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Monografie Baugesetzbuch, BauGB. 7. Aufl.(1999)Der überarbeitete Kommentar in seiner 7. Auflage wird auf der Basis des Januar 1998 in Kraft getretenen "Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung" (BauROG) vorgelegt. Er berücksichtigt zudem die Rechtsänderungen des Jahres 1998, die zwei Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes, das neue Bundes-Bodenschutzgesetz, aber auch die zwischenzeitlich zum neugefaßten BauGB ergangene Rechtsprechung, so daß der Kommentar umfassend über das unterrichtet, was "gilt". Die Baunutzungsverordnung (im Anhang abgedruckt) wurde in die Kommentierung einbezogen, soweit sie zum Verständnis des BauGB erforderlich ist. Die Erläuterungen orientieren sich in erster Linie an der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Ein ausführliches Sachverzeichnis erleichtert das Auffinden der gewünschten Stellen. Eine Inhaltsübersicht ist den Erläuterungen der einzelnen Vorschriften in der Regel vorangestellt und wo es zweckmäßig erscheint auch knapp gehaltene Vorbemerkungen, in denen die interne und externe Systematik der Vorschriften dargestellt wird. goj/difuMonografie Einführung in das neue Städtebaurecht. Ein Handbuch.(1987)Seit dem 1. Juli 1987 gilt das neue Baugesetzbuch. Damit ist das Städtebaurecht neu strukturiert worden. In diesem Buch wird das Gesetz vorgestellt und erläutert. Alle Änderungen gegenüber dem bisher geltenden Recht werden aufgeführt. Grundzüge und Grundgedanken des Städtebaurechts werden verständlich gemacht, auch und gerade für Nichtjuristen, für Architekten und Stadtplaner. Ein erster Hauptteil erleichtert die Annäherung an das Bau- und Planungsrecht: Hier werden in Form einer leicht lesbaren Einführung die wichtigsten Grundlagen und Begriffe des öffentlichen Rechts und der öffentlichen Verwaltung dargestellt. difuMonografie Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR -Kommunalverfassung-.Kommentar.(1990)Die kommunale Selbstverwaltung ist ein bedeutender Schritt zur Dezentralisation der Macht und stellt damit zu Recht den Kern der in der DDR in Gang gekommenen Verwaltungsreform dar. Diesem Grundzug folgend ließen sich Regierung und Parlament der DDR davon leiten, mit der Kommunalverfassung solche Regelungen in Kraft zu setzen, die dem Gemeinwohl der Bürger verpflichtet sind, eine breite Beteiligung der Bürger an den öffentlichen Angelegenheiten ermöglichen und die Effizienz der örtlichen Verwaltungen durch Sach- und Ortsgebundenheit sowie Bürgernäher erhöhen. Gleichermaßen galt es, auch mit der Kommunalverfassung die Herstellung der deutschen Einheit zu befördern und unter Beachtung und Wahrung eigener Erfahrungen und Erkenntnisse in den Gemeinden und Kreisen eine weitgehende Rechtsangleichung auf dem Gebiet der Kommunalgesetzgebung einschließlich kompatibler Strukturen auf kommunaler Ebene anzustreben. Auf zwei Aspekte des Gesetzes wird gesondert verwiesen, weil sie unter den gegenwärtigen Bedingungen des praktischen Übergangs zur kommunalen Selbstverwaltung besondere Bedeutung besitzen. Eindeutig wird die Gemeindevertretung als das oberste Willens- und Beschlußorgan der Gemeinde gekennzeichnet. Das bedeutet auch, daß niemand das Recht besitzt, die Tätigkeit dieser demokratisch legitimierten Volksvertretung, ihre im Gesetzesrahmen grundsätzliche Zuständigkeit für alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft einzuschränken oder an ihre Stelle zu treten. Wesentlich ist auch die Rolle und Stellung, die die Kommunalverfassung den Landkreisen zuweist. Unter Berücksichtigung des Bestehens von vielen kleinen Gemeinden in der DDR sind diese Landkreise gerade beim Übergang zur kommunalen Selbstverwaltung auf lange Sicht unentbehrlich. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegt es ihnen, die öffentlichen Angelegenheiten in ihren Gebieten nach den Grundsätzen der kommunalen Selbstverwaltung zu regeln und zu verwalten, die übergemeindlichen Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen sowie die übertragenen P1991-01-28