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Monografie Der Anlagenbegriff des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Inhalt, Funktion und praktische Bedeutung.(1989)Der Schutz des Menschen und der Natur vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen und Lärm soll vor allem durch die anlagenbezogenen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sichergestellt werden. Dem Begriff der immissionsschutzrechtlichen Anlage kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. Obgleich er in Pargr. 3 Abs. 5 BImSchG eine gesetzliche Definition erfahren hat, wirft er eine Reihe ungeklärter Fragen auf, die trotz ihrer großen praktischen Bedeutung bislang noch nicht grundlegend behandelt worden sind. Näher untersucht werden hierbei Geltungsbereich, Struktur sowie geschriebene und ungeschriebene Einschränkungen der Regelung. Einen Schwerpunkt bilden die Erörterungen zum Inhalt des Anlagenbegriffs innerhalb des Rechts der genehmigungsbedürftigen Anlagen (Pargr.Pargr. 4 ff. BImSchG). An die Untersuchung von Problemen des Anlagenbegriffs im Recht der nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (Pargr.Pargr. 22 ff. BImSchG) schließt sich eine Darstellung der besonderen Ausprägungen des immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriffs (Altanlagen etc.) und der hierbei zu beachtenden rechtlichen Besonderheiten an. chb/difuMonografie Arbeitsblätter Umweltrecht. T. 5. Altlasten als Rechtsproblem.(1987) Deutsches Institut für Urbanistik (Difu)Neben finanziellen und technischen Problemen wirft der sachgerechte Umgang mit altlastenbehafteten Böden eine Vielzahl schwieriger rechtlicher Probleme auf. Die Studie ist ein erster Versuch, das Spektrum der mit der Altlastenproblematik angesprochenen Rechtsfragen im Zusammenhang darzustellen. Die teilweise unterschiedlichen landesrechtlichen Vorgaben, die Vielzahl der zu erörternden Einzelfragen, vor allem aber der Umstand, daß besonderer Wert auf eine möglichst vollständige Erfassung und den Abdruck der bislang zu Altlastenfragen ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gelegt wurde, haben dem Werk einen beträchtlichen Umfang gegeben. Anfragen aus den Städten haben immer wieder bestätigt, daß gerade die Sichtung der Rechtsprechung extrem zeit- und kostenaufwendig ist. Durch den Abdruck aller einschlägigen Entscheidungen soll dem Praktiker die Möglichkeit gegeben werden, nicht nur schnell den Einstieg in diese schwierige Rechtsmaterie zu finden, er soll auch gleich in die Lage versetzt werden, ihn interessierende Einzelfragen gezielt in der Rechtsprechung zu verfolgen. difuZeitschriften-/Zeitungsartikel Die Bauausstellung und die Bauleitplanung.(1984)Kann Berlin mit der IBA auch unter planungsrechtlichen Aspekten repräsentieren? Das erscheint fragwürdig: die Entstehungszeit der Pläne für das Ausstellungsgebiet reicht bis ins Jahr 1958 zurück, die besondere Verwaltungsstruktur der Stadt schafft besondere Konflikte, und der Widerspruch zwischen der fixierenden Wirkung von Plänen und den Innovationen und Experimenten einer Bauausstellung ist kaum zu überbrücken. -z-Monografie Baumschutzsatzungen in der Praxis. Kurzinformation.(1985) Deutsches Institut für Urbanistik (Difu)Die Notwendigkeit des Schutzes und der Erhaltung von Bäumen als "grüne Lungen" unserer Städte ist seit langem anerkannt und bedarf keiner langen Begründung. Umstritten ist jedoch, ob es hierfür des Erlasses von Baumschutzsatzungen bedarf. Während die einen in Baumschutzregelungen ein unnötiges Instrument sehen, welches nur einen weiteren Beitrag zu der allerorts beklagten Normenflut leistet, zur Aufblähung des Verwaltungsapparates beiträgt und das letztlich nur zu einer Bevormundung des Bürgers führt, sehen andere in Baumschutzsatzungen eine unverzichtbare Maßnahme zur Erhaltung und Verbesserung des Stadtgrüns. Ungeachtet der teilweise heftigen Diskussionen in den Stadtparlamenten, hat die Zahl der Gemeinden zugenommen, die eine Baumschutzsatzung erlassen haben. Die Ausführungen unternehmen den Versuch, die in den einzelnen Kommunen gemachten Erfahrungen zusammenzutragen und auszuwerten, um so zur Versachlichung der Diskussion zwischen Befürwortern und Kritikern von Baumschutzsatzungen beizutragen. difuZeitschriften-/Zeitungsartikel Baurechtsänderung? Problembewältigung und Umweltsicherung in den Städten dulden weder Halbheiten noch Hast.(1985)Am Institut für Bauforschung und Strukturpolitik Berlin wurde im Auftrag des Bundesbauministeriums kürzlich eine Rechtstatsachenuntersuchung zur Baugenehmigungspraxis durchgeführt. Herausragendes Ergebnis der Studie ist, dass sich die Experten der Vollzugspraxis mehrheitlich gegen eine Novelle des BBauG zum gegenwärtigen Zeitpunkt aussprachen. Das bedeutet jedoch nicht, dass insbesondere die Vorschriften zum Planaufstellungsverfahren nicht als revisionsbedürftig angesehen werden.Monografie Das Bebauungsrecht im unbeplanten Innenbereich. Die Entwicklung einer Norm zwischen Gesetzgeber, Rechtsprechung und Vollzug.(1992)Die Entwicklungsprozesse einer Norm (Gesetz) zwischen Gesetzgeber, Rechtsprechung und Vollzug untersucht der Autor anhand der für das Städtebaurecht zentralen Vorschrift in § 34 Bundesbaugesetz (BBauG). Diese Vorschrift regelt die Zulässigkeit von Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich. Damit durchbricht diese Vorschrift den Grundsatz der Planmäßigkeit, der den Leitgedanken des BBauG bildet. Der § 34 BBauG besitzt für die Gemeinden eine beachtliche Bedeutung, da so die nicht beplanten Gemeindegebiete bebaut werden können. Nach einer Darstellung der Entwicklung der Vorläufer dieser Vorschrift sowie des § 34 BBauG von 1960 bis in die Gegenwart beschreibt die Arbeit die Wechselwirkung zwischen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Durchführung dieser Norm sowie den Einfluß verschiedener politischer und ökonomischer Rahmenbedingungen auf den Prozeß der Gesetzesnovellierung. rebo/difuBeitrag (Sammelwerk) Zeitschriften-/Zeitungsartikel Bodenmarktmonopol für die Gemeinden? Ein Vorschlag zur Bodenrechtsreform.(1973)In Wissenschaft und Praxis besteht Einigkeit darüber, daß das geltende Bodenrecht reformbedürftig ist. Als Hauptmängel des geltenden Rechts und Zustands werden kritisiert Die überhöhten Bodenpreise in den Städten; der Mangel an rechtlichen Handhaben zu einer zielgerichteten Stadt- und Raumplanung. Auf diese beiden neuralgischen Punkte der gegenwärtigen Bodenordnung konzentrieren sich auch die vorhandenen Reformvorschläge. Sie sehen vor Abschöpfung ungerechtfertigter Gewinne auf dem Bodenmarkt; Verbesserung des Planungs- und Plandurchsetzungsinstrumentariums der Verwaltung. Der Verf. kritisiert diese Vorschläge und schlägt statt dessen die Einführung eines Bodenmarktmonopols der Gemeinden vor, welches bedeutet Bauland und Immobilien in den Städten dürfen nur noch an die Gemeinde verkauft, nur noch von ihr gekauft werden. Die Gemeinde hat alle erworbenen Grundstücke mit Ausnahme des Eigenbedarfs binnen eines angemessenen Zeitraums wieder zu veräußern. Ein Wiederkauf seitens des privaten Erwerbers kann nur an die Gemeinde erfolgen.Monografie Bodenwert und Städtebaurecht. Grundlagen der Konstruktion und der verfassungsrechtlichen Beurteilung von Konzeptionen zur Erfassung städtebaulich bedingter Bodenwertsteigerungen.(1976)Die Ausgestaltung der öffentlichen Abgabe als allgemeiner Vorteilsausgleich für ungerechtfertigt erlangte Bodenwertsteigerungen kann nach zwei Modelltypen erfolgen nach dem wertorientierten und dem kostenorientierten Modell. Die Studie will die beiden Modelle, insbesondere die Variante des Wertmodells, das zur Formulierung als Gesetzgebungsvorschlag gelangt ist, gegenüberstellen und bewerten. In Auswertung der gesamten Literatur zur Bodenwertfrage einschließlich der Materialien zur Novelle des Bundesbaugesetzes fragt die Studie nach den Ursachen, der Notwendigkeit, den Motiven und den Erwartungen, die an die Einführung einer Ausgleichsabgabe geknüpft sind. Im Ergebnis zieht sie eine wertorientierte Lösung unter dem Gesichtspunkt einer größeren Zieleffizienz vor und versucht bestehende verfassungsrechtliche Bedenken auszuräumen. Der Verfasser zeigt aber auch Praktikabilitätsprobleme auf, die sich bei dieser Problemlösung ergeben könnten.Zeitschriften-/Zeitungsartikel Das Bundesbaugesetz ist besser als sein Ruf. Zur Frage der Novellierungsbedürftigkeit des Rechts der Bauleitplanung und der Zuverlässigkeit von Vorhaben.(1985)Im Auftrag des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau wurde am Institut für Stadtforschung Berlin ein Forschungsvorhaben bearbeitet, das die Novellierungsbedürftigkeit einzelner Regelungsbereiche des Bundesbaugesetzes untersuchte und im August 1984 abgeschlossen wurde. Die Untersuchung beruht auf Erkenntnissen aus 7 Fallstudien in Gemeinden sowie schriftlichen Umfragen und Gesprächen bei Experten der kommunalen Anwendungspraxis. Danach sieht die Mehrheit der Experten der Baugenehmigung einen Vereinfachungs- und Änderungsbedarf lediglich bei den Verfahrensvorschriften zur Aufstellung von Bauleitplänen; Änderungen bei den Vorschriften zur Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 30 ff BBauG) werden überwiegend abgelehnt. wgGraue Literatur/Bericht Die City als Einzelhandelsstandort. Räumliche Entwicklungsplanung. T. 2. Auswertung. H. 5; Gesamttitel.(1982) Deutsches Institut für Urbanistik (Difu)Ziel der Arbeit ist es, Materialien und Analysen für die Zieldiskussion von Innenstadtplanungen bereitzustellen. Wegen seiner Leitfunktion wird dabei insbesondere auf den Einzelhandel eingegangen. Dabei wird u. a. heruasgestellt, "daß der ... scheinbare Gleichklang zwischen ökonomischer Entwicklung und Zielen der Stadtentwicklung nicht vorhandenen ist". Als Gegensteuerung bei der Planung der Entwicklung der Innenstädte wird auf die Notwendigkeit verwiesen, jede Möglichkeit für die Ansiedlung von öffentlichen Einrichtungen zu nutzen, um wenigstens die noch verbliebenen Reste öffentlichen Lebens in den Innenstädten zu erhalten. bre/difuZeitschriften-/Zeitungsartikel Deutsches Städtebaurecht und Standortentscheidungen im Europäischen Binnenmarkt.(1993)Als wichtiges Kriterium für unternehmerische Standortentscheidungen in Europa wird oft auf die unterschiedliche Dichte bauleitplanerischer und bauordnungsrechtlicher Bindungen hingewiesen. Eine - nicht abgeschlossene - Studie des DIFU geht dieser Frage durch einen Vergleich der Situation in Deutschland, Frankreich, England und den Niederlanden nach. Dazu kam eine Fallstudie mit Expertenbefragung in Duisburg und Freiburg. Der Beitrag beschreibt zunächst die städtebaulichen Genehmigungssysteme und kommt dabei zu dem Ergebnis, daß trotz deutlicher Unterschiede in der Plandichte, der Bindungswirkung und der Form des Aufstellungsverfahrens eine große Ähnlichkeit der Situation für das antragstellende Unternehmen in allen Ländern mit Ausnahme Englands besteht. Das englische Planungssystem zeichnet sich durch eine ausgesprochen starke Position der Ministerien und eine entsprechend schwache Position der Gemeinden aus. In allen Ländern sind neben dem Städtebaurecht immissionsschutzrechtliche, denkmalschutzrechtliche und naturschutzrechtliche Belange zu beachten. Typische Außenbereichsnutzungen, vor allem die Landwirtschaft, sind privilegiert. In nicht beplanten bebauten Bereichen wird überall das Sich Einfügen in die Umgebung verlangt. Der Ländervergleich und die Expertenbefragungen zeigen insgesamt, daß Unterschiede im Baurecht und Bauordnungsrecht keinen zentralen Einfluß auf unternehmerische Standortentscheidungen haben. (wb)Monografie Einführung in das neue Städtebaurecht. Ein Handbuch.(1987)Seit dem 1. Juli 1987 gilt das neue Baugesetzbuch. Damit ist das Städtebaurecht neu strukturiert worden. In diesem Buch wird das Gesetz vorgestellt und erläutert. Alle Änderungen gegenüber dem bisher geltenden Recht werden aufgeführt. Grundzüge und Grundgedanken des Städtebaurechts werden verständlich gemacht, auch und gerade für Nichtjuristen, für Architekten und Stadtplaner. Ein erster Hauptteil erleichtert die Annäherung an das Bau- und Planungsrecht: Hier werden in Form einer leicht lesbaren Einführung die wichtigsten Grundlagen und Begriffe des öffentlichen Rechts und der öffentlichen Verwaltung dargestellt. difuZeitschriften-/Zeitungsartikel Erhaltungssatzungen in der kommunalen Praxis.(1985)Das Deutsche Institut für Urbanistik hat eine bundesweite Umfrage bei Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern zur Anwendung der Erhaltungssatzung nach § 39 h BBauG durchgeführt. Der Bericht fasst die Ergebnisse der Untersuchung zusammen. Danach hat sich die Einführung der Erhaltungssatzung bewährt. Von den drei Satzungskategorien, der Erhaltung aufgrund denkmalnaher Tatbestände, der sog. Milieuschutzsatzung und der befristet angelegten Satzung zur Sicherung sozialer Belange bei städtebaulichen Umstrukturierungen wirft lediglich die Milieuschutzsatzung schon von ihrer Rechtsgrundlage her erhebliche Probleme auf, die sich auch in einer deutlich geringeren Verbreitung niederschlagen.(wg)Graue Literatur/Bericht Erhaltungssatzungen in der kommunalen Praxis.(1985) Deutsches Institut für Urbanistik (Difu)Mithilfe einer Umfrage bei allen Städten mit mehr als 20 Tsd. Einwohnern sollte die Praxis des Einsatzes von Erhaltungssatzungen gem. Pargr. 39h BBauG untersucht werden. Als Ergebnis dieses Beitrags zur Rechtstatsachenforschung wurde u. a. festgestellt, daß sich die Anwendung dieses Rechtsinstruments auf denkmalschutzorientierte Fälle konzentriert. Die Städte mit Anwendungspraxis schätzen ihre Erfahrungen überwiegend positiv ein, die zuvor befürchtete "Bauverhinderung" ist nicht eingetreten. Probleme tauchen im Problemfeld der Milieuschutzsatzung auf. bre/difuMonografie Die Gemeindeordnungen in der Bundesrepublik Deutschland.(1975) Deutsches Institut für Urbanistik (Difu)Das Werk knüpft an die von W. Loschelder bearbeitete Sammlung an. Es enthält die Gemeindeordnungen aller Bundesländer einschließlich der Stadtstaaten in der jetzt geltenden Fassung sowie - jeweils als Anhang ein Auswahlverzeichnis der kommunalrechtlichen Nebengesetze.Monografie Die Gemeindeordnungen in der Bundesrepublik Deutschland.(1975) Deutsches Institut für Urbanistik (Difu)Loseblattsammlung der Gemeindeordnungen der Bundesländer.Monografie Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR -Kommunalverfassung-.Kommentar.(1990)Die kommunale Selbstverwaltung ist ein bedeutender Schritt zur Dezentralisation der Macht und stellt damit zu Recht den Kern der in der DDR in Gang gekommenen Verwaltungsreform dar. Diesem Grundzug folgend ließen sich Regierung und Parlament der DDR davon leiten, mit der Kommunalverfassung solche Regelungen in Kraft zu setzen, die dem Gemeinwohl der Bürger verpflichtet sind, eine breite Beteiligung der Bürger an den öffentlichen Angelegenheiten ermöglichen und die Effizienz der örtlichen Verwaltungen durch Sach- und Ortsgebundenheit sowie Bürgernäher erhöhen. Gleichermaßen galt es, auch mit der Kommunalverfassung die Herstellung der deutschen Einheit zu befördern und unter Beachtung und Wahrung eigener Erfahrungen und Erkenntnisse in den Gemeinden und Kreisen eine weitgehende Rechtsangleichung auf dem Gebiet der Kommunalgesetzgebung einschließlich kompatibler Strukturen auf kommunaler Ebene anzustreben. Auf zwei Aspekte des Gesetzes wird gesondert verwiesen, weil sie unter den gegenwärtigen Bedingungen des praktischen Übergangs zur kommunalen Selbstverwaltung besondere Bedeutung besitzen. Eindeutig wird die Gemeindevertretung als das oberste Willens- und Beschlußorgan der Gemeinde gekennzeichnet. Das bedeutet auch, daß niemand das Recht besitzt, die Tätigkeit dieser demokratisch legitimierten Volksvertretung, ihre im Gesetzesrahmen grundsätzliche Zuständigkeit für alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft einzuschränken oder an ihre Stelle zu treten. Wesentlich ist auch die Rolle und Stellung, die die Kommunalverfassung den Landkreisen zuweist. Unter Berücksichtigung des Bestehens von vielen kleinen Gemeinden in der DDR sind diese Landkreise gerade beim Übergang zur kommunalen Selbstverwaltung auf lange Sicht unentbehrlich. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegt es ihnen, die öffentlichen Angelegenheiten in ihren Gebieten nach den Grundsätzen der kommunalen Selbstverwaltung zu regeln und zu verwalten, die übergemeindlichen Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen sowie die übertragenen P1991-01-28Graue Literatur/Bericht Gewässerschutz; Arbeitsblätter Umweltrecht. T. 2; Gesamttitel.(1984) Deutsches Institut für Urbanistik (Difu)Im Rahmen einer Veröfftentlichungsreihe Umweltrecht unternimmt der Autor den Versuch, das Gewässerschutzrecht in seinen Grundzügen darzustellten und praxisnah aufzubereiten. Hierzu wird insbesonders auch die Rechtsprechung eingearbeitet. Die Rechtsfragen werden vor dem Hintergrund der Beschreibung der Problemstrukturen und der politischen Zielsetzungen erörtert. Abschließend wird summarisch die Ausführung des Wasserhaushalts- und des Abwasserabgabengesetzes behandelt. Der Autor bewertet die 4. Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz und das Abwasserabgabengesetz in Hinblick auf die mittelbaren Auswirkungen positiv, die in der Intensivierung des wasserrechtlichen Vollzugs und in den politischen Signalwirkungen bestehen. Kritisch bewertet wird die mangelhafte Sicherung der Trinkwasserversorgung, die unzureichende Wirkungsmöglichkeit der Abwasserabgabe sowie begrenzte Möglichkeiten, bei Versuchen, das Niveau der Mindestanforderungen anzuheben. bre/difu