1991-11-062023-02-042020-05-202023-02-042020-05-201991https://repository.difu.de/handle/difu/566241Das Baugesetzbuch (i.d.F. vom 8. Dezember 1986, BGBl. I S. 2253) gilt mit Wirkung vom 3.Oktober 1990 auch in den neuen Ländern und in Berlin (Ost), allerdings mit wesentlichen Maßgaben, die in dem neu in das BauGB eingefügten § 246 a enthalten sind. Diese bis Ende 1997 befristeten Übergangsvorschriften erklären überwiegend Vorschriften der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der DDR (BauZVO vom 20. Juni 1990, GBl. I S. 739) und einzelne Vorschriften des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch auf dem Gebiet der früheren DDR für anwendbar. Die Arbeitshilfe enthält zur Verbesserung der Lesbarkeit und Verständlichkeit der ineinandergreifenden Vorschriften eine Gegenüberstellung der Vorschriften des BauGB mit den Überleitungsregelungen für die neuen Bundesländer nach § 246 a BauGB, die textlich in das BauGB integriert sind. Dabei sind die §§ 1 bis 36 durchgängig wiedergegeben, die nachfolgenden Paragraphen nur, wenn sie aufgrund der Maßgaben des § 246 a BauGB eine Änderung oder Erweiterung erfahren haben. difuSynopse des Baugesetzbuchs mit Überleitungsregelungen für die neuen Bundesländer nach § 246a BauGB.Graue Literatur/ BerichtDDRNeue BundesländerStädtebaurechtBaugesetzbuchBauzulassungsverordnungParagraph 246ÜbergangsvorschriftArbeitshilfeRechtPlanungsrecht