Auflistung nach Schlagwort "Baugesetzbuch"
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Monografie Bebauungspläne in der Normenkontrolle. Ursachen und Folgen des Scheiterns von Plänen.(1988) Deutsches Institut für Urbanistik -Difu-, BerlinSeit geraumer Zeit führt die Überprüfung von Bebauungsplänen durch die Oberverwaltungsgerichte in Normenkontrollverfahren auffallend häufig zur Verwerfung von Plänen. Dieser Umstand brachte Anfang der achtziger Jahre eine intensive Diskussion über die Grenzen der Rechtsprechung bei der Kontrolle von Bebauungsplänen und über das Spannungsverhältnis zwischen Gemeinden und Verwaltungsgerichtsbarkeit in Gang, die bis heute anhält. Aus den Kommunen hört man den Vorwurf, die formellen Anforderungen an das Planaufstellungsverfahren seien überzogen und die materielle Überprüfung der Bebauungspläne greife in die kommunale Planungshoheit ein. In der Untersuchung wurde daher versucht, empirische Grundlagen zu diesem Problemkreis zu erarbeiten und Hintergründe und Folgen der hohen Nichtigkeitsrate durch Entscheidungen über Bebauungspläne in Normenkontrollverfahren aufzuhellen. Die Arbeit basiert auf der Auswertung gerichtsstatistischen Materials, der Analyse von 898 Normenkontrollentscheidungen aus den Jahren 1977 bis 1983 sowie auf Expertengesprächen und Untersuchungen in vier Beispielsgemeinden. difuMonografie Einführung in das neue Städtebaurecht. Ein Handbuch.(1987)Seit dem 1. Juli 1987 gilt das neue Baugesetzbuch. Damit ist das Städtebaurecht neu strukturiert worden. In diesem Buch wird das Gesetz vorgestellt und erläutert. Alle Änderungen gegenüber dem bisher geltenden Recht werden aufgeführt. Grundzüge und Grundgedanken des Städtebaurechts werden verständlich gemacht, auch und gerade für Nichtjuristen, für Architekten und Stadtplaner. Ein erster Hauptteil erleichtert die Annäherung an das Bau- und Planungsrecht: Hier werden in Form einer leicht lesbaren Einführung die wichtigsten Grundlagen und Begriffe des öffentlichen Rechts und der öffentlichen Verwaltung dargestellt. difuGraue Literatur/ Bericht Grundfragen des örtlichen Bauplanungsrechts in den neuen Bundesländern.(1990) Deutsches Institut für Urbanistik -Difu-, BerlinSeit dem 3.Oktober 1990 gelten auch in den östlichen Bundesländern die Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB).Allerdings enthält Pargr. 246a BauGB zahlreiche Übergangsregelungen, die bis Ende 1997 für das Gebiet der früheren DDR anzuwenden sind.Bei den Übergangsvorschriften handelt es sich im wesentlichen um die Übernahme der Sonderregelungen der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der DDR (BauZVO).Das BauGB geht von dem Grundsatz aus, daß die städtebauliche Entwicklung durch den Flächennutzungsplan (vorbereitender Plan, ohne unmittelbare Rechtswirkungen für den Bürger, allerdings mit Auswirkungen auf die Bodenpreise) und Bebauungspläne (rechtswirksame Festsetzungen für Teilgebiete) geleitet wird.Der Flächennutzungsplan und die die Bebauungspläne müssen ein förmliches Aufstellungsverfahren durchlaufen (Pargr. 2 bis 13 BauGB).Nach Erfahrungen aus westdeutschen Gemeinden nehmen diese Verfahren mindestens ein, im Durchschnitt zwei bis drei Jahre in Anspruch.Im derzeitigen Stadium sind derartige Planaufstellungsverfahren erst teilweise in Gang gesetzt, aber noch nicht abgeschlossen worden.Für Städte und Gemeinden stellt sich deshalb die Frage: Auf welcher Grundlage soll die städtebauliche Entwicklung in den nächsten Monaten erfolgen, vor allem, nach welchen planungsrechtlichen Vorschriften können Bauvorhaben von den Baugenehmigungsbehörden zugelassen werden?Die Veröffentlichung gibt Antworten auf diese Frage. difuMonografie Planspiel zum Baugesetzbuch. Methode und Ergebnisse des Praxistests - Text des Regierungsentwurfs.(1986) Deutsches Institut für Urbanistik -Difu-, BerlinIm Rahmen der Vorarbeiten für das Baugesetzbuch hatten sowohl das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau als auch der 16. Bundestagsausschuß die Durchführung eines Verwaltungsplanspiels in Aussicht genommen. Die Durchführung wurde im Sommer 1985 dem Difu übertragen. Mit dem Planspiel sollte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens überprüft werden, ob und inwieweit die vorgesehenen Änderungen und Neuregelungen eines Baugesetzbuchs praktikabel, problemadäquat und wirksam sind. Diese Prüfung erfolgte in Form eines "Vorabtests" mit den künftigen Normanwendern. Dies sind hier vor allem die Kommunalverwaltungen, die Baugenehmigungsbehörden und die Plangenehmigungsbehörden. Das Planspiel zum Baugesetzbuch schließt sich damit in seiner generellen Konzeption an jene Modelle an, die teils unter dem Stichwort "Verwaltungs-/Gesetzgebungsplanspiel", teils unter der Bezeichnung "Praxistest" entwickelt worden sind. difuGraue Literatur/Bericht Planspiel zur BauGB-Novelle 2023/2024(2024) Deutsches Institut für Urbanistik (Difu)Der vorliegende Band dokumentiert die Ergebnisse eines Planspiels zur Gesetzesfolgenabschätzung im Rahmen der BauGB-Novelle 2023/2024. Gegenstand des Planspiels war der durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) vorgelegte Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung, welcher am 4.9.2024 von der Bundesregierung beschlossen wurde. Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs sind zunächst die Neusystematisierung der allgemeinen Vorschriften der Bauleitplanung in §§ 1 bis 1c BauGB. Damit soll eine verständlichere Struktur geschaffen werden. Darüber hinaus sollen die Instrumente des Baulandmobilisierungsgesetzes entfristet und weiterentwickelt werden. Dies betrifft insbesondere Vorschriften, die an die Voraussetzung eines angespannten Wohnungsmarktes nach § 201a BauGB gekoppelt sind. Daneben werden bei Befreiungen nach § 31 BauGB oder bei Abweichungen im unbeplanten Innenbereich Flexibilisierungen zugunsten des Wohnungsbaus geregelt. Das Planspiel erfolgte durch ausgewählte Praxiskommunen mit unterschiedlicher Größe, Verwaltungsstruktur und regionaler Verteilung. Beteiligt waren die Städte Hannover, Leipzig, Bad Homburg, Nordhausen, Höxter und Hemsbach. Ziel war es, den Gesetzentwurf dahingehend zu überprüfen, ob und inwieweit die vorgesehenen Änderungen und Neuregelungen praktikabel, problemadäquat und wirksam sind. Die Praxiskommunen haben zu den geplanten Neuregelungen Voten mit ausführlichen Begründungen abgegeben. Damit sollen die wesentlichen Argumente für oder gegen eine Neuregelung nachvollziehbar gemacht werden. Das Planspiel bestätigt die Zielrichtung des Gesetzentwurfs und seine wesentlichen Grundzüge. Im Detail gibt es allerdings Hinweise und Empfehlungen zur Verbesserung des Gesetzentwurfs oder zur Auslegung der Neuregelungen.Graue Literatur/ Bericht Synopse des Baugesetzbuchs mit Überleitungsregelungen für die neuen Bundesländer nach § 246a BauGB.(1991) Deutsches Institut für Urbanistik -Difu-, BerlinDas Baugesetzbuch (i.d.F. vom 8. Dezember 1986, BGBl. I S. 2253) gilt mit Wirkung vom 3.Oktober 1990 auch in den neuen Ländern und in Berlin (Ost), allerdings mit wesentlichen Maßgaben, die in dem neu in das BauGB eingefügten § 246 a enthalten sind. Diese bis Ende 1997 befristeten Übergangsvorschriften erklären überwiegend Vorschriften der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der DDR (BauZVO vom 20. Juni 1990, GBl. I S. 739) und einzelne Vorschriften des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch auf dem Gebiet der früheren DDR für anwendbar. Die Arbeitshilfe enthält zur Verbesserung der Lesbarkeit und Verständlichkeit der ineinandergreifenden Vorschriften eine Gegenüberstellung der Vorschriften des BauGB mit den Überleitungsregelungen für die neuen Bundesländer nach § 246 a BauGB, die textlich in das BauGB integriert sind. Dabei sind die §§ 1 bis 36 durchgängig wiedergegeben, die nachfolgenden Paragraphen nur, wenn sie aufgrund der Maßgaben des § 246 a BauGB eine Änderung oder Erweiterung erfahren haben. difuZeitschriften-/Zeitungsartikel Die Überleitung von städtebaulichen Plänen nach § 246a BauGB.(1991)§ 246 a IV BauGB in Verbindung mit § 64 BauZVO ermöglicht in den neuen Bundesländern unter bestimmten Bedingungen die Weitergeltung städtebaulicher Pläne als Flächennutzungs- oder Bebauungsplan, die vor dem 3.10.1990 nach den städtebaulichen Vorschriften der DDR oder nach älteren Rechtsvorschriften aufgestellt worden sind. Der Beitrag präsentiert das Ergebnis einer Umfrage unter den Gemeinden und Kreisen der neuen Bundesländer, die das Ziel hatte zu ermitteln, in welchem Umfang Pläne übergeleitet werden können und sollen. Es zeigt sich, daß selbst bei überleitfähigen Plänen, die vor allem in größeren Gemeinden und Städten vorhanden sind, diese nur in etwa der Hälfte der Fälle auch übergeleitet werden sollen. In weiteren Abschnitten werden die für die Überleitung erforderlichen Voraussetzungen und Verfahrensvorschriften dargestellt. (wb)Beitrag (Sammelwerk) Monografie Umweltschutz im Baugenehmigungsverfahren.(1990) Deutsches Institut für Urbanistik -Difu-, BerlinTrotz der erheblichen Bedeutung des Baugenehmigungsverfahrens für die Realisierung staatlicher und kommunaler Umweltschutzziele ist bisher über die Handhabung der Umweltschutzvorschriften in der täglichen Genehmigungspraxis der Bauämter wenig bekannt. Empirische Untersuchungen konzentrierten sich bisher auf Fragen des Bauplanungsrechts. Auf diese Lücke der Rechtstatsachenuntersuchungen zielt die vom Umweltbundesamt in Auftrag gegebene Untersuchung. Der Schwerpunkt der Studie liegt auf der Beschreibung und Analyse der Anwendungspraxis umweltrechtlicher Normen im Baugenehmigungsverfahren. Im Rahmen des Forschungsprojekts sollte darüber hinaus geprüft werden, ob im Baugenehmigungsverfahren für bestimmte, die Umwelt belastende Projekte zusätzlich Verfahrensschritte zur Abschätzung der Umweltauswirkungen erforderlich und sinnvoll sind. Dazu war sowohl zu untersuchen, ob aus der EG-Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung und aus dem UVP-Gesetz neue Anforderungen an das Baugenehmigungsverfahren folgen, als auch zu prüfen, inwieweit Methoden einer "kommunalen Umweltverträglichkeitsprüfung" für das Baugenehmigungsverfahren nutzbar zu machen sind. Empirische Grundlage für die Untersuchung sind vor allem Fallstudienuntersuchungen aus sechs Bauaufsichtsämtern, wobei vier Städte und zwei Landkreise ausgewählt wurden (Essen, Wiebaden, Ludwigsburg, Lüneburg, Landkreis München, Landkreis Nordfriesland). difuGraue Literatur/ Bericht Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen. 3., grundlegend überarbeitete Auflage unter Berücksichtigung des Baulandmobilisierungsgesetzes. Muster, Tipps und Hinweise für eine zweckmäßige und rechtssichere Verfahrensgestaltung.(2022) Deutsches Institut für Urbanistik -Difu-, BerlinEin sachkundig durchgeführtes Aufstellungsverfahren ist für die Qualität des Bebauungsplans, seine Rechtssicherheit sowie für die Akzeptanz der Planungsergebnisse von herausragender Bedeutung. Unverzichtbar ist es dabei, die aktuelle Rechtslage zu kennen, aber auch praktikabel und effektiv vorzugehen. Dieses Ziel verfolgt diese Difu-Arbeitshilfe. Sie erscheint nun in einer dritten, grundlegend überarbeiteten Auflage. Sämtliche Gesetzesänderungen, insbesondere auch das Baulandmobilisierungsgesetz, sowie zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung sind eingearbeitet. Zudem wurden die in der Vorauflage enthaltenen Schemata, Muster und Formulierungsbeispiele weiterentwickelt und aktualisiert. Die einzelnen Verfahrensschritte werden aus rechtlicher und vor allem auch praktischer Perspektive vertieft beleuchtet. Hinzu kommen Hinweise für eine zweckmäßige Handhabung des Instrumentariums. Die zahlreich enthaltenen Muster helfen bei der Standardisierung des Verfahrens, und die vielen Beispiele aus der Praxis machen die aufgezeigten Lösungswege greifbar.Graue Literatur/ Bericht Vorhaben- und Erschließungsplan. Handreichung für Kommunen in den fünf neuen Bundesländern.(1992) Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, Berliner Büro, Projekt Hilfe zum Aufbau der kommunalen Selbstverwaltung in den neuen BundesländernDie Planungs- und Satzungshoheit - das Recht also, die Gestaltung der im eigenen Verantwortungsbereich liegenden Flächen in eigener Zuständigkeit bestimmen zu können, - gehört zu den unentziehbaren Merkmalen kommunaler Selbstverwaltung.Mit Wahrnehmung dieser zentralen Aufgabe nimmt jede Kommune aktiv und zugleich entscheidend am Wirtschaftsleben teil.Für die neuen Bundesländer hat der Gesetzgeber im Einigungsvertrag das Instrument des Vorhaben- und Erschließungsplanes neu geschaffen.Damit werden Aufstellung und Handhabung von Bebauungsplänen auf einfachere und schneller zu realisierende Grundlagen gestellt; die auf der Basis des Vorhaben- und Erschließungsplanes von der Gemeinde beschlossene Satzung schafft - ohne selbst Bauleitplan im Sinne des § 1 Abs. 2 BauGB zu sein - die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit konkreter Vorhaben.Von der neuen Möglichkeit des Vorhaben- und Erschließungsplanes könnte in geeigneten Fällen in den ostdeutschen Kommunen noch stärker Gebrauch gemacht werden.Dafür will die Arbeitshilfe die Grundlagen schaffen.Der Text beschränkt sich auf die Information über die Rechtslage und geht besonders auf die praktischen Probleme ein. difuZeitschriften-/Zeitungsartikel Wege zur Beurteilung der Angemessenheit beim Abschluss städtebaulicher Verträge.(2021)Effektive Baulandentwicklung erfolgt vorzugweise kooperativ. Denn die planende Gemeinde schafft nicht nur Baurecht, sondern kann zugleich auf vertraglicher Basis sicherstellen, dass die Planungen zeitnah umgesetzt werden. Zudem eröffnet ein kooperatives Vorgehen die Möglichkeit, die Kosten der Planung und der durch die Planung erforderlich werdenden Infrastrukturmaßnahmen aus dem Vorhaben heraus zu finanzieren. Eigentümer*innen und Vorhabenträger*innen, welche die wirtschaftlichen Vorteile aus der Realisierung des Vorhabens ziehen, übernehmen auch die damit einhergehenden Belastungen. Auch können bei kooperativer Baulandentwicklung Bindungen zur Förderung städtebaulicher Ziele (z.B. Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen) vereinbart werden, welche bei Verzicht auf ein kooperatives Vorgehen auf der Strecke blieben. Grundlage für die kooperative Baulandentwicklung sind städtebauliche Verträge. Städte und Gemeinden stellen Bebauungspläne bei diesem kooperativen Vorgehen dann auf, wenn Vorhabenträger*innen bereit und in der Lage sind, den Bebauungsplan einschließlich der Erschließung binnen einer zu bestimmenden Frist zu realisieren, und sich hierzu sowie zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vertraglich verpflichten. Diese Form der Baulandentwicklung ist als Modell des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in § 12 BauGB kodifiziert, kann aber auch in der Kombination aus „normalem“ Bebauungsplan und städtebaulichem Vertrag erfolgen. Kooperation kann nur gelingen, wenn sie fair ausgestaltet ist. Diesem Prinzip folgend verlangt § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB, dass die in städtebaulichen Verträgen vereinbarten Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein müssen. In diesem Beitrag wird der Frage nachgegangen, was Städte und Gemeinden tun müssen, um sicherzustellen, dass dieser Anforderung genüge getan wird.Graue Literatur/ Bericht Zulässigkeit vom Bauvorhaben ohne Bebauungsplan nach §§ 34 und 35 BauGB.(1990) Deutsches Institut für Urbanistik -Difu-, BerlinDie Aufstellung von Vorhaben- und Erschließungsplänen erfordert viel Zeit und Personal.Weder in der derzeitigen Situation noch künftig wird es deshalb möglich sein, für das gesamte Gemeindegebiet flächendeckend Bebauungspläne aufzustellen.Die Aufstellung von Bebauungsplänen ist auch nicht erforderlich, soweit die Bebauung in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach Pargr. 34 BauGB und im Außenbereich nach Pargr. 35 BauGB ausreichend gesteuert werden kann, um erwünschte Entwicklungen zügig einzuleiten und um Fehlentwicklungen zu vermeiden.Die Arbeitshilfe verfolgt das Ziel, die wichtigsten Schritte für die Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben in Gebieten, in denen keine Bebauungspläne vorliegen, nach Pargr. 34 und 35 BauGB zu beschreiben.Den planungsrechtlichen Zulassungsregelungen der Pargr. 30-36 BauGB unterliegen alle Vorhaben, die in Pargr. 29 BauGB genannt sind, d.h. u.a. alle Vorhaben, die die Entwicklung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen (vgl.Pargr. 62 Bauordnung). difu