1996-07-262023-02-042020-01-032023-02-042020-01-0319950303-2493https://repository.difu.de/handle/difu/23091Nutzungsmischung wird durch die Bauleitplanung zwar im Sinne einer Rahmensetzung beeinflußt, sie kann aber nicht erzwungen werden. Ansätze zur Umsetzung bieten Vereinbarungen im Rahmen städtebaulicher Verträge. Die Gebietstypologie der BauNVO ist einer Strategie der Nutzungsmischung, entgegen vielfacher Skepsis, nicht abträglich. Durch Zuordnung verschiedener Gebiete oder durch besondere Festsetzungen kann Nutzungsmischung planerisch ermöglicht werden. Die BauNVO enthält zudem verschiedene Instrumente, um unerwünschten Verdrängungseffekten entgegenzuwirken. Durch eine Regelung, mit der insbesondere die Festsetzung von Anteilen für bestimmte Nutzungen generell ermöglicht wird, kann das Instrumentarium noch verbessert werden. Eine Strategie der Nutzungsmischung muß die Erfordernisse des Immissionsschutzes beachten. Insoweit kommt es auf die Mischungsverträglichkeit der Nutzungen an. Hier ist die Zumutbarkeit der Immissionen entscheidend. Die einseitig fachlich ausgerichteten immissionsschutzrechtlichen Anforderungen schlagen auf die Bauleitplanung durch. Insoweit verdienen auch die unterschiedlichen Zumutbarkeitsschwellen gegenüber dem Wohnen in Reinen und Allgemeinen Wohngebieten und in Mischgebieten Kritik. Vorgeschlagen wird eine Neuaufteilung der Aufgaben zwischen Immissionsschutzrecht und kommunaler Bauleitplanung. - (n.Verf.)Reicht das planungsrechtliche Instrumentarium für eine Strategie der Nutzungsmischung?Zeitschriften-/ZeitungsartikelFunktionsmischungBaugesetzbuch (BauGB)StädtebaurechtBebauungsplanungBaugebietGemischte BauflächeImmissionsschutzrechtBaunutzungsverordnung