1995-11-292023-02-042020-01-032023-02-042020-01-0319950003-9209https://repository.difu.de/handle/difu/58758Das Gemeinderecht des 19. Jahrhunderts konstituierte ein Verhältnis, in dem die Kommunen ebenso autonom bei der Verwaltung ihrer Angelegenheiten waren, wie sie dem Staat gegenüber einzelne Verpflichtungen innehatten. Da ein Nebeneinander von staatlichen und gemeindlichen Kommunalorganen vermieden werden sollte, erhielt der Gemeindevorstand eine doppelte Funktion: Er war sowohl ausführendes Organ der Beschlüsse der Gemeindeverwaltung als auch Beauftragter der örtlich wahrzunehmenden staatlichen Verbindlichkeiten. Die lokalen Staatsaufgaben waren dem Institut der Polizei subsumiert. Die Spannung zwischen obrigkeitsstaatlichen Befugnissen und konstitutioneller Verfassung wurde durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit überbrückt. Sie deklarierte die Gemeinde als einen Komplex wirtschaftlicher und politischer Zwecke, soweit die Kommunalaufgaben der örtlichen Bindung und der Permanenz gemeinnützigen Wirkens unterlagen. difuStaat und Gemeinde im 19. Jahrhundert. Zum Verhältnis von kommunaler Selbstverwaltung und staatlichen Gemeindeaufgaben in Preußen.Zeitschriften-/ZeitungsartikelStädteordnungKommunalaufgabeStaatseingriffGemeinnützigkeitVerwaltungsgerichtsbarkeitPreußenKommunale SelbstverwaltungVerwaltungGesetzgebungVerwaltungsorganisationDaseinsvorsorgePolizeiRechtsprechungVerfassungsgeschichte