Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR -Kommunalverfassung-.Kommentar.
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1990
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Köln: Deutscher Gemeindeverl.(1990), IX, 289 S., Reg.
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Kommunale Schriften für Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen; 1
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Mecklenburg-Vorpommern
Brandenburg
Sachsen-Anhalt
Sachsen
Thüringen
DDR
Brandenburg
Sachsen-Anhalt
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Thüringen
DDR
Zusammenfassung
Die kommunale Selbstverwaltung ist ein bedeutender Schritt zur Dezentralisation der Macht und stellt damit zu Recht den Kern der in der DDR in Gang gekommenen Verwaltungsreform dar. Diesem Grundzug folgend ließen sich Regierung und Parlament der DDR davon leiten, mit der Kommunalverfassung solche Regelungen in Kraft zu setzen, die dem Gemeinwohl der Bürger verpflichtet sind, eine breite Beteiligung der Bürger an den öffentlichen Angelegenheiten ermöglichen und die Effizienz der örtlichen Verwaltungen durch Sach- und Ortsgebundenheit sowie Bürgernäher erhöhen. Gleichermaßen galt es, auch mit der Kommunalverfassung die Herstellung der deutschen Einheit zu befördern und unter Beachtung und Wahrung eigener Erfahrungen und Erkenntnisse in den Gemeinden und Kreisen eine weitgehende Rechtsangleichung auf dem Gebiet der Kommunalgesetzgebung einschließlich kompatibler Strukturen auf kommunaler Ebene anzustreben. Auf zwei Aspekte des Gesetzes wird gesondert verwiesen, weil sie unter den gegenwärtigen Bedingungen des praktischen Übergangs zur kommunalen Selbstverwaltung besondere Bedeutung besitzen. Eindeutig wird die Gemeindevertretung als das oberste Willens- und Beschlußorgan der Gemeinde gekennzeichnet. Das bedeutet auch, daß niemand das Recht besitzt, die Tätigkeit dieser demokratisch legitimierten Volksvertretung, ihre im Gesetzesrahmen grundsätzliche Zuständigkeit für alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft einzuschränken oder an ihre Stelle zu treten. Wesentlich ist auch die Rolle und Stellung, die die Kommunalverfassung den Landkreisen zuweist. Unter Berücksichtigung des Bestehens von vielen kleinen Gemeinden in der DDR sind diese Landkreise gerade beim Übergang zur kommunalen Selbstverwaltung auf lange Sicht unentbehrlich. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegt es ihnen, die öffentlichen Angelegenheiten in ihren Gebieten nach den Grundsätzen der kommunalen Selbstverwaltung zu regeln und zu verwalten, die übergemeindlichen Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen sowie die übertragenen P1991-01-28