1997-09-032020-01-032023-02-042020-01-032023-02-041996https://repository.difu.de/handle/difu/38971Seit 1990 enthält das Baugesetzbuch (BauGB) in § 246a eine Reihe von Sonderregelungen für die neuen Länder, die den dort geltenden spezifischen Bedingungen gerecht werden sollen und deren Geltung bis zum 31.12.1997 befristet ist. Es stellt sich daher die Frage, ob bzw. inwieweit ab 1998 auf die Sonderregelungen des § 246a BauGB verzichtet werden kann. Das Dresdner Symposium hat ergeben, daß ein Bedarf an städtebaurechtlichen Sonderregelungen für die neuen Länder nur noch in ganz bescheidenem Maße gesehen wird. Auch für die Themenfelder und Regelungskomplexe, die im Sinne einer Erfahrungsbilanzierung behandelt wurden und für die keine Sonderregelungen bestehen, erbrachten die Beratungen keinen spezifischen Regelungsbedarf. Die Forderungen und Empfehlungen, die hier gegeben wurden, decken sich weitgehend mit den Positionen, die auch in der Fachdebatte der alten Länder im Vorfeld der BauGB-Novelle 1997 formuliert werden. Dies spricht dafür, daß fünf Jahre nach Einführung des bundesdeutschen Städtebaurechts die ostdeutschen Kommunen, Länder und sonstigen mit- dem Baurecht befaßten Akteure trotz vielfach unterschiedlicher Handlungsbedingungen den Handlungsspielraum des vorhandenen Instrumentariums weitgehend erkannt haben und zu nutzen wissen. difuStädtebauliche Sonderregelungen für die neuen Länder? Ergebnisse des Symposiums am 25./26.9.1995 in Dresden.Graue Literatur/ BerichtSonderregelungBaugesetzbuch (BauGB)Vorhaben- und ErschließungsplanPlanverwirklichungStädtebaurechtFlächennutzungsplanungAußenbereich