich in drei Schwerpunktbereiche gliedern. Darstellungsmöglichkeiten im Flächennutzungs- plan Die im Thesenpapier getroffenen Einschät- zungen wurden geteilt bzw. blieben unwi- dersprochen. Allerdings wurde die dort an- gesprochene Klarstellungsoption in Bezug auf die Frage, ob auf der Stufe der Flächen- nutzungsplanung auch für den bebauten Bereich Darstellungen mit dem Ziel des Ein- satzes erneuerbarer Energien getroffen werden können, im Lichte der allgemeinen Diskussion zu klarstellenden Regelungen gesehen. Auch hier ist also die Einschätzung zu beachten, dass nicht jede Auslegungs- frage durch den Gesetzgeber zu klären sei (vgl. oben). Der Vorschlag von Prof. Söfker, im Katalog des § 5 Abs. 1 BauGB eine Darstellung über die Ausstattung des Gemeindegebiets mit erneuerbaren Energien (Ergänzung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) ausdrücklich als Darstel- lungsmöglichkeit aufzunehmen, wurde in der Diskussion nicht erörtert. Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan Die Thesen zu den unstreitig bereits nach geltender Gesetzlage bestehenden Festset- zungsmöglichkeiten fanden breite Zu- stimmung bzw. blieben unwidersprochen. Diese beziehen sich insbesondere auf die Anforderungen zur Wärmedämmung so- wie die räumlichen Ansprüche in Bezug auf die Realisierbarkeit von Anlagen zur Nut- zung erneuerbarer Energien. Die für diese Ziele sinnvollen Maßnahmen können auf der Grundlage des bestehenden Festset- zungskatalogs in § 9 Abs. 1 bis 3 BauGB so- wie der Bestimmungen der BauNVO schon KLIMASCHUTZ UND FÖRDERUNG ERNEUERBARER E NERGIEN IM STÄDTEBAURECHT 25 gegenwärtig weitgehend geregelt werden (vgl. Thesenpapier). Anknüpfungspunkt für die Diskussion über Klarstellungserfordernisse war der von Prof. Mitschang im Sinne einer Diskussions- grundlage so bezeichnete „breite Strauss“ von im Thesenpapier angesprochenen Mög- lichkeiten für klarstellende Regelungen. Dabei wurde nur zum Teil auf konkrete Re- gelungen eingegangen. Vielmehr wurden die bereits oben skizzierten Bedenken ge- gen zu viele klarstellende Gesetzesände- rungen vorgetragen. Es wurde darauf hin- gewiesen, dass gesetzliche Bestimmungen grundsätzlich abstrakt und generell gefasst sein müssten. Die Auslegung der gesetzli- chen Bestimmungen erfolge erst im Rah- men des Vollzugs der Gesetze durch die Praxis. Der Gesetzgeber sei überfordert, wenn er jede sich in der Praxis stellende Auslegungsfrage durch eine Änderung des Gesetzes aufgreifen würde. Klarstellungs- wünsche müssten daher mit aller Vorsicht und Zurückhaltung behandelt werden. Ins- gesamt kam eine deutliche Skepsis hinsicht- lich der im Thesenpapier diskutierten Mög- lichkeiten für Klarstellungen zum Aus- druck. In der Diskussion explizit aufgegriffen wur- de das Erfordernis der Klarstellung in Bezug auf den Spielraum für die geringfügige Überschreitung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen im Einzelfall (vgl. § 23 BauNVO) und bei der Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen (vgl. § 31 BauGB). Für eine Klarstellung wurde vor al- lem angeführt, dass diese die Handhabung durch die Bauplanungs- und Bauordnungs- behörden erleichtern könne, um auf diese Weise mehr Rechtssicherheit für Klima- schutz begünstigende Entscheidungen zu erreichen. Der ebenfalls diskutierten Idee, bei § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB klarzustellen, dass es zur Realisierung von Geh-, Fahr- und Leitungs- rechten stets flankierender zivilrechtlicher Regelungen bedürfe, wurde demgegen- über ausdrücklich widersprochen. Der Ge- genstand dieser Klarstellung entspreche der bereits einheitlichen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, so dass kein Regelungsbedarf bestehe. Das Thesenpapier von Prof. Mitschang bringe zum Ausdruck, dass eine Erweite- rung der Festsetzungsmöglichkeiten in An- betracht der bereits bestehenden sehr viel- fältigen planungsrechtlichen Gestaltungs- möglichkeiten allenfalls im Sinne einer be- hutsamen Ergänzung erfolgen solle. Dieses Votum fand in der Diskussion breite Zu- stimmung. Bezogen auf die Festsetzungsmöglichkeit nach § 9 Abs. Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b BauGB wurde die im Thesenpapier vorge- nommene Auslegung bestätigt, eine Aus- dehnung der Vorschrift auf den Gebäude- bestand jedoch abgelehnt. Zur Begründung wurde u. a. darauf hingewiesen, dass die gleiche Debatte bereits erschöpfend im Ge- setzgebungsverfahren zum EEWärmeG ge- führt worden sei. Dort habe man sich be- reits dagegen entschieden. Es gebe keine neuen Erkenntnisse oder Änderungen, die das erneute Aufgreifen der Debatte recht- fertigen könnten. Die überzeugenden Ar- gumente, wie etwa die unangemessene fi- nanzielle Belastung der Hauseigentümer sowie die geringe Steuerungswirkung, sei- en heute ebenso aktuell wie vor dem In- krafttreten des EEWärmeG. Die Festsetzung KLIMASCHUTZ UND FÖRDERUNG ERNEUERBARER E NERGIEN IM STÄDTEBAURECHT 26 der Verpflichtung zur Nutzung entspre- chender erneuerbarer Energien wurde all- gemein abgelehnt. Angesprochen wurde zudem, ob man die Festsetzung von Energiekennziffern wie den Jahreswärmeenergiebedarf von Ge- bäuden oder den Wärmedurchgangskoeffi- zienten von Bauteilen eröffnen oder er- leichtern sollte. Die Zulässigkeit entspre- chender Festsetzungen ist umstritten und wurde im Thesenpapier von Prof. Mit- schang als de lege lata nicht gegeben ein- gestuft; die Tragweite der als Festsetzungs- grundlage in Betracht kommenden Rege- lung in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wurde nicht im Detail diskutiert. Insgesamt wurde deutlich, dass angesichts der Entwicklung des Fachrechts erhebliche Skepsis besteht, die Kommunen mit der Aufgabe zu konfrontieren, einzelfallbezo- gen im Rahmen ihrer Bauleitplanung An- forderungen in Bezug auf den Jahreswär- meenergiebedarf von Gebäuden oder den Wärmedurchgangskoeffizienten von Bau- teilen zu entwickeln, die über den sich aus dem einschlägigen Fachrecht ergebenden Anforderungen liegen. Hingewiesen wurde in diesem Zusammenhang vor allem auf die erheblichen Risiken einer unzutreffenden Würdigung der sich z.B. aus dem Verhält- nismäßigkeitsgebot und aus dem Gleichbe- handlungsgebot ergebenden Anforderun- gen, aber auch auf die Schwierigkeiten der wirtschaftlichen und technischen Bewer- tung innovativer Techniken. Zudem wurde ausgeführt, dass bereits heute absehbar sei, dass die Anforderungen der EnEV in Anbe- tracht der durch die Neufassung der Ge- bäuderichtlinie der EU bis 2021 umzuset- zenden weitergehenden Anforderungen auch weiter verschärft würden (siehe oben). Es bestand daher weitgehend Einigkeit, die Festsetzungsmöglichkeiten nicht grundle- gend zu erweitern, sondern den Fokus auf solche Änderungen zu legen, die erforder- lich seien, um die Umsetzung des Fach- rechts zu erleichtern bzw. zu flankieren. Die Flankierung des Fachrechts durch das BauGB erfordere insgesamt ein hohes Maß an Fingerspitzengefühl. Leitlinie müsse sein, die bauplanerische Zulässigkeit von durch das Fachrecht vorgegebenen Maß- nahmen zu vereinfachen. Weitere Regelungsoptionen Die im Thesenpapier von Prof. Mitschang geäußerte Relevanz städtebaulicher Ver- träge für eine klimagerechte Stadtentwick- lung fand in der Diskussion Bestätigung. Es wurde u. a. darauf hingewiesen, dass städ- tebauliche Verträge vor allem bei innovati- ven Vorhaben das geeignete Instrument seien, da hier die Bereitschaft und Fähigkeit des zur Umsetzung verpflichteten Ver- tragspartners vorausgesetzt werden könne, während sich die Festsetzungen eines (An- gebots-) Bebauungsplans an einen unbe- kannten Adressatenkreis noch nicht fest- stehender Bauwilliger richte. Die Idee so genannter Climate Improve- ment Districts (CID) nach dem Vorbild der in einigen Bundesländern auf der Grundla- ge von § 171f BauGB ermöglichten Business Improvement Districts (BID) wurde vor al- lem vor dem Hintergrund der vorliegenden Erfahrungen zu BIDs diskutiert. Insbeson- dere wurde darauf hingewiesen, dass z.B. in NRW bereits vor Erlass des Gesetzes und KLIMASCHUTZ UND FÖRDERUNG ERNEUERBARER E NERGIEN IM STÄDTEBAURECHT 27 auch danach „gesetzesfreie“ BID-Modelle erfolgreich durchgeführt und in vielfältiger Weise genutzt würden. Es sei auch kein Fall bekannt, in dem sich die Beteiligten zu ei- ner Umwandlung eines „gesetzesfreien“ BID-Projekts in ein „gesetzliches“ entschlos- sen hätten. Daran zeige sich eindrücklich, dass bestimmte Konzepte und Ideen gerade keiner – auch äußerst gut gemeinten – ge- setzlichen Umsetzung bedürften. Die Dis- kussion ließ erkennen, dass die Möglichkei- ten solcher CID bislang eher theoretischer Natur zu sein scheinen und die konkrete Ausgestaltung bezogen auf klimaschutzbe- zogene Maßnahmen noch wenig fassbar ist. Ein Regelungsbedarf im Bereich des Städte- baurechts besteht nach übereinstimmender Auffassung derzeit nicht, da die bundes- rechtlichen Voraussetzungen in § 171f BauGB bereits ausreichten. Erneuerbare Energien im un- beplanten Innenbereich und im Außenbereich (§§ 34 und 35 BauGB) Einführend erläuterte Prof. Söfker das von ihm verfasste Thesenpapier. Wegen der In- halte wird auf dieses verwiesen. Die Aspekte, die im Bereich der BauNVO an- zusiedeln sind, wurden in der Diskussion zurückgestellt. Sie sollen im Rahmen des zweiten Workshops am 3. September 2010 angesprochen werden, der sich mit den Än- derungserfordernissen der BauNVO befas- sen wird. Dies betrifft auch die Fragen der Zulässigkeit von Anlagen für die Nutzung erneuerbarer Energien als Nebenanlage nach § 14 BauNVO sowie der erleichterten Zulässigkeit von nachträglichen Außen- dämmmaßnahmen zur Erfüllung der EnEV- Anforderungen im Bestand. Zur Begriffsbestimmung „erneuerbare Energien“ Die im Thesenpapier ausgeführte Einschät- zung, dass eine Definition des Begriffs „er- neuerbare Energien“ im BauGB nicht erfor- derlich sei und die Verwendung des ent- sprechenden Begriffs im Zusammenhang mit den jeweiligen städtebaurechtlichen Regelungen ausreiche, wurde in der Dis- kussion nicht in Frage gestellt. Wie im The- senpapier dargelegt, lässt sich der Begriff aus dem jeweiligen Regelungskontext in Verbindung mit den einschlägigen Fachge- setzen, insbesondere dem EEG und dem EEWärmeG, hinreichend bestimmen. Windenergieanlagen / Repowering Die Diskussion bestätigte die im Thesenpa- pier ausgeführte Auffassung, dass sich das Regelungssystem zur planungsrechtlichen Steuerung von Windenergievorhaben (pri- vilegierte Zulässigkeit von Windenergiean- lagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB kombi- niert mit der planerischen Steuerung ge- mäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) grundsätzlich bewährt hat. Änderungsbedarf gibt es nach der Klärung der allermeisten in diesem Zu- sammenhang bestehenden Rechtsfragen durch die Gerichte nicht mehr. Auch fand die These, dass das Repowering von Windenergieanlagen mit dem beste- henden bauplanungsrechtlichen Instru- mentarium grundsätzlich sachgerecht ge- regelt werden könne, Zustimmung. Hinge- wiesen wurde insoweit auf die Dokumenta- KLIMASCHUTZ UND FÖRDERUNG ERNEUERBARER E NERGIEN IM STÄDTEBAURECHT 28 tion einer Untersuchung zu den für das Repowering geeigneten Instrumenten und Vorgehensweisen, die das BMU und der DStGB gemeinsam in 2009 herausgegeben hätten. Die darin aufgezeigten Empfehlun- gen würden in der Praxis bereits genutzt. Hingewiesen wurde insbesondere auch auf die Möglichkeit, die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung zu befristen oder un- ter eine auflösende oder aufschiebende Be- dingung zu stellen (§ 9 Abs. 2 BauGB). Die Probleme des Repowerings seien im Prakti- schen zu verorten. Den Problemen von gro- ßen Anlagen im Außenbereich könne mit den Mitteln des Bebauungsplans ausgewo- gen und steuernd begegnet werden. Das Repowering könne zudem durch städtebau- liche Verträge flankiert werden, die akzep- table Lösungen für alle Beteiligten schüfen. Anlagen zur Gewinnung von Energie aus Biomasse In der Diskussion wurde auf die im Thesen- papier von Prof. Söfker enthaltenen Ausfüh- rungen verwiesen. Kern der geltenden Re- gelung sei die Bindung an den ortsansässi- gen Betrieb. Auf diese Weise könnten der Energieaufwand und andere nachteilige Auswirkungen des Transports der Biomasse gering gehalten werden. Für größere, nicht betriebsgebundene Anlagen habe sich die Praxis darauf eingestellt, die komplexen Auswirkungen solcher Vorhaben im Rah- men eines Bebauungsplans, oftmals auch eines Vorhaben bezogenen Bebauungs- plans nach § 12 BauGB, planerisch zu bewäl- tigen. Die Diskussion hierzu zeigte, dass es aus städtebaulicher Sicht große Zurückhal- tung gegenüber einer Ausweitung des Privi- legierungstatbestandes für Anlagen zur Energiegewinnung aus Biomasse gibt. Es wurde allerdings darauf verwiesen, dass zur Überprüfung der bestehenden Regelung eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingerich- tet worden sei und empfohlen, deren Er- gebnisse abzuwarten. Photovoltaikanlagen Bei dem Thema Photovoltaik wurde einlei- tend darauf hingewiesen, dass vor einer Novellierung des BauGB genau beobachtet werden sollte, wie das Fachrecht – auch im Tatsächlichen – das Baurecht beeinflusse. So hätten etwa die Abnahmepflicht und die Vergütungsregeln des EEG zu einem spür- baren Investitionsdruck geführt, der von den Gemeinden im Rahmen der Bauleitpla- nung aufgegriffen werden müsse. Die weit überwiegende Mehrheit der Teil- nehmer des Gesprächskreises hielt die der- zeitige Regelung für ausreichend und lehn- te eine Aufnahme der Photovoltaikanlagen in den Kreis der privilegierten Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB ab. Gegen eine Privilegierung von Photovoltaikanlagen im Außenbereich wurden vielmehr erhebliche Bedenken geäußert. Dabei wurde der Ar- gumentation im Thesenpapier gefolgt. Mit guten Gründen setze auch das EEG für die Anwendung der Vergütungsregelung des § 32 EEG voraus, dass die Photovoltaikanla- ge auf der Grundlage eines Bebauungsplans errichtet werde. In der Praxis habe sich die Aufstellung von Bebauungsplänen (oftmals auch Vorhaben bezogene Bebauungspläne) bei der Planung von Freiflächen-Photovol- taikanlagen bewährt. Da Photovoltaikanlagen weder privilegiert seien noch ein Privilegierungserfordernis bestehe, ergebe sich auch - anders als etwa KLIMASCHUTZ UND FÖRDERUNG ERNEUERBARER E NERGIEN IM STÄDTEBAURECHT 29 bei Windenergieanlagen - kein Erfordernis einer planerischen Steuerung der Photovol- taikanlagen im Wege der Flächennut- zungsplanung. Die in der Diskussion erwo- gene Idee, die Zulässigkeit von Freiflächen- Photovoltaikanlagen durch eine Standort- ausweisung entsprechender Anlagen im Flächennutzungsplan zu steuern, sei des- halb nicht weiterführend. Unter geltender Rechtslage sei es hingegen unproblema- tisch möglich, einfache Bebauungspläne für Photovoltaikanlagen im Außenbereich aufzustellen. Nicht abschließend geklärt wurde, ob die Photovoltaikanlagen auf Gebäuden im Au- ßenbereich als mitgezogene Nutzung per se zulässig sind, wenn sie auf zulässig errichte- ten Gebäuden, wie etwa einem Schweine- stall, installiert werden. Auch hinsichtlich der faktischen Firsthöhe, die sich durch die Anbringung von Photovoltaikanlagen er- gebe, wurde weder für den beplanten noch den unbeplanten Innenbereich Regelungs- bedarf gesehen. Insgesamt zeigte die Diskussion vor allem, dass das Regelungssystem zur Zulässigkeit von Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien bereits de lege lata gut funktio- niert. Änderungsbedarfe sind nur in sehr geringem Maße angesprochen und mit Zu- rückhaltung kommentiert worden. Tiefengeothermie Auch hinsichtlich der Regelung zur Zuläs- sigkeit von Geothermieanlagen erbrachte die Diskussion keine Hinweise auf Ände- rungsbedarfe. Kontrovers diskutiert wurde lediglich die Frage, ob solche Anlagen per se wegen der Bindung an geeignete geolo- gische Verhältnisse ortsgebundene gewerb- liche Betriebe im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB seien. Dem wurde entgegen gehal- ten, dass trotz der Abhängigkeit von be- stimmten geografischen Gegebenheiten bei der Wahl des Anlagenstandorts häufig Spielräume bestünden. Schon derzeit seien über viele Kilometer entfernte Distanzen zwischen ober- und unterirdischen Anla- genteilen technisch unproblematisch überwindbar. Fazit und abschließende Empfehlungen Gesetzgebungskompetenz und Verhältnis zum Energiefachrecht Die einfachgesetzliche Umsetzung des Kon- zepts der klimagerechten Stadtentwicklung im Baugesetzbuch kann auf der Grundlage des Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18 GG erfolgen, da sein Anknüpfungspunkt die Nutzung von Grund und Boden ist. Bundesgesetzliche Regelungen, die dem Klimawandel entge- genwirken oder der Anpassung an den Kli- mawandel dienen, lassen sich grundsätz- lich zumindest teilweise auch auf die Kom- petenztitel Recht der (Energie-)Wirtschaft (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG), Luftreinhaltung (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) sowie Natur- schutz und Landschaftspflege (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 29 GG) stützen. Im Verhältnis zum Energiefachrecht (EE- WärmeG, EEG, EnEG und EnEV etc.) kommt dem Städtebaurecht vor allem die Funktion zu, die möglichst effektive Umsetzung der fachrechtlichen Anforderungen flankie- rend zu unterstützen. Hierfür bietet das BauGB nach den klimabezogenen Ände- rungen der Novelle 2004 (EAG Bau) bereits KLIMASCHUTZ UND FÖRDERUNG ERNEUERBARER E NERGIEN IM STÄDTEBAURECHT 30 ein vielfältiges Instrumentarium. So lassen sich z.B. schon heute Festsetzungen zur Baukörperstellung zwecks optimaler Aus- nutzung von Sonnenenergie treffen, bauli- che Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien oder Freiflächen zur Bildung stadtklimatisch erforderlicher Kaltluft- schneisen festsetzen. Die Weiterentwick- lung des städtebaurechtlichen Instrumen- tariums sollte sich darauf konzentrieren, im Detail bestehende Hemmnisse bei der Um- setzung der energiefachrechtlichen Anfor- derungen auszuräumen. Das geltende Energiefachrecht (insb. EnEV und EEWärmeG) setzt für den Neubausek- tor bereits jetzt hohe Standards sowohl für die energetische Qualität von Gebäuden als auch für den Einsatz erneuerbarer Ener- gien. Vor diesem Hintergrund wurden er- hebliche Bedenken erkennbar, die kommu- nale Bauleitplanung zu einer weiteren Ver- schärfung der sich aus dem Energiefach- recht ergebenden Anforderungen zu nut- zen, denn hiermit setzt man entsprechende Bebauungspläne in starkem Maße der Ge- fahr der Unwirksamkeit aus: Schon die hohe technische Komplexität energiefachlicher Vorgaben würde viele Kommunen ange- sichts unzureichender personeller Ausstat- tung schlicht überfordern. Hinzu kommt, dass bereits die bestehenden bundesweit geltenden Vorgaben des Energiefachrechts das Ergebnis kontroverser politischer Dis- kussionen sind; diese Vorgaben zu ver- schärfen, könnte zur Unverhältnismäßig- keit (Wirtschaftlichkeitsgebot) entspre- chender Bebauungspläne führen. Damit würden weder der Klimaschutz noch eine geordnete städtebauliche Entwicklung un- terstützt. Des Weiteren unterliegt das Ener- giefachrecht – nicht zuletzt auf Grund eu- roparechtlicher Vorgaben – regelmäßig Änderungen; diese Änderungsanfälligkeit würde sich mittelbar auch auf Bebauungs- pläne mit entsprechenden Festsetzungen auswirken, die damit ihre Funktion als ver- lässliche Investitionsgrundlage verlören. Energiefachrecht und Bauleitplanung soll- ten deshalb nicht in Konkurrenz zueinan- der treten, sondern sich – unter Beachtung ihrer unterschiedlichen Zielrichtung – ge- genseitig ergänzen. Klarstellungserfordernisse Die Möglichkeit, Auslegungsfragen zu be- stehenden klimaschutzbezogenen Vor- schriften durch eine gesetzgeberische Klar- stellung zu beantworten, sollte im Gesetz- gebungsverfahren nur zurückhaltend ge- nutzt und geprüft werden. Eine solche Klar- stellung lässt sich jedenfalls nicht allein mit der Auslegungsbedürftigkeit einer Rege- lung begründen. Sie sollte nur in den Fällen in Betracht gezogen werden, in denen er- kennbar ist, dass sich bei den Normadressa- ten (Gerichte, Verwaltungen) eine Ausle- gung durchgesetzt hat, die den Intentionen des Gesetzgebers widersprechen. Auch eine uneinheitliche Auslegung durch die Norm- adressaten kann Anlass für eine Überprü- fung des Klarstellungserfordernisses geben. Klimaschutzklausel Zur Verstärkung des Anliegens der klima- gerechten Stadtentwicklung sollten die in § 1 Abs. 5 BauGB enthaltenen Planungs- grundsätze weiterentwickelt und um den Gedanken der Klimaanpassung ergänzt werden. Als Beispiel für eine solche Rege- lung wurde die Formulierung des § 2 Nr. 6 Satz 6 ROG genannt. Auf diese Weise könnte KLIMASCHUTZ UND FÖRDERUNG ERNEUERBARER E NERGIEN IM STÄDTEBAURECHT 31 unter anderem auch mehr Rechtssicherheit bei der Auslegung der Reichweite der Fest- setzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 BauGB gewonnen werden. Festsetzungsmöglichkeiten Eine Erweiterung der Festsetzungsmög- lichkeiten wird in Anbetracht der bereits bestehenden sehr vielfältigen planungs- rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nicht empfohlen. Die Klärung der schwieri- gen verfassungsrechtlichen Fragen sowie der durch die Entwicklung neuer Techno- logien auftretenden fachlichen Fragen soll- te der Fachgesetzgebung und nicht den planenden Gemeinden auch im Interesse von Rechts- und Investitionssicherheit über- lassen bleiben. Dabei ist auch die Dynamik der sich ändernden energiefachrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Damit sind Verbesserungen im Detail nicht ausgeschlossen. Erneuerbare Energien im unbeplanten Innenbereich und im Außenbereich (§§ 34 und 35 BauGB) Insgesamt scheint sich das bestehende Re- gelungssystem zur Zulässigkeit von Anla- gen zur Gewinnung erneuerbarer Energien bewährt zu haben und bereits gut zu funk- tionieren. Änderungsbedarf wurde nur in sehr geringem Maße angesprochen und mit Zurückhaltung kommentiert. Grundsätz- lich wird hier kein gesetzlicher Steuerungs- bedarf gesehen. Bei Biomasseanlagen wird angesichts der technischen Komplexität auf die derzeit einberufene Bund-Länder- Arbeitsgruppe verwiesen. Eine Privilegie- rung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen steht nicht nur im Widerspruch zu der von der Bundesregierung angestrebten Redu- zierung der Solarförderung im EEG, son- dern verkennt auch, dass derartige Anlagen auf Grund ihrer Großflächigkeit in besonde- rem Maße das Bedürfnis für eine entspre- chende Bebauungsplanung auslösen. Sonstige Regelungsbereiche Die Bedeutung städtebaulicher Verträge für die Umsetzung klimaschutzbezogener Ziel- setzungen hat sich bestätigt. Regelungsbe- darf im Hinblick auf so genannte Climate Improvement Districts (CID) wird nicht ge- sehen. ÄNDERUNGSBEDARF BEI DER BAUNUTZUNGSVEROR DNUNG 33 Änderungsbedarf bei der Baunutzungsverordnung Ergebnisprotokoll der zweiten Gesprächsrunde am 03. September 2010 in Berlin Begrüßung und Einführung Zu Beginn der zweiten Gesprächsrunde be- grüßte Dr. Bunzel die Anwesenden und lei- tete in die Thematik ein. Dabei verwies er auf die als Tischvorlage gereichte Umfrage zum „Novellierungsbedarf bei der BauNVO“, die das Deutsche Institut für Urbanistik ge- meinsam mit dem Deutschen Städtetag durchgeführt hat. Die Befragung von Bau- und Planungsdezernaten der Mitgliedstäd- te des Deutschen Städtetags habe ergeben, dass die BauNVO von der großen Mehrheit der Städte als ein brauchbares und bewähr- tes Instrument bei der Aufstellung von Bau- leitplänen und für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben angesehen wer- de. Gleichzeitig seien allerdings eine ganze Reihe von Detailaspekten in der Befragung angesprochen worden, die Anlass für eine Überprüfung im Hinblick auf Änderungser- fordernisse gäben. Es habe sich aber auch gezeigt, dass zumindest über einige Ände- rungen nachgedacht werden könne. Für die Diskussion würde es sich anbieten, in An- lehnung an die Struktur der BauNVO zwei Blöcke zu bilden:  die Regelungen zur Art der baulichen Nutzung einerseits und  die Regelung zum Maß der baulichen Nutzung andererseits. Generell stelle sich für die Diskussion zu- dem die übergreifende Frage, welche der zur Debatte stehenden Überlegungen kurz- fristig in der laufenden Wahlperiode auf- gegriffen werden könnten, und welche da- von einer umfassenden, grundlegenden und auf Forschung basierenden Diskussion bedürften und damit eher eine längerfristi- ge Perspektive darstellten. Daran anschließend begrüßte Frau Ministe- rialdirektorin Scheibelhuber im Namen des Ministers Dr. Ramsauer und der anwesen- den Vertreter des BMVBS die Gesprächsteil- nehmer. Sie sprach sich zusammenfassend für eine ausbalancierte Reform der BauNVO aus, bei der die Vielzahl praxistauglicher Regelungen beibehalten werde. Grundsätzliche Erwägung zum Novellierungsbedarf Zum Novellierungsbedarf der BauNVO aus Sicht der Städte und Gemeinden haben ins- besondere Herr Porz und Herr Kiepe in ih- rem Thesenpapier Stellung genommen. Auch im Thesenpapier von Frau Ministerial- rätin Heitfeld-Hagelgans finden sich grund- sätzliche und ausführlich begründete Er- wägungen zum Novellierungsbedarf der BauNVO. Die Thesenpapiere weisen in der grundsätzlichen Bewertung eine weitge- hende Übereinstimmung auf, die auch in der Diskussion bestätigt wurde. Auf den In- ÄNDERUNGSBEDARF BEI DER BAUNUTZUNGSVEROR DNUNG 34 halt der Thesenpapiere wird an dieser Stelle verwiesen. Einigkeit bei den Teilnehmern der Ge- sprächsrunde bestand darin, dass die BauNVO sich in der Praxis der Anwender bewährt hat. Generell lasse sich feststellen, dass die Regelungen der BauNVO weitgehend rechtssicher ange- wendet würden und von den Anwendern als grundsätzlich ausreichend angesehen würden, um die anstehenden städtebauli- chen Aufgaben zu bewältigen. Die Ände- rungen in der anstehenden Novellierung sollten sich daher auf das Notwendige be- schränken. Dabei wurde eine Reihe von Ar- gumenten zur Begründung angeführt. So wurde darauf hingewiesen, dass mit jeder Änderung des gesetzlichen Regelungsrah- mens im Städtebaurecht für die Norman- wender in der Praxis eine Einarbeitung er- forderlich wird, die in der Regel einige Jah- re rechtliche Unsicherheiten mit sich bringt, bis eine Klarstellung durch die Rechtsprechung erfolgt. Dabei müsse be- dacht werden, dass die Regelungen der BauNVO auch in anderen Rechtsgebieten (z. B. im Immissionsschutzrecht, bei der Grundstücksbewertung) Bedeutung haben, und sich bei einer Änderungen der BauNVO auch dort Anpassungen und für einige Jah- re rechtliche Unsicherheiten ergeben kön- nen. Angesprochen wurde auch die gleichzeitige Fortgeltung älterer Fassungen der BauNVO. Bei älteren Bebauungsplänen müssen die jeweils geltenden früheren Fassungen der Baunutzungsverordnung angewendet wer- den. Insbesondere bei den so genannten Schichtenbebauungsplänen (Bebauungs- pläne, für die aufgrund von Änderungen mehrere Fassungen der BauNVO gelten), sei dies für die Praxis eine Erschwernis. Zudem wurde über die Erfahrungen berich- tet, dass die Praxis nicht selten auf ver- meintliche Regelungsdefizite hinweise und dabei übersehe, dass die Lösungen oft mit dem bestehenden Instrumentarium mög- lich seien. Die Forderungen nach Rechtsän- derungen beruhten in vielen Fällen auf Vollzugsproblemen und nicht auf Rege- lungsproblemen oder –defiziten. Verwiesen wurde auch auf die bereits Ende der 1990er Jahre im Auftrag des Bundesmi- nisteriums von der Forschungsgruppe Stadt + Dorf – Prof. Dr. Rudolf Schäfer durchgeführte Untersuchung zur BauNVO, die zu dem Ergebnis kam, dass eine grund- legende Diskussion darüber geführt werden müsse, ob und in welcher Weise man zu ei- ner neuen, vielleicht ganz anders ausge- richteten Baugebietstypologie in der BauNVO kommen sollte. Diese Diskussion sei bisher nicht geführt worden. In der Ge- sprächsrunde bestand Einigkeit, dass diese schon seinerzeit für erforderlich gehaltene auch wissenschaftlich begleitete Diskussion Voraussetzung für einen grundlegenden Umbau der BauNVO sein müsse. Dabei wäre z. B. der Frage nachzugehen, ob nicht ganz andere Themen wie z.B. die Baukultur ein- schließlich des Denkmalschutzes oder auch der Klimaschutz bereits bei der Ausformu- lierung der Baugebietstypologie Eingang finden sollten. Die dabei möglicherweise in Betracht kommenden auch strukturell er- heblichen Veränderungen sollten wegen der Tragweite für die kommunale Praxis aber ohne Zeitdruck und deshalb unabhän- gig von der aktuellen Novellierung im Städ- tebaurecht geprüft werden. Dies dürfe an- ÄNDERUNGSBEDARF BEI DER BAUNUTZUNGSVEROR DNUNG 35 dererseits aber nicht dazu führen, dass ak- tuell bestehender Änderungsbedarf auf die lange Bank geschoben werde. Art der baulichen Nutzung Zum ersten Themenbereich referierten Frau Heitfeld-Hagelgans und Dr. Janning einleitend über den generellen Änderungs- bedarf, die übergreifenden Fragen sowie die Detailfragen hinsichtlich der §§ 1 – 15 BauNVO und deren Bezüge zum immissi- onsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatz. Bezüglich des Inhalts wird auf die in Schrift- form vorliegenden Thesenpapiere verwie- sen. Relativierung des Gebietstypenzwangs Überlegungen aus der Fachöffentlichkeit zu einer Relativierung oder Abschaffung des mit der BauNVO verbundenen Gebietsty- penzwangs wurden von allen Teilnehmern übereinstimmend als nicht weiterführend zurückgewiesen. Der Gebietstypenzwang habe sich bewährt und gebe der Planungs- praxis eine gute Orientierung, um zu rechtssicheren Entscheidungen zu kom- men. Zudem biete die BauNVO durch die Regelungen in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO ei- nen sehr weit reichenden „Baukasten“, mit dem Modifizierungen von den Baugebiets- vorschriften vorgenommen werden könn- ten. Auch biete der Gebietstyp des Besonde- ren Wohngebiets einen sehr guten – in der Praxis möglicher Weise noch zu wenig ge- nutzten Ansatz, um eine den Erfordernissen der Innenentwicklung gerecht werdende Nutzungsstruktur zu entwickeln. Schließ- lich wurde auch auf das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB verwiesen. Dieser vorhabenbe- zogene Bebauungsplan gebe bereits de lege lata die Möglichkeit, auf die Anwendung der Baugebietstypen der BauNVO zu ver- zichten. Die Praxis habe gezeigt, dass auch bei der Anwendung des vorhabenbezoge- nen Bebauungsplans allenfalls in seltenen Fällen auf die Anwendung der Baugebiets- vorschriften der BauNVO verzichtet werde. Es sei daher kein Bedarf für eine Freistel- lung vom Gebietstypenzwang zu erkennen. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass bei Ver- zicht auf den Gebietstypenzwang Kommu- nen und Vorhabenträger dazu verleitet werden könnten, städtebauliche Nutzungs- konstellationen zu schaffen, die zu gravie- renden Nutzungskonflikten insbesondere hinsichtlich des Immissionsschutzes führen könnten. Zugestimmt wurde der von Frau Heitfeld- Hagelgans in ihrem Thesenpapier ausge- führten Einschätzung, dass die Regelungen der BauNVO, des Baugesetzbuchs und des Immissionsschutzrechts sowie die dazu er- gangene Rechtsprechung auch in Gemen- gelagen sachgerechte, an die konkrete Umweltsituation angepasste Planungen ermöglichten. Eine Abkehr vom Typen- zwang bringe keine Lösung der Immissions- schutzkonflikte, sondern würde neue Prob- leme schaffen. Verwiesen wurde u. a. da- rauf, dass es im bestehenden Instrumenta- rium bereits vielfältige Möglichkeiten gebe, zu einem angemessenen planerischen Inte- ressenausgleich auch ohne räumliche Ent- flechtung der Nutzungen zu kommen. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht in sei- nem Urteil vom 22. März 2007 (BVerwG – 4 CN 2.06) ausgeführt, dass nicht nur bei vorhandenen Gemengelagen, sondern auch bei der Neuplanung von Wohngebie- ÄNDERUNGSBEDARF BEI DER BAUNUTZUNGSVEROR DNUNG 36 ten städtebauliche Gründe (Innenentwick- lung, sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Ausnutzung vorhandener Infra- struktur) dazu führen können, dass die Ge- meinde im Rahmen der Abwägung zu dem Ergebnis kommt, dass größere Abstände nicht eingehalten werden können und dass durch geeignete bauliche und technische Vorkehrungen dafür gesorgt wird, dass keine ungesunden Wohnverhältnisse ent- stehen. Von mehreren Gesprächsteilneh- mern wurde angeregt, in der Praxis häufi- ger noch das für solche Konstellationen ge- dachte besondere Wohngebiet nach § 4a BauNVO zu nutzen. Zur weiteren Prüfung wurde demgegen- über die Anregung vorgeschlagen, den An- wendungsbereich des § 9 Abs. 2a BauGB auszuweiten. Nach dieser Regelung könn- ten derzeit zum Schutz und zur Entwick- lung zentraler Versorgungsbereiche auch im Interesse einer verbrauchernahen Ver- sorgung Festsetzungen vorgenommen werden, mit denen zentrenschädliche Nut- zungen ausgeschlossen werden, ohne gleichzeitig ein Baugebiet nach der BauN- VO festzusetzen. Der Maßstab für die Beur- teilung der Zulässigkeit der Art der bauli- chen Nutzung ergebe sich dann im Übrigen aus § 34 BauGB. Es habe sich gezeigt, dass dieser Regelungsansatz von großer prakti- scher Bedeutung sei, da es bei der Überpla- nung bestehender Baugebiete häufig nur singuläre städtebauliche Zielsetzungen ge- be, die eine umfassende Planung mit Fest- setzung eines Baugebietes nicht erforder- lich machen würden. Die Festsetzung eines Baugebiets würde bei der Überplanung von Bestandsgebieten nicht selten schwierige Fragestellungen aufwerfen. Die Festset- zungsmöglichkeit nach § 9 Abs. 2a BauGB würde daher zu einer erheblichen Entlas- tung und Vereinfachung der kommunalen Planungspraxis beitragen. Deshalb spreche einiges dafür, die Festsetzungsmöglichkeit auch zur Verfolgung anderer besonderer bzw. qualifizierter städtebaulicher Ziele zu öffnen. Aktuell könnte in einigen Städten insbesondere das Erfordernis des Schutzes von Gewerbe- und Industriegebieten vor der Ansiedlung von Spielhallen und ande- ren Vergnügungsstätten einen denkbaren Anwendungsfall darstellen. Ziel sei es da- bei, die Gewerbefläche für das auf preiswer- te Gewerbeflächen angewiesene produzie- rende und verarbeitende Gewerbe zu si- chern und die diesem städtebaulichen Zweck entgegenstehende Ansiedlung von Vergnügungsstätten auszuschließen. Un- terschiedlich war in diesem Kontext die Auffassung der Teilnehmer darüber, ob es sich dabei per se um eine unzulässige Nega- tivplanung handele oder ob es bei Verfol- gung eines besonderen städtebaulichen Ziels eben gerade nicht um eine ausschließ- lich negative Ausschlussplanung gehe. Kindertagesstätten in reinen Wohngebieten Nach dem Koalitionsvertrag und den Be- schlüssen des Bundesrates vom 05.03.2010 und des Bundestages vom 01.07.2009 sollen Kindertagesstätten in reinen Wohngebie- ten nicht mehr nur ausnahmsweise zuge- lassen werden können, sondern allgemein zulässig sein. Dieser Vorschlag stieß in der Gesprächsrunde auf breite Zustimmung. Es entspreche bereits heute gängiger Praxis in den Städten und Gemeinden, Kindertages- stätten, die überwiegend den Bewohnern des Gebietes dienen, auch im reinen Wohn- gebiet im Wege der Ausnahme zuzulassen. Der vorgeschlagenen Änderung sei deshalb ÄNDERUNGSBEDARF BEI DER BAUNUTZUNGSVEROR DNUNG 37 vor allem klarstellende Wirkung beizumes- sen. Es wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es angesichts der faktisch die bisherige kommunale Praxis lediglich klarstellend bestätigenden Regelung auch möglich sei, eine rückwirkende Geltung auch für Bebauungspläne anzuordnen, die nach früheren Fassungen der BauNVO auf- gestellt worden seien. Eine solche Regelung müsse dann aber wegen der insoweit nicht ausreichenden Verordnungsermächtigung (§ 9a BauGB) im förmlichen Gesetz, dem BauGB, getroffen werden. Einzelhandel/Zentrale Versorgungsbereiche Den Auftakt der Diskussion zum Thema Ein- zelhandel und zentrale Versorgungsberei- che gab Dr. Janning, indem er seine in ei- nem Thesenpapier verfassten Standpunkte darlegte. Auf das Papier wird an dieser Stel- le verwiesen. Den Ausführungen Dr. Jan- nings wurde von den Gesprächsteilneh- mern nahezu ungeteilt zugestimmt. Übereinstimmung bestand in der Einschät- zung, dass die auf § 11 Abs. 3 BauNVO beru- hende Weichen stellende Verweisung groß- flächiger Einzelhandelsbetriebe und Ein- kaufszentren in Kerngebiete und Sonder- gebiete entsprechender Zweckbestimmung sich bewährt und ganz maßgeblich zur Vermeidung städtebaulicher Fehlentwick- lungen beigetragen habe. So könnten auf dieser Basis insbesondere Grundstücke in Gewerbegebieten für den dort originär zu verfolgenden Zweck der Ansiedlung von produzierenden oder verarbeitenden Ge- werbebetrieben gesichert werden. Zudem würden die vorhandenen zentralen Versor- gungsbereiche und damit die - auf gute Er- reichbarkeit auch für nicht motorisierte Be- völkerungsgruppen ausgerichtete - Versor- gungsstruktur in den Städten und Gemein- den geschützt. Die Praxis habe sich grund- sätzlich auch auf die Regelung zur Bestim- mung der Großflächigkeit ab 800 m² Ver- kaufsfläche eingestellt. Erwogen, aber mit den nach Auffassung der Gesprächsteilnehmer überzeugenden Ar- gumenten von Dr. Janning zurückgewiesen, wurden Überlegungen, nicht großflächige Einzelhandelsvorhaben außerhalb von Kern- oder Sondergebieten bzw. zumindest in Gewerbe- und Industriegebieten nur ausnahmsweise zuzulassen oder die Son- der- und Kerngebietspflicht auch für klei- nere Betriebe mit mehr als 400 m² Ver- kaufsfläche einzuführen, also letztlich die Großflächigkeitsgrenze von 800 auf 400 m² Verkaufsfläche abzusenken. Diese Ände- rungsvorschläge würden für die Planungs- praxis nicht die angestrebte Entlastung bringen, sondern im Gegenteil zusätzlichen Planungsaufwand begründen, da Einzel- handelsbetriebe außerhalb der Kern- und Sondergebiete, also auch z.B. in Nahversor- gungszentren, dann in der Regel nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans rechtssicher errichtet werden könnten. Das derzeit bestehende Instrumentarium zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche habe sich vielmehr bewährt. Die Frage der Zen- trenverträglichkeit nicht großflächiger Ein- zelhandelsbetriebe auf das Genehmigungs- verfahren zu verlagern, bringe im Ergebnis keine Entlastung, sondern lediglich eine Aufwandsverlagerung mit neuen Rechtsun- sicherheiten. Hinzu komme, dass eine der- art weit reichende Einschränkung beste- hender Baurechte Entschädigungsfragen ÄNDERUNGSBEDARF BEI DER BAUNUTZUNGSVEROR DNUNG 38 aufwerfe. Viele Kommunen verfügten zu- dem über keine eigene Bauaufsichtsbehör- de. Die Genehmigungsentscheidungen werden dann auf Kreisebene getroffen. Ob dabei immer alle städtebaulichen Erwä- gungen der Gemeinde angemessen berück- sichtigt würden, sei fraglich. Eine gravie- rende Änderung des Zulässigkeitsrahmens für nicht großflächige Einzelhandelsbetrie- be würde schließlich zu einer neuen „Plan- schicht“ führen, da diese Einschränkung nur in Baugebieten mit Bebauungsplänen gelten würde, die auf der Grundlage der geänderten BauNVO aufgestellt werden. Ebenfalls im Einklang mit den Thesen von Dr. Janning verworfen wurden Überlegun- gen, in Anlehnung an den in § 1 Abs. 6 Nr. 4, § 2 Abs. 2, § 9 Abs. 2a und § 34 Abs. 3 BauGB verwendeten Begriff des „zentralen Versor- gungsbereiches“ einen eigenen Gebietstyp „Zentraler Versorgungsbereich“ in der BauNVO einzuführen oder den Begriff zu- mindest in den Katalog der im § 11 BauNVO exemplarisch genannten sonstigen Son- dergebiete aufzunehmen. Aus dem sehr abstrakten Begriff des zentralen Versor- gungsbereiches ergibt sich kein hinrei- chend konkretes Zulässigkeitsprogramm für einzelne Nutzungsarten. Dabei müsse bedacht werden, dass der Begriff sehr un- terschiedliche Zentrentypen umfasse, näm- lich größere Innenstädte und Stadtteilzen- tren, gleichzeitig aber auch kleine Grund- und Nahversorgungszentren. Anstelle der Einführung eines neuen Gebietstyps solle vielmehr geprüft werden, den Flächennut- zungsplan auch zur bauleitplanerischen Steuerung der Zentrenentwicklung zu nut- zen. Insoweit wurde auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB verwiesen. Danach können im Flä- chennutzungsplan insbesondere auch „die Ausstattung des Gemeindegebiets mit Einrich- tungen und Anlagen zur Versorgung mit Gü- tern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit den der Allgemeinheit dienenden baulichen Anla- gen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonsti- gen kirchlichen und mit sozialen, gesu